Année politique Suisse 2006 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
Strafrecht
Nach der grossen Kammer hiess auch der Ständerat die
Änderung des
Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus gut. Er tat dies einstimmig und diskussionslos
[26].
Nach den Terroranschlägen in den USA vom 11.9.2001 hatte der Bundesrat mit den USA eine Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung vereinbart (so genanntes Operative Working Arrangement, OWA). Am 12. Juli des Berichtsjahres schloss die Schweiz mit den USA ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit in diesem Bereich ab, und der Bundesrat beantragte dem Parlament dessen Genehmigung. Dieses ersetzt das OWA und ergänzt den Staatsvertrag über die gegenseitige Rechtshilfe aus dem Jahre 1973
[27].
Der Bundesrat beantragte dem Parlament eine formelle Regelung der
Entschädigungszahlungen des Bundes an die Kantone für polizeiliche Unterstützungsleistungen (z.B. Stellung von Interventionseinheiten bei Hausdurchsuchungen oder Verhaftungen) zugunsten der Bundeskriminalpolizei. Im Ständerat gaben diese Vorschläge zu keinen grossen Diskussionen Anlass; sie wurden in der Herbstsession einstimmig verabschiedet
[28].
Noch vor sechs Jahren hatten sich die kantonalen Polizei- und Justizdirektoren gegen das Begehren der Polizeikorps nach Zulassung von so genannter
Deformationsmunition im ordentlichen Polizeidienst (bei besonderen Einsatzeinheiten ist sie bereits im Einsatz) gewandt. Im Berichtsjahr änderten sie nun ihre Meinung und unterstützten dieses Anliegen; sie machten ihren positiven Entscheid aber davon abhängig, dass der Bundesrat diese Munition als völkerrechtskonform beurteilt. Diese Munition sei ihrer Ansicht nach effektiv geeignet, in Notfällen bewaffnete Personen rasch und wirksam ausser Gefecht zu setzen und damit weitere Opfer zu vermeiden. Auch der Chef des Grenzwachtkorps hoffte, vom Bundesrat die Erlaubnis zum Einsatz von Deformationsmunition zu erhalten. Der Bundesrat empfahl eine entsprechende Motion Perrin (svp, NE) zur Annahme und beantwortete damit implizit die Frage nach der Völkerrechtsverträglichkeit positiv. Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren gaben daraufhin die schrittweise Einführung dieser Munition bekannt. Die Motion selbst wurde von Günter (sp, BE) bekämpft und deshalb vom Nationalrat noch nicht behandelt
[29].
In der Wintersession begann der Ständerat die Beratung der Vorlage über die
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, welche sich über drei Tage erstrecken sollte. Grund für die lange Verhandlungsdauer war nicht die Umstrittenheit der Vorlage an sich, sondern die Vielzahl der von der Rechtskommission vorgeschlagenen Änderungen von prozesstechnischen Details. Diese wurden in der Regel auch vom Bundesrat als Verbesserungen eingestuft und deshalb unterstützt. Nichteintretensanträge gab es keine, und auch Anträge von Kommissionsminderheiten waren selten. Eine der materiell bedeutenderen Änderungen betraf das neue Institut der Mediation im Strafrecht (Art. 316 und 317). Der Vorschlag des Bundesrates, eine solche aussergerichtliche Vermittlung zwischen Opfer und Täter einzuführen, wurde bei Antragsdelikten beibehalten. Bei Offizialdelikten, wo sich der Staat und der Täter gegenüberstehen, setzte sich hingegen ein Kompromissvorschlag durch, welcher den Kantonen erlaubt, sie aber nicht dazu verpflichtet, eine solche Mediationsstelle einzuführen
[30].
Zur Vereinheitlichung der Regeln der Zwangsanwendung bei der Ausschaffung von Ausländern siehe unten, Teil I, 7d (Flüchtlinge).
Beide Parlamentskammern genehmigten ohne Gegenstimmen das
UNO-Abkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie die Zusatzprotokolle zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels und der Schlepperei
[31].
