Année politique Suisse 1980 : Allgemeine Chronik / Schweizerische Aussenpolitik
 
Aussenwirtschaftspolitik
print
Exportförderung
Aufgabe der Aussenhandelspolitik ist es, möglichst günstige Rahmenbedingungen für die Exportwirtschaft zu schaffen und die Einfuhr von wichtigen Gütern sicherzustellen [55]. Ein bewährtes Instrument zur Exportförderung ist die Exportrisikogarantie (ERG). Das dieser Versicherung zugrundeliegende Gesetz wurde 1980 einerTeilrevision unterzogen. Der Entwurf des Bundesrates sah eine Abkoppelung der ERG von der Bundeskasse vor; der Staat sollte nur noch eine Art Rückversicherer für Schadenzahlungen des Fonds der ERG sein [56]. Das Ziel der finanziellen Verselbständigung bestand in der Verstärkung des Versicherungscharakters der ERG. Man wollte in Zukunft den Eindruck vermeiden, die schweizerische Exportindustrie werde durch den Bund subventioniert. Der Ständerat hiess die Vorlage in der Sommersession oppositionslos gut. Im Nationalrat war die finanzielle Verselbständigung an sich ebenfalls unbestritten; eine lebhafte Diskussion entspann sich jedoch, als Frau E. Blunschy (cvp, SZ) beantragte, der Bund habe bei der Gewährung der Risikogarantie für einen Export in die Dritte Welt die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungshilfepolitik mitzuberücksichtigen. W. Renschler (sp, ZH) setzte sich für eine noch schärfere Formulierung ein: die zuständigen Behörden sollten keine Garantie für Exportaufträge gewähren dürfen, wenn diese im Widerspruch zu den Zielen des Entwicklungshilfegesetzes stünden. Beide Votanten wollten dem bisher rein handelspolitischen Instrument der Exportrisikogarantie eine entwicklungspolitische Dimension geben; die Koordination von Entwicklungs- und Aussenhandelspolitik soll verhindern, dass die ERG in Entwicklungsländern sinnlose Projekte unterstützt, durch welche sich die betreffenden Länder übermässig verschulden. Gegen die Anträge wandten sich die Fraktionssprecher der FDP, der SVP und des LdU. Man könne kaum entscheiden, was entwicklungspolitisch sinnvoll sei. Die Schweiz dürfe sich nicht zum Vormund der Dritten Welt machen und bestimmen,welche Importe einem Entwicklungsland nützten. Zudem würden entwicklungspolitische Auflagen die schweizerischen Exporteure gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten benachteiligen; die Vermischung der Exportförderung und der Entwicklungspolitik werfe also einen Konflikt zwischen Arbeitsplatzsicherung und Entwicklungshilfe auf. Trotz dieser Einwände stimmte die grosse Kammer dem Antrag von Frau Blunschy mit einer Mehrheit von drei Stimmen zu. Der Vorschlag Renschlers wurde als zu weitgehend abgelehnt. Im Differenzenbereinigungsverfahren nahm auch der Ständerat ein entwicklungspolitisches Element in die Gesetzesrevision auf; danach soll der Bund allerdings nur bei der Gewährung der Risikogarantie für Exporte nach ärmeren Entwicklungsländern die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik mitberücksichtigen müssen. Dieser Formulierung pflichtete der Nationalrat diskussionslos bei [57].
Seit September 1980 besteht im Prinzip wieder der freie Kapitalverkehr mit dem Ausland. Wie wir bereits an früherer Stelle ausgeführt haben, wurde das Verzinsungsverbot für ausländische Gelder aufgehoben; auch die Bestimmungen über den Kapitalexport erfuhren eine Liberalisierung [58]. Die bewilligungspflichtigen Kapitalexporte aus der Schweiz betrugen 1980 23,3 Mia Fr. Sie lagen damit um 13% unter dem Rekordergebnis des Vorjahres. Gesunken sind die Geldaufnahmen ausländischer Schuldner in Form vonNotes(Schuldverschreibungen)undFinanzkrediten. Dageben haben sich die Anleiheemissionen um 5% und die Exportkredite um 34% erhöht. Bemerkenswert ist, dass sich die Entwicklungsländer 1980 auf dem schweizerischen Markt um 19% mehr Kapital beschaffen konnten als im Jahr zuvor [59].
Für die Direktinvestitionen ist die Währungssituation ein wichtiger Bestimmungsfaktor. Während der Zeit des hohen Frankenkurses war die schweizerische Industriepräsenz in den USA stark gestiegen. Ob der veränderte Aussenwert des Frankens 1980 wiederum eine Trendwende zugunsten amerikanischer Direktinvestitionen in der Schweiz ausgelöst hat, ist noch nicht festzustellen [60].
top
 
