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Infrastruktur und Lebensraum
Erhaltung der Umwelt
L'avant-projet d'une nouvelle loi sur la protection des eaux est soumis à consultation — Les Chambres décident une prolongation de délai pour traiter l'initiative sur la protection des eaux — Accord avec la France sur une station d'épuration des eaux dans la région de Bâle — Initiatives en vue d'améliorer la protection contre les émanations nocives — Le Conseil fédéral adopte un programme pour 1970, année européenne de la conservation de la nature — Succès et échec des efforts pour la conservation du paysage.
 
Die Vorbereitungen für die wiederholt geforderte und von den Behörden angekündigte Revision der eidgenössischen Rechtsgrundlagen für den Gewässerschutz traten gegen Ende des Jahres in ein konkreteres Stadium. Die 1967 vom EDI eingesetzte Expertenkommission legte Ende August einen Entwurf für ein neues Gesetz vor, der im Dezember den Kantonen und Interessentengruppen zur Vernehmlassung unterbreitet wurde [1]. Er verschärfte einerseits die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privaten sowie die Ahndung von Verstössen und Versäumnissen; anderseits verstärkte er die Bundeshilfe an den Bau der erforderlichen Anlagen. Während das bisherige Gesetz die Durchführung ganz den Kantonen überlassen hatte, sah der neue Vorschlag eine Befugnis des Bundes zu direktem Eingreifen in Notfällen vor; auch wurde die Möglichkeit geschaffen, die Ausrichtung von Subventionen von der Einordnung der Massnahmen in eine zweckmässige Planung abhängig zu machen. Der Entwurf erklärte im weiteren den Bundesrat für befugt, über die Zusammensetzung von Reinigungsmitteln zu bestimmen, machte ausreichende Vorkehren für die Behandlung der Abwässer zur Bedingung für die Bewilligung von Neubauten, verpflichtete die Kantone zur Einsetzung besonderer Amtsstellen und Organe für den Gewässerschutz und bezog auch Kehrichtbeseitigungsanlagen in die Subventionierung ein. Da der Bundesrat zu der 1967 eingereichten Verfassungsinitiative erst im Zusammenhang mit einem definitiven Entwurf für ein neues Ausführungsgesetz Stellung nehmen wollte, ersuchte er im Herbst die eidgenössischen Räte, die Frist für die Behandlung des Volksbegehrens um ein Jahr bis Oktober 1971 zu verlängern, was oppositionslos bewilligt wurde [2].
Am Jahresende standen in der Schweiz 330 Abwasserreinigungsanlagen in Betrieb, an die bei vollständigem Ausbau der Kanalisationssysteme 43,6 % der Bevölkerung angeschlossen werden konnten (Ende 1968: 294 Anlagen für 40,6 %); 69 Anlagen für weitere 12,4 % befanden sich im Bau (1968: 64 Anlagen für 12,1 %). Noch ohne funktionierende Sammelkläranlagen waren die Kantone Glarus und Baselstadt [3]. Für die Reinigung der Abwässer der Region Basel ist je eine Anlage auf französischem und eine auf deutschem Gebiet vorgesehen; Verhandlungen über die linksrheinische Anlage führten zur Unterzeichnung eines schweizerisch-französischen Abkommens, das im Oktober 1969 vom französischen Parlament ratifiziert wurde [4]. Als neue Gefahrenquelle für den Gesundheitszustand der Gewässer trat neben der Verschmutzung die Erwärmung durch Kernkraftwerke in den Vordergrund; auf die sich daraus ergebenden Fragen ist bereits an anderer Stelle hingewiesen worden [5].
Der vom Bundesrat angekündigte Entwurf zu einem Verfassungsartikel über den Schutz vor Immissionen wurde noch nicht vorgelegt. Forderungen nach Bundesmassnahmen auf diesem Gebiet wurden jedoch weiterhin erhoben. Ein Postulat Schalcher (dem.-ev., ZH) setzte sich ganz allgemein dafür ein, dass die Bemühungen um eine Bannung der Gefahren der Technisierung koordiniert würden [6]. Ein besonderes Bundesamt für Immissionsschutz wünschte die Schweizerische Vereinigung für Gesundheitstechnik, die eine ständige Zunahme der Immissionen feststellte [7]. Im Rahmen der Stellungnahmen zur Totalrevision der Bundesverfassung wurde ein Recht auf eine natürliche Umwelt, namentlich auf Ruhe, reine Luft, gesundes Wasser und auf Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen postuliert [8]. Die Auseinandersetzungen über den Fluglärm sind bereits erwähnt worden [9].