Als Zweitrat befasste sich der Nationalrat mit den Korrekturen bestimmter Bestimmungen der Ende 2002 vom Parlament verabschiedeten, aber vom Bundesrat noch nicht in Kraft gesetzten umfassenden
Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Bei der Verwahrung bekämpfte die Linke vergeblich die beiden beantragten Verschärfungen. Wie bereits in der kleinen Kammer stiessen sowohl die ausgeweitete Definition der Straftaten, bei welchen eine Verwahrung angeordnet werden kann (solche, die mit minimal fünf statt, wie ursprünglich beschlossen, zehn Jahren Gefängnis bestraft werden), als auch die Möglichkeit der nachträglichen, also nach der Verkündung eines Gerichtsurteils verhängten Verwahrung auf Zustimmung. Nachdem sich der Ständerat bei den wenigen noch verbliebenen Differenzen den Beschlüssen der grossen Kammer angeschlossen hatte, verabschiedete das Parlament die Zusätze in der Frühjahrssession. Der Bundesrat setzte die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs auf Anfang 2007 in Kraft
[32].
Der Bundesrat verzichtete darauf, den
elektronisch überwachten Hausarrest für die Verbüssung kürzerer Haftstrafen in die Verordnung zum auf den 1.1.2007 in Kraft gesetzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs aufzunehmen und ihn damit definitiv einzuführen. Als Grund gab er an, dass eine Mehrheit der Kantone diesen ablehnten, und dass zudem mit den neuen Strafbestimmungen die kurzen Freiheitsstrafen ohnehin an Bedeutung verlören. Denjenigen Kantonen, welche diese Art des Haftvollzugs ausserhalb von Vollzugsanstalten seit mehreren Jahren praktizieren (BE, BL, BS, GE, SO, TI und VD), erlaubte er, dies weiterhin zu tun
[33].
Die Gruppe „Marche blanche“ reichte ihre 2004 lancierte
Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit von pornografischen Straftaten an Kindern“ im März ein. In einer ersten Stellungnahme empfahl der Bundesrat das Begehren zur Ablehnung. Vor allem auch aus der Sicht der Opfer wäre es seiner Ansicht nach problematisch, wenn bei Prozessen, die sehr lange Zeit nach der Tat stattfinden, die Beweiserbringung derart erschwert wäre, dass sie mit einem Freispruch enden müssten. Die Regierung beauftragte das EJPD, einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbeiten. Dieser könnte zum Beispiel den Beginn des Laufens der Verjährungsfrist auf das Mündigkeitsalter ansetzen. Diese Kritik des Bundesrates an der Initiative teilten auch Fachleute. Sie wiesen neben den Schwierigkeiten der Prozessführung auch auf die Unverhältnismässigkeit der Forderung hin, gilt doch das Prinzip der Unverjährbarkeit bisher allein bei Völkermord
[34].
Der Ständerat befasste sich als Erstrat mit den Vorschlägen des Bundesrats für die Umsetzung
der 2004 angenommenen Volksinitiative „für eine lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter“. In der Eintretensdebatte wurde die Option erwähnt, auf den Erlass von ausführenden Gesetzesbestimmungen zu diesem unklaren und überdies kaum menschenrechtskonformen Verfassungsartikel zu verzichten und die Auslegung den Richtern zu überlassen. Ein entsprechender Nichteintretensantrag unterblieb aber. EJPD-Vorsteher Blocher verteidigte den Erlass einer Ausführungsgesetzgebung auch mit dem Argument, dass diese eine einheitliche Rechtsanwendung ermögliche. Blocher räumte zudem ein, dass diese Bestimmungen wohl nur in ganz seltenen Einzelfällen zur Anwendung kommen würden. Den mit dem Entwurf unzufriedenen Initiantinnen gab er zu bedenken, dass auch dank ihrem Vorstoss bereits heute ein wesentlich strengeres Regime für die Verwahrungen und den Strafvollzug von gefährlichen Straftätern gelte als früher. Der Ständerat folgte, abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen, den Anträgen des Bundesrates und hiess die StGB-Revision in der Gesamtabstimmung bei zwei Enthaltungen gut.
Eine klare Mehrheit der
Rechtskommission des Nationalrats fand hingegen, dass sich dieser Verfassungsartikel nicht menschenrechtskonform umsetzen lasse. Seine Anwendung solle deshalb den Richtern, die sich gewohnt sind, zwischen verschiedenen Rechtsgütern abzuwägen, überlassen werden. Mit 16 zu 4 Stimmen beschloss die Kommission, dem Plenum Nichteintreten zu beantragen. Die Initiantinnen lancierten eine Petition, in der sie gegen diesen Nichteintretensantrag, aber auch gegen die vom Ständerat beschlossene Version protestieren. Sie verlangten, dass der in die Verfassung aufgenommene Initiativtext vollständig und ohne irgendwelche Einschränkungen umgesetzt wird
[35].
Die vom Nationalrat im Vorjahr beschlossenen zivilrechtlichen Massnahmen zur
Bekämpfung von Gewalt in der Familie und in eheähnlichen Partnerschaften fanden auch im Ständerat Zustimmung. Er lehnte es aus föderalistischen Gründen aber ab, den Kantonen vorzuschreiben, dass sie Beratungsstellen einrichten müssen. Der Nationalrat übernahm in der Differenzbereinigung diese Streichung
[36].
Nachdem im Vorjahr ein Vorentwurf für eine Verschärfung der strafrechtlichen Mittel zur Bekämpfung der
Geldwäscherei an der heftigen Kritik im Vernehmlassungsverfahren gescheitert war, skizzierte Bundesrat Merz im September die Grundzüge einer neuen, massiv abgespeckten Vorlage. Den Einbezug von Vortaten zur Geldwäscherei wie gewerbsmässiger Schmuggel, Produktepiraterie oder Börsenkursmanipulationen behielt er bei. Neu soll auch für nicht zustande gekommene Geschäfte mit Verdacht auf Geldwäscherei eine Meldepflicht bestehen. Bei unbedeutenden Transaktionen sollen die Finanzintermediäre hingegen von den Sorgfaltspflichten entbunden werden
[37].
Als Zweitrat stimmte auch der Ständerat den Vorschlägen der Regierung zur Schaffung von neuen gesetzlichen Grundlagen für die Bekämpfung von
Gewalt bei und im Umfeld von Sportveranstaltungen zu. Ähnlich wie der Bundesrat hegte er jedoch Zweifel, ob der Bund überhaupt berechtigt sei, derartige an sich in den kantonalen Kompetenzbereich gehörende polizeiliche Massnahmen (etwa Rayonverbote oder die Beschlagnahmung von Propagandamaterial ohne Abstützung auf ein Strafurteil) zu erlassen. Er lehnte zuerst mit 33 zu 10 Stimmen einen Antrag Pfisterer (fdp, AG) ab, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen mit der Auflage, nur eindeutig verfassungskonforme Massnahmen vorzuschlagen. Er beschloss dann aber, das Gesetz zu befristen, wie dies im Nationalrat der Bundesrat vergeblich beantragt hatte. Dabei verlängerte er die Geltungsdauer gegenüber dem Entwurf des Bundesrates um ein Jahr auf Ende 2009, damit die neuen Bestimmungen auch noch während der in der Schweiz stattfindenden Eishockey-Weltmeisterschaft vom Frühjahr 2009 anwendbar sind. Der Nationalrat sprach sich in der Differenzbereinigung ebenfalls für die Befristung aus. In der Schlussabstimmung wurden die neuen Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen deutlich angenommen. Dagegen stimmten im Nationalrat die geschlossenen Grünen und eine klare Mehrheit der SP. Im Anschluss an ihre Beratungen verabschiedeten beide Kammern eine Motion der Rechtskommission des Ständerates, mit welcher sie den Bundesrat beauftragten, für die eben beschlossenen befristeten Massnahmen eine dauerhafte Lösung zu finden. Dies könne gemäss Motionstext durch die Schaffung von entsprechenden, in der Verfassung festgelegten Bundeskompetenzen im Polizeibereich geschehen, oder aber durch den Abschluss eines Konkordates unter den Kantonen
[38].
Gegen die neuen Bestimmungen ergriffen organisierte Fans diverser Fussball- und Eishockeyclubs das
Referendum. Sie warnten vor Willkürentscheiden und vor einer Kriminalisierung jugendlicher Fans. Obwohl SP und Grüne das Gesetz im Parlament bekämpft hatten, unterstützten sie die Unterschriftensammlung nicht, da es sich nicht um ein prioritäres Anliegen ihrer Parteien handle. Nach massiven Ausschreitungen im Anschluss an ein Fussballspiel in Basel erlahmte die Unterschriftensammlung, die schon vorher nicht allzu erfolgreich verlaufen war, und das Referendum kam nicht zustande. Der Bundesrat beschloss, das neue Gesetz auf Anfang 2007 in Kraft zu setzen
[39].
Mit der Überweisung einer Motion Schweiger (fdp, ZG) sprach sich der Ständerat für die Verschärfung der strafgesetzlichen Bestimmungen im Kampf gegen verbotene
pornografische Darstellungen im Internet (v.a. Kinderpornografie) aus. Der Vorstoss fordert insbesondere, dass nicht nur der Besitz derartiger Filme und Bilder verboten ist, sondern bereits der absichtliche Konsum. Um die Strafverfolgung zu erleichtern, soll zudem die Aufbewahrungspflicht für die Logbuchdateien der Internetanbieter von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Der Nationalrat behandelte diese Motion noch nicht, stimmte aber einer Motion Hochreutener (cvp, BE) zu, welche verlangt, dass dieselben Mittel auch im Kampf gegen extreme Gewaltdarstellungen zur Anwendung kommen
[40].
Der Ständerat überwies eine vom Nationalrat 2005 gutgeheissene Motion Gysin (sp, BS), welche Personen, die über eventuelle Straftaten wie Korruption an ihrem Arbeitsplatz informieren (so genannte
Whistleblower) vor Entlassung schützen will. Da der Ständerat auf Antrag seiner Rechtskommission einige Präzisierungen am Motionstext vornahm, muss der abgeänderte Vorstoss noch einmal vor die grosse Kammer. Die wichtigste Präzisierung betraf die Feststellung, dass dieser Schutz vor Entlassung oder anderen arbeitsrechtlichen Sanktionen nur dann gelten soll, wenn der Whistleblower zuerst firmenintern, dann die Strafbehörden und erst am Schluss, sozusagen als Ultima Ratio, die Öffentlichkeit über die verdächtigen Vorgänge informiert hat
[41].
Im Januar legte der Bundesrat seine Botschaft für eine
Teilrevision des Waffengesetzes vor. Dabei geht es um die Ausmerzung von Unzulänglichkeiten beim Vollzug des 1999 teilrevidierten Gesetzes durch die Kantone. Wie von mehreren parlamentarischen Vorstössen verlangt, schlug die Regierung zudem vor, dass auch Soft-air-guns und Imitationen dem Waffengesetz unterstellt werden sollen. Genau definiert wird ferner, wann Messer und Dolche als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu betrachten sind. Um die Begehung von Gewalttaten zu verhindern, sollen zudem die Polizei oder die Zollbehörden bei Verdachtfällen auch auf dem Körper getragene potentielle Waffen wie Baseball-Schläger, Fahrradketten oder Metallrohre einziehen können. Im Bereich der Kontrolle beantragte der Bundesrat rechtliche Grundlagen für eine Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Waffentrag- und -erwerbsbewilligungen sowie für den Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem VBS über Personen, denen die Armeewaffe überlassen worden ist. Auf das in der Vernehmlassung heftig kritisierte nationale Waffenregister soll hingegen verzichtet werden. Nicht in der Botschaft enthalten sind Neuerungen, die bereits mit der Zustimmung zum Schengen-Abkommen mit der EU eingeführt worden sind. Diese Teilrevision des Waffengesetzes war integrierender Teil des Bundesbeschlusses über die Umsetzung des Beitritts zum Schengen-Abkommen gewesen und damit in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen worden. Es war dabei insbesondere darum gegangen, dass nicht nur beim Kauf in einem Waffengeschäft, sondern auch beim Erwerb einer Waffe von einer Privatperson ein Waffenerwerbsschein erforderlich ist. Ausgenommen von dieser Regelung blieben Sport- und Jagdwaffen, bei denen neuerdings aber die Kopie eines schriftlichen Kaufvertrags an die kantonale Meldestelle geschickt werden muss
[42].
Bereits in der Sommersession kam das Geschäft in den
Ständerat und wurde gutgeheissen. Grundsätzliche Opposition war keine auszumachen, und die Abweichungen zur Bundesratsvorlage waren von untergeordneter Bedeutung. In der Herbstsession begann der
Nationalrat mit seinen Verhandlungen, die er allerdings im Berichtsjahr noch nicht abschliessen konnte. Nachdem Eintreten unbestritten war, lehnte er Vorstösse der Linken für strengere Regeln und insbesondere für die Einführung eines Bedarfsnachweises für Personen, die nicht Sportschützen oder Jäger sind, ab
[43].
[26]
AB SR, 2006, S. 254 ff. und 301;
AB NR, 2006, S. 514;
BBl, 2006, S. 3647 f. Vgl.
SPJ 2005, S. 24.
[27]
BBl, 2006, S. 7781 ff.;
NZZ und
TA, 4.5.06;
NZZ, 13.7. und 7.9.06. Zum OWA siehe
SPJ 2002, S. 73. Siehe auch die Antwort des BR auf eine Interpellation Schlüer (svp, ZH) zu den Themen Gefährdungsanalyse und Stand der Vorbereitung der Behörden auf die Bewältigung von Terrorschäden (
AB NR, 2006, I, Beilagen, S. 511 f.).
[28]
BBl, 2006, S. 4225 ff.;
AB SR, 2006, S. 795 ff.