print
Direktinvestitionen in der Dritten Welt
Die entwicklungspolitischen Aspekte der Direktinvestitionen in der Dritten Welt sind weiterhin umstritten. Nach der Ansicht derjenigen, welche in den Direktinvestitionen ein Mittel für den dringend nötigen Technologietransfer in die Entwicklungsländer sehen, leisten die multinationalen Unternehmungen mit ihren Betrieben in der Dritten Welt einen nicht zu unterschätzenden Beitrag an eine Entwicklungszusammenarbeit auf der Basis der Gleichberechtigung [61]. Die Kritiker der Tätigkeit der «Multis» in der Dritten Welt jedoch beurteilen deren Einfluss auf das Wohlergehen der dortigen Bevölkerung als überwiegend negativ. Die langfristigen Rückwirkungen der angefochtenen Investitionen auf den Industriestandort Schweiz sind ebenfalls nicht geklärt. Einerseits wächst durch die Erhöhung des Bruttosozialproduktes der Entwicklungsländer deren Nachfrage nach Produkten aus den Industriestaaten. Andererseits gehen in der Schweiz Arbeitsplätze verloren, wenn die Schweizer Unternehmen ihre Produktion aus Kostengründen in Niedriglohnländer verlegen [62].
Dass Direktinvestitionen Risiken rechtlicher und politischer Art mit sich bringen können, ist allgemein anerkannt. Zur gegenseitigen Absicherung von Investor und Gastland eignen sich bilaterale und multilaterale Investitionsschutzabkommen. Seit 1977 versucht die Kommission für transnationale Unternehmungen, welche vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen ins Leben gerufen worden war, einen Verhaltenskodex für die «Multis» auszuarbeiten. Auch die Schweiz ist in dieser Kommission vertreten. Sie befürwortet die Schaffung eines solchen Kodexes unter der Voraussetzung, dass dieser sowohl Verhaltensnormen für die «Multis» als auch Richtlinien für die Haltung der Regierungen gegenüber ausländischen Investoren enthält; dadurch will man einen gewissen Schutz gegen willkürliche Verstaatlichungen schaffen. Die Schweizer Delegation hat sich während der bisherigen Kommissionsarbeit dafür eingesetzt, dass der Kodex keine Rechtsverbindlichkeit erhalte. Nach Ansicht des Bundesrates lassen sich nach den bisherigen Erfahrungen keine Regelungen ausarbeiten, die so präzise sind, wie es für eine bindende Ausgestaltung nötig ist [63]. Dieses Einstehen für einen rechtlich unverbindlichen Charakter des Verhaltenskodexes wurde vom Vorstand des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes scharf kritisiert. Er beanstandete, dass die .Schweizer Delegation als Sachwalterin der Auslandsinvestoren auftrete, anstatt die Interessen der drei Millionen Beschäftigten in der Schweiz wahrzunehmen. Nach Ansicht des SGB hätten die Vertreter der Schweiz sich für eine möglichst weitgehende Informationspflicht der «Multinationalen» gegenüber der Öffentlichkeit und für Verhandlungsrechte der Beschäftigten auf der Ebene der Weltkonzerne einsetzen müssen [64].
top
 
print
Multilaterale Aussenwirtschaftspolitik
Die Mitarbeit an einem Verhaltenskodex für multinationale Unternehmungen ist einer der Bereiche der multilateralen Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz, welche die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern fördern sollen. Noch grundlegendere Bedeutung kommt der Beteiligung an der Vorbereitung der dritten Entwicklungsstrategie der Vereinten Nationen zu, welche die Sondersession der UNO-Vollversammlung verabschiedete. Die Strategie ist zwar rechtlich unverbindlich, doch könnte sie für die künftige Gestaltung der Nord-Süd-Beziehungen wegweisend sein [65].
Für die rohstoffarme Schweiz hat der Abschluss von internationalen Rohstoffabkommen nicht nur eine entwicklungs-, sondern auch eine versorgungspolitische Bedeutung [66]. Ende Juni nahmen in Genf 101 Regierungen das Statut für einen internationalen Rohstoff-Fonds unter Ratifikationsvorbehalt an. Der Fonds gilt als Schlüsselelement für die Verwirklichung des Integrierten Rohstoff-Programms der UNCTAD. Er soll erstens dazu dienen, den Abschluss und das Funktionieren von internationalen Rohstoffabkommen zu erleichtern, indem er finanzielle Beiträge an Ausgleichslager gewährt; zweitens hat er entwicklungspolitische Aufgaben wahrzunehmen wie Produktivitätsverbesserungen in der Rohstoffwirtschaft und Förderung der vertikalen Integration. Die Finanzierung des Fonds liegt in erster Linie bei den westlichen Industriestaaten. Die Schweiz kündigte an, dass sie sich voraussichtlich mit ungefähr .l0 Mio Dollar am Fonds beteiligen wird [67].
Mit Botschafter Arthur Dunkel wurde zum zweiten Mal ein Schweizer Generaldirektor des GATT. Eine seiner Hauptaufgaben ist es, die Verwirklichung der an der Tokio-Runde erzielten Ergebnisse zu überwachen. In der gegenwärtigen Weltwirtschaftslage, in der protektionistische Tendenzen wiederum deutlich spürbar sind, kommt dieser Tätigkeit erhöhte Wichtigkeit zu. Für die Schweiz setzte der Bundesrat die zweite der acht vom Genfer Protokoll der Tokio-Runde vorgesehenen Zollsenkungsstufen programmgemäss auf den 1. Januar 1981 in Kraft [68].
Der Ministerrat der OECD, die 1980 aufeine zwanzigjährige Tätigkeit zurückblickte, verabschiedete eine Handelserklärung, welche über das bisherige Stillhalteabkommen (Trade Pledge) hinausgeht. Die neugeschaffenen Überwachungs- und Konsultationsmechanismen sollen die handelspolitische Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten fördern und der in letzter Zeit vermehrt in Erscheinung tretenden bilateralen Lenkung der Handelsströme zwischen den grössten Wirtschaftspartnern entgegenwirken. Dies liegt namentlich im Interesse der kleineren Staaten [69].
top
 
print
EFTA
Auch die EFTA feierte ihr zwanzigjähriges Bestehen [70]. An der Jubiläumstagung in Schweden und an der Genfer Ministerkonferenz setzte sich Bundesrat Honegger für eine auf Geldwertstabilität bedachte und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientierte Wirtschaftspolitik ein. Gewerkschaftliche Kreise in der EFTA, namentlich aus Skandinavien, befürworteten jedoch eine konzertierte Beschäftigungspolitik. In bezug auf das Verhältnis der EFTA zu den EG wandte sich Honegger gegen neue institutionelle Bindungen; ein freiwillig koordiniertes Vorgehen seitens der EFTA-Länder sei vorzuziehen. Schweden und Norwegen scheinen jedoch geneigt zu sein, der Zusammenarbeit von EG und EFTA einen «politischeren» Rahmen zu geben [71].
top
 
print
Europäische Gemeinschaften
Das Parlament der Europäischen Gemeinschaften befasste sich mit einer mehrere Jahre zurückliegenden Kollision zwischen schweizerischem Strafrecht und EG-internem Wettbewerbsrecht. 1973 hatte ein ausländischer Angestellter der Firma Hoffmann-La Roche, Stanley Adams, den EG Informationen übermittelt, die 1976 zur Verurteilung des schweizerischen Chemie-Konzerns wegen Verstosses gegen die Kartellvorschriften der EG führten; das Urteil wurde 1979 vom Gerichtshof der EG bestätigt. Die Schweiz sprach Adams aufgrund der Artikel 273 und 162 des Strafgesetzbuches der Wirtschaftsspionage und des Verrates von Geschäftsgeheimnissen für schuldig. Das Europäische Parlament fasste 1980 eine Resolution, welche die EG-Kommission aufforderte, der Schweiz nahezulegen, den «Fall Adams» wieder aufzurollen und zu garantieren, dass Personen, die Verletzungen des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und den EG bekanntgeben, nicht gerichtlich verfolgt werden. Der Schweiz wurden daraufhin einige Rechtsfragen über die Auslegung von wettbewerbs- und strafrechtlichen Grundsätzen vorgelegt, die sich zwar inhaltlich von den Vorgängen um den « Fall Adams» ableiteten, formal aber nicht damit verknüpft waren; die EG-Kommission und die Schweiz waren sich einig, dass die Affäre nicht wieder aufgerollt werden sollte. Im Gemischten Ausschuss Schweiz-EG sicherte die Schweiz zu, sie werde alles im Rahmen ihrer Rechtsordnung Mögliche tun, um die Entstehung eines neuen «Fall Adams» zu verhindern. In einer Antwort auf eine Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion äusserte der Bundesrat seine Ansicht, dass das Freihandelsabkommen mit den EG das schweizerische Strafrecht nicht betreffe. Art. 273 des Strafgesetzbuches lasse jedoch einen Ermessensspielraum offen, in welchem man das Freihandelsabkommen berücksichtigen könne. Einen Vertrag mit den EG über Rechtshilfe hielt der Bundesrat für unnötig, da es bereits das Verfahren im Gemischten Ausschuss gebe. Von sozialdemokratischer Seite wurde verlangt, Adams sollte in der Schweiz freigesprochen werden; da das Freihandelsabkommen vorsehe, dass die Vertragsparteien alles unterlassen sollen, was die Vertragserfüllung behindern könnte, dürfe man nicht Informanten bestrafen [72].
Im Handel mit Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und den EG waren in den letzten Jahren Probleme aufgetreten. Diese konnