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Sozialpolitik
Bevölkerung und Arbeit
Le Conseil national traite de la révision du droit du contrat de travail — Controverses autour du renouvellement de plusieurs contrats collectifs — Deux conflits du travail — Nouvelle réglementation des allocations de renchérissement pour le personnel de l'administration fédérale — Discussion nourrie sur la participation dans les entreprises ; le personnel obtient une représentation au sein du nouveau Conseil d'administration des PTT — Appels en faveur de la création d'une médecine du travail.
Arbeitsrecht
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wurde die Revision der Bestimmungen über den « Dienstvertrag » fortgesetzt [1]. Die zuständige Kommission des Nationalrats schloss ihre bereits im Vorjahre begonnenen Beratungen ab [2], so dass der Nationalrat im Juni einen ersten Teil der Gesetzesrevision behandeln konnte; der Rest der Vorlage wurde in der Wintersession verabschiedet [3].
Erste Differenzen ergaben sich bei der Definition der Schwarzarbeit. Gegen eine aus gewerkschaftlichen Kreisen bestehende Minderheit, die für eine largere Fassung eintrat, beschloss die Volkskammer, unverändert eine den Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit als massgebendes Kriterium für die Unzulässigkeit von Arbeit gegen Entgelt in der Freizeit vorzusehen. Ebenfalls umstritten war die Geheimhaltungspflicht. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Pflicht zur Verschwiegenheit im Interesse des Arbeitgebers auch auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszudehnen. Die Mehrheit der Kommission wünschte jedoch einen Vorbehalt gegen die befürchtete Gefahr, dass dadurch das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers erschwert werden könnte. Der Rat entschied sich indessen für die Fassung des Bundesrates. Nur mit knappem Mehr unterstützte er den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sondervergütung (Gratifikation) in Fällen, wo eine solche verabredet oder üblich ist [4]. Anlass zur Diskussion gab weiter die Frage der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers. Man einigte sich schliesslich auf eine Leistungsdauer von mindestens drei Wochen für das erste Dienstjahr [5]. Nach der Wiederaufnahme der Verhandlungen im November wurde ein Minderheitsantrag Wüthrich (soz., BE) über die Gewährung von Bildungsurlaub (in Erweiterung einer Standesinitiative des Kantons Genf) abgelehnt. Eine heftige Diskussion entspann sich über den Ferienanspruch des Arbeitnehmers. Sie endete damit, dass die gesetzliche Mindestdauer der Ferien auf zwei Wochen pro Dienstjahr bzw. auf drei Wochen für Jugendliche bis zum 19. Altersjahr festgelegt wurde; die Kantone sollten jedoch befugt sein, eine Ausdehnung um eine Woche vorzunehmen. Ein Antrag Götsch (soz., ZH) für eine gesetzlich verankerte Mindestdauer von drei bzw. vier Wochen unterlag [6]. In der heiss umstrittenen Frage der Freizügigkeit gegenüber Personalfürsorgeeinrichtungen ging der Rat auf Antrag der Kommission über den Vorschlag des Bundesrates hinaus und beschloss, den Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Teil der Arbeitgeberbeiträge gesetzlich zu verankern, womit ein wesentlicher Schritt zur Erleichterung des Stellenwechsels getan wurde [7]. Bezüglich der missbräuchlichen Kündigung wurde dem Arbeitnehmer nur ein Einspracherecht gegen Kündigung wegen Militärdienstes zugesprochen [8]. Endlich kodifizierte der Rat die Abgangsentschädigung; als Voraussetzungen wurden unbestritten das 50. Altersjahr sowie 20 oder mehr Dienstjahre festgelegt. Die Vorlage ging hierauf an den Ständerat.
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Kollektive Arbeitsbeziehungen
Die Erneuerung oder Abänderung der Gesamtarbeitsverträge verlief nicht überall reibungslos. So wurde in der keramischen Industrie eine Offerte der Arbeitgeber als ungenügend abgelehnt und die Einigung der Sozialpartner kam erst mit Verspätung zustande [9]. Der seit 1967 schwelende Streit in der Bekleidungsindustrie konnte durch einen neuen gesamtschweizerischen Vertrag auf drei Jahre beigelegt werden [10]. Neue Unstimmigkeiten gab es unter den Angestellten des Schweizer Fernsehens, deren Verband den bestehenden Vertrag kündigte und die Gewährleistung eines integralen Mitbestimmungsrechts forderte [11]. Auch in der Kartonageindustrie kam es zu einem vertragslosen Zustand, da keine Einigung zwischen den Verhandlungspartnern erzielt werden konnte [12]. Immerhin wurde eine ganze Reihe von Vertragsrevisionen auf Anhieb und zur Zufriedenheit beider Parteien unter Dach gebracht [13]. Von verschiedenen Gewerkschaften wurde erneut die Forderung nach einem Beitrag der Nichtorganisierten erhoben. Im neuen Landesmantelvertrag für das Baugewerbe wurde sie durchgesetzt [14]. In der Maschinen- und Metallindustrie wurde bei der Erneuerung des Friedensabkommens um fünf Jahre ein Partnerschaftsfonds geschaffen, dessen Mittel von beiden Parteien aufgebracht und für gemeinsame Interessen verwendet werden sollen. Seitens des Metall- und Uhrenarbeiter-Verbandes wurde anerkannt, dass damit mindestens ein Anfang in der individuellen Honorierung der gewerkschaftlichen Leistung gemacht worden sei. Eine weitere grundsätzliche Neuerung brachte das revidierte Abkommen mit der Einführung der Freizügigkeit in der Personalvorsorge, wie sie in der Vereinbarung der Spitzenverbände von 1967 vorgesehen war. Die Freizügigkeitsleistungen sollen auch beim Übertritt in eine andere Branche gewährt werden. Ferner erfuhren die Arbeitsbedingungen eine wesentliche Verbesserung, indem den Ansprüchen des Arbeitnehmers in bezug auf Ferien und Sozialleistungen in vermehrtem Masse Rechnung getragen wurde [15].
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Zu eigentlichen Arbeitskonflikten kam es in zwei Fällen. Erneut wurde eine Tessiner Kugelschreiberfabrik bestreikt, wobei Lohnfragen den Streitgegenstand bildeten. Die Zahl der beteiligten Arbeiter belief sich auf insgesamt 33 und jene der verlorenen Arbeitstage auf 231 [16]. In Lausanne fand eine für schweizerische Verhältnisse aussergewöhnliche Arbeitseinstellung statt, als die Primarlehrer einen halbtägigen Proteststreik durchführten, weil der Grosse Rat des Kantons Waadt der Stadt Lausanne entgegen dem Antrag des Regierungsrates die Wiedereinführung von Gemeindezulagen verwehrt hatte [17].
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1968 hatten die eidgenössischen Räte die Zuständigkeitsordnung für die Gewährung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal um weitere vier Jahre verlängert [18]. Aufgrund dieser Ordnung beantragte der Bundesrat den Räten im Februar eine konkrete Regelung für die Jahre 1969-1972. Im Unterschied zur bieherigen Praxis, nach der die Höhe der Zulage für das erste Jahr der neuen Periode jeweils im Parlamentsbeschluss festgelegt wurde, beanspruchte der Bundesrat diesmal die Kompetenz, in jedem Jahr die Beträge entsprechend der Entwicklung der Lebenskosten selber zu bestimmen [19]. Diese Vereinfachung des Verfahrens blieb unumstritten, nicht aber die Festsetzung einer unteren Besoldungsgrenze für die Berechnung der Zulagen. Auf Begehren der Personalverbände setzte der Nationalrat diese höher an als der Bundesrat und drang damit gegenüber dem widerstrebenden Ständerat durch [20]. Die Volkskammer überwies auch ein Postulat Düby (soz., BE), welches für eine periodische Anpassung der Löhne des Bundespersonals an diejenigen der Privatwirtschaft eintrat [21].
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Arbeitsschutz
Das Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht, das in der jüngsten Vergangenheit fast ausschliesslich im Hinblick auf die Hochschulen diskutiert worden war [22], wurde im Laufe des Jahres zu einem allgemeinen Gesprächsgegenstand der Sozialpolitik. Das zeigte sich allein schon darin, dass es auf der Traktandenliste von Gewerkschaftskongressen und -versammlungen viel häufiger auftauchte als früher [23]. Es scheint aber für die anlaufende Auseinandersetzung kennzeichnend,dass sie sich mit einer einzigen Ausnahme, dem Anspruch des PTT-Personals auf Vertretung im PTT-Verwaltungsrat, noch kaum im Raum konkreter verbindlicher Forderungen bewegte. So war kaum je von den institutionellen Formen, in denen die Mitbestimmung verwirklicht werden könnte (z. B. Einsitz in Geschäftsleitungen, Verwaltungsräte) und noch weniger von den Kompetenzen die Rede, die solchen Organen der Mitbestimmung zukommen sollten [24]. Diese vage Form der Diskussion erklärt denn auch, wieso man weitgehend aneinander vorbeiredete. So stiess eine sehr wenig konkrete gewerkschaftliche Verlautbarung, wonach die gewerkschaftliche Mitbestimmung im Betriebe bei den « für die Entwicklung massgebenden Beschlüssen » spielen solle, in Unternehmerkreisen auf strikte Ablehnung [25]. Dieser begegnete die «Gewerkschaftskorrespondenz» bezeichnenderweise dadurch, dass sie die angeblich revolutionäre Mitbestimmungsforderung als mit den bestehenden Verhältnissen konform erklärte (Anhörungsrecht des Sozialpartners, Mitbestimmungsrecht bei Gesamtarbeitsverträgen, ausgebaute Volksrechte usw.) und damit der Diskussion die giftig wirkende Spitze brach [26]. Ebenso konform verstand man das Mitbestimmungsrecht auf seiten des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, wo man es offensichtlich in der alten Form paritätischer Betriebskommissionen verwirklicht sah, deren Kompetenzbereich auf soziale Fragen beschränkt bleiben sollte [27]. Die PdA dagegen setzte in ihrer Mitbestimmungskonzeption eine Vergesellschaftung der Produktionsmittel voraus, was unter den herrschenden Mehrheitsverhältnissen nicht realisierbar erscheint [28]. Konkrete Resultate auf dem Weg zur Mitbestimmung wurden einzig bei der Schaffung des PTT-Organisationsgesetzes erzielt. Freilich konnte die Forderung nach fünf Personalvertretern im 15-köpfigen Verwaltungsrat, die eine Minderheit der vorberatenden Nationalratskommission aufgestellt hatte, nur in abgeschwächter Form durchgesetzt werden (« Zuerkennung einer angemessenen Vertretung des Personals ») [29],
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Im Bereiche des Arbeiterschutzes wurde vor allem die als « in krasser Weise unterentwickelt » bezeichnete Arbeitsmedizin diskutiert [30]. Das Bundeskomitee des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes betonte, dass sich zum Schutze der Gesundheit, aber auch aus volkswirtschaftlichen Gründen ein Ausbau des arbeitsärztlichen Dienstes aufdränge [31]. Dessen Vernachlässigung und die mangelnde Ausbildung von Arbeitsmedizinern rühren nach Nationalrat Dubois (PdA, NE) daher, dass die Arbeiter im Arbeitsarzt einen Gegner sehen, der ihnen etwa durch Impfungen die « Grippe-Ferien » wegnimmt, während die Unternehmer vor zusätzlichen Ausgaben zurückschrecken [32]. — Zu den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben setzte der Bundesrat auf den 1. September eine technische Ausführungsverordnung in Kraft [33].
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[1] Vgl. SPJ, 1967, S. 107 f.; 1968, S. 106.
[2] NZZ, 57, 28.1.69; 106, 18.2.69; 243, 22.4.69; 264, 1.5.69.
[3] Verhandlungen vom 18.-24.6. und vom 25.-27.11. (Sten. Bull. NR, 1969, S. 398 ff., 451 ff. u. 775 ff.). Zwischen den beiden Beratungsperioden nahm die Kommission zu verschiedenen neu eingereichten Anträgen Stellung (NZZ, 570, 17.9.69).
[4] Vgl. dazu auch NZZ, 369, 19.6.69.
[5] Vgl. dazu auch NZZ, 379, 24.6.69.
[6] Vgl. dazu auch NZZ, 695, 26.11.69.
[7] Der Anspruch auf Sicherstellung eines Teils der Arbeitgeberbeiträge an die Personalfürsorgekasse beginnt nach 5 Beitragsjahren und erreicht nach 30 Beitragsjahren das gesamte vom Arbeitgeber geäufnete Deckungskapital; dieses Maximum war in der Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt worden. Auf Antrag der Kommission wurde ausserdem dem Bundesrat in einem Postulat die Vorbereitung eines privatrechtlichen Spezialgesetzes über die Personalfürsorgeeinrichtungen nahegelegt (Sten. Bull. NR, 1969, S. 865). Schon im März hatten beide Räte in Motionen die Befreiung von Freizügigkeitsleistungen der Personalfürsorge von der Wehrsteuer beantragt (Motion Hofstetter, rad., SO, im NR, vgl. NZZ, 139, 4.3.69, und Motion Torche, k.-chr., FR, im StR, vgl. NZZ, 171, 18.3.69). Vgl. auch SPJ, 1968, S. 110.
[8] Vgl. dazu auch NZZ, 697 u. 698, 27.11.69.
[9] NZZ, 29, 15.1.69; 59, 28.1.69; 104, 17.2.69.
[10] NZZ, 134, 3.3.69. Der als Solidaritätsbeitrag auch von den Nichtorganisierten zu erhebende « Friedensrappen » konnte von den Gewerkschaften nicht durchgesetzt werden. Vgl. SPJ, 1968, S. 108.
[11] Vr, 205, 3.9.69. Zur Frage der Mitbestimmung vgl. unten, S. 120 f.
[12] NZZ, 724, 12.12.69.
[13] Vgl. NZZ, 18, 10.1.69 (Wirkerei- und Strickereiindustrie); NZZ, 23, 13.1.69 (Leinenindustrie); NZZ, 59, 28.1.69 (über 60 Vertragsrevisionen innerhalb des Bau- und Holzarbeiterverbandes); NZZ, 160, 13.3.69 (Engros-Möbelindustrie); NZZ, 190, 26.3.69 (kaufmännische Angestellte der Uhrenindustrie); Bund, 154, 6.7.69 (Buchhandel).
[14] NZZ, 693, 25.11.69; Vr, 300, 23.12.69. Zu den Forderungen vgl. ausserdem NZZ, 59, 28.1.69; 444, 23.7.69 (Schweiz. Bau- und Holzarbeiterverband); Vat., 239, 15.10.69 (Christlicher Holz- und Bauarbeiterverband); NZZ, 401, 3.7.69 (Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiter-Verband). Vgl. auch SPJ, 1967, S. 108.
[15] NZZ, 395, 1.7.69; 401, 3.7.69. Zur Freizügigkeit in der Personalvorsorge vgl. SPJ, 1967, S. 113, u. oben, S. 119.
[16] NZZ, 214, 9.4.69; 231, 16.4.69; NZ, 168, 14.4.69; Die Volkswirtschaft, 43/1970, S. 14. Vgl. SPJ, 1968, S. 108 f.
[17] TLM, 230, 18.8.69; 247, 4.9.69; GdL, 214, 13./14.9.69; 228, 1.10.69.
[18] Vgl. SPJ, 1967, S. 110. Der NR genehmigte das Gesetz am 5.3.1968, die Schlussabstimmungen erfolgten am 15.3.1968 (Sten. Bull. NR, 1968, S. 1 f. u. 161; Sten. Bull. StR, 1968, S. 66).
[19] BBl, 1969, I, S. 357 ff.
[20] Verhandlungen des NR vom 11.6. und 29.9. (Sten. Bull. NR, 1969, S. 311 ff. u. 595 ff.), des StR vom 23.9. und 7.10. (Sten. Bull. StR, 1969, S. 171 ff. u. 200 f.). Vgl. auch NZZ, 350, 11.6.69; 556, 10.9.69; 584, 23.9.69.
[21] Verhandl. B.vers., 1969, III, S. 23; NZZ, 615, 10.10.69.
[22] Vgl. SPJ, 1968, S. 106 u. 121 ff.
[23] NZZ, 155, 11.3.69. Die Mitbestimmungsforderung wurde namentlich unterstützt durch die PTT-Union Zürich (Vr, 55, 7.3.69), die Gewerkschaft Textil, Chemie, Papier (Tw, 126, 3.6.69; NZZ, 336, 5.6.69), die Delegiertenversammlung des Zollbeamtenverbandes (TLM, 172, 21.6.69), die Schweiz. Graphische Gewerkschaft (NZN, 136, 16.6.69), den Kongress des Schweiz. Gewerkschaftsbundes (GdL, 244, 20.10.69).
[24] Eine Ausnahme bildete Prof. A. Rich, der die Anwendung des deutschen Mitbestimmungsmodells empfahl (Tat, 39, 15.2.69; Vr, 43, 21.2.69).
[25] Vgl. gk, 50, 20.12.68, und wf, Dokumentations- und Pressedienst, 5, 3.2.69.
[26] gk, 5, 6.2.69; vgl. auch unten, S. 174.
[27] G. Egli, Zentralsekretär des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, in NZZ, 497, 15.8.69; vgl. auch Bund, 275, 24.11.69; ferner NZ, 269, 17.6.69 (« Demokratisierung durch Kaderweiterbildung »); BN, 141, 5./6.4.69 (Mitarbeiteraktien).
[28] VO, 34, 11.2.69; 37, 14.2.69.
[29] Verhandlungen des NR vom 19.3. (Sten. Bull. NR, S. 211 ff.) und des StR vom 2.6. (Sten. Bull. StR, S. 94 ff.). Vgl. oben, S. 102.
[30] Tw, 35, 12.2.69; PS, 80,11.4.69; vgl. auch Revue syndicale suisse, 61/1969, No 5/6, S. 129 ff.
[31] NZZ, 652, 31.10.69.
[32] NZ, 91, 24.2.69; vgl. auch VO, 22, 28.1.69; die mangelnde Ausbildung von Arbeitsmedizinern wird auch kritisiert in GdL, 86, 15.4.69.
[33] AS, 1969, S. 561 ff.; TLM, 86, 27.3.69.
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