[29]
Bund, 24.1.06;
BZ, 31.3.06;
TA, 7.4.06 (Polizeidirektoren und Grenzwachtkorps). Motion Perrin:
AB NR, 2006, S. 1112 und III, Beilagen, S. 654 f.;
LT, 14.6.06;
NZZ, 26.6.06.
[30]
AB SR, 2006, S. 982 ff.; Presse vom 7.12.06. Vgl.
SPJ 2005, S. 25.
[31]
AB SR, 2006, S. 253 f. und 618;
AB NR, 2006, S. 882 f. und 1146;
BBl, 2006, S. 5883 f. Vgl.
SPJ 2005, S. 25.
[32]
AB NR, 2006, S. 144 ff., 214 ff. und 515 f.;
AB SR, 2006, S. 251 ff. und 302;
BBl, 2006, S. 3557 ff. Siehe
SPJ 2005, S. 25 f. Für eine Kritik am Hinauszögern der Inkraftsetzung durch den BR siehe
AB NR, 2006, IV, Beilagen, S. 308 f. und 344 ff. Zu den Hauptelementen des neuen Strafrechts siehe
Bund, 19.12.06;
LT, 27.12.06;
NZZ, 29.12.06. Zum gleichzeitig in Kraft gesetzten neuen Jugendstrafgesetz siehe
NZZ, 28.12.06.
[33]
BBl, 2007, S. 375 f.;
NZZ, 30.9.06;
BaZ, 4.10.06;
Bund, 15.11. und 22.12.06. Siehe
SPJ 2005, S. 27.
[34]
BBl, 2006, S. 3657 f.;
BaZ,
Express und
24h, 2.3.06;
BaZ, 3.3.06 (Fachleute);
NZZ und
TA, 2.11.06 (BR). Siehe
SPJ 2004, S. 25.
[35]
AB SR, 2006, S. 45 ff.;
TA, 21.6.06;
Bund und
NZZ, 25.11.06 (Rechtskommission NR). Initiantinnen:
Blick, 4.12.06;
NZZ, 13.12.06. Siehe auch Daniel Jositsch, „Hürdenreiche Umsetzung“, in
NZZ, 20.2.06. Vgl.
SPJ 2005, S. 26.
[36]
AB SR, 2006, S. 257 ff. und 616;
AB NR, 2006, S. 898 ff. und 1144;
BBl, 2006, S. 5745 ff. Vgl.
SPJ 2005, S. 27 f.
[37]
Bund und
NZZ, 30.9.06. Vgl.
SPJ 2005, S. 27. Zur Revision des Gesetzes gegen Insidergeschäfte siehe unten, Teil I, 4b (Banken, Börsen und Versicherungen).
[38]
AB SR, 2006, S. 15 ff. und 303 sowie 25 (Motion);
AB NR, 2006, S. 139 ff. und 516 sowie 144 (Motion);
BBl, 2006, S. 3559 ff. Vgl.
SPJ 2005, S. 28. Zu den Überlegungen des BR über die zukünftige föderalistische Aufgabenteilung im Polizeiwesen siehe auch
AB NR, 2006, V, Beilagen, S. 197 ff. Zur Kritik am Gesetz aus Sicht des Datenschutzes siehe
NZZ, 12.6.06.
[39]
TA, 18.4., 20.4., 4.5. (SP, GP) und 28.6.06;
BaZ, 19.4. und 10.7.06;
BZ, 19.4. und 11.7.06; Presse vom 15.5.06 (Ausschreitungen in Basel). In der Region Basel unterstützten die SP-BL und die Gruppierung BastA das Referendum (
BaZ, 10.7.06).
[40] Motion Schweiger:
AB SR, 2006, S. 397 ff.;
24h, 4.4.06. Motion Hochreutener:
AB NR, 2006, S. 2027. Siehe auch
TG, 10.6.06;
BZ, 14.6.06.
[41]
AB SR, 2006, S. 264 f. Siehe
SPJ 2005, S. 27.
[42]
BBl, 2006, S. 2713 ff.; Presse vom 12.1.06. Vgl.
SPJ 2004, S. 26 (schengeninduzierte Änderungen) und
2005, S. 26. Zum Waffengesetz von 1999 siehe
SPJ 1997, S. 35 f.
[43]
AB SR, 2006, S. 361 ff.;
AB NR, 2006, S. 1351 ff.; Presse vom 9.6. und 28.9.06. Zur wieder intensiver gewordenen Diskussion über die Aufbewahrung der Militärordonanzwaffe im Privathaushalt siehe unten, Teil I, 3 (Organisation militaire).
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