Zur Förderung des Naturschutzes wurden besondere Anstrengungen ins Auge gefasst, wobei man einem Anstoss des Ministerausschusses des Europarates folgte, der 1967 beschlossen hatte, 1970 ein Jahr des Naturschutzes durchzuführen. Der Bundesrat entschied sich im März für eine Teilnahme der Schweiz an den vorgesehenen Veranstaltungen und genehmigte ein vom Schweizerischen Bund für Naturschutz vorgelegtes Programm, das mit verschiedenen Werbemitteln die Bevölkerung auf die Schutzbedürftigkeit des natürlichen Lebensraumes aufmerksam machen sollte. Die Kantone und auch die Armee sagten ihre Mitwirkung zu [10] Zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes mit den eidgenössischen Behörden wurde eine parlamentarische Gruppe für Natur- und Heimatschutz gegründet [11]. Einen praktischen Erfolg erreichten die Bestrebungen zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Streit um die Strassenführung bei Celerina. Der Bundesrat hiess im November in einem bedeutsamen Grundsatzentscheid die Beschwerde der interessierten Organisationen gut und sprach die Bundessubvention nicht dem angefochtenen Projekt der Bündner Kantonsregierung zu, sondern der Variante der betroffenen Gemeinde, die dem Landschaftsschutz besser Rechnung trug [12]. Als unwirksam erwiesen sich die Bestimmungen des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes im Fall eines Bauprojekts bei Brunnen, gegen dessen Bewilligung durch die Schwyzer Regierung die Natur- und Heimatschutzorganisationen vergeblich beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben; da es hier um keine Bundesaufgabe ging, konnte die kantonale Zuständigkeit nicht bestritten werden. Einer gleichzeitigen Beschwerde beim Bundesrat gegen die von den schwyzerischen Behörden erteilte Rodungsbewilligung im Schutzwald wurde jedoch aufschiebende Wirkung gegeben, so dass mit der Überbauung nicht begonnen werden konnte [13]. Auf Opposition aus Kreisen der Forstwirtschaft wie des Natur- und Heimatschutzes stiess eine umfängliche Waldrodung südlich von Sitten, die zur Herstellung einer Skipiste durchgeführt und u.a. von Bundesrat Bonvin beim EDI befürwortet wurde [14]. Speziell mit der Freihaltung des Landschaftsbildes von Abfällen befasste sich ein aus Kreisen der Verpackungsindustrie gegründeter Verein «Aktion saubere Schweiz » [15].
 
[1] NZZ, 742, 23.12.69; NZ, 591, 23.12.69; JdG, 299, 23.12.69. Vgl. auch BBI, 1969, II, S. 1154; ferner SPJ, 1968, S. 101.
[2] BBl, 1969, II, S. 1153 ff.; NZZ, 711, 5.12.69 (NR.); 723, 12.12.69 (StR).
[3] Mitteilung des Eidg. Amtes für Gewässerschutz. Vgl. dazu SPJ, 1968, S. 102.
[4] Vgl. Gewässerschutzamt Basel-Stadt, Jahresbericht 1969 (vervielf.), ferner Gesch.ber., 1968, S. 37 f.; NZZ, 57, 28.1.69; BN, 207, 22.5.69. Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung durch den Grossen Rat von Baselstadt.
[5] Vgl. oben, S. 92f.
[6] Überwiesen am 20.3. (Verhandl. B.vers., 1969, I, S. 34; Schweizer Naturschutz, 35/1969, S. 33 f.).
[7] NZZ, 221, 11.4.69.
[8] Arbeitsgemeinschaft der Universität Zürich; vgl. oben, S. 11, Anm. 17, ferner NZZ, 108, 19.2.69.
[9] Vgl. oben, S. 104 f.
[10] TdG, 74, 28.3.69; NZ, 509, 5.11.69; Ostschw., 257, 6.11.69; Tat, 264, 10.11.69. '
[11] NZZ, 615, 10.10.69.
[12] Bund, 280, 30.11.69; 286, 7.12.69.
[13] NZZ, 615, 10.10.69; Bund, 238, 12.10.69; ferner Mitteilung des Obmanns des Schweizer Heimatschutzes.
[14] Vgl. NZZ, 742, 23.12.69 (dringliche Kleine Anfrage von NR Grünig, rad., AG); 36, 23.1.70; 61, 6.2.70.
[15] NZZ, 334, 4.6.69.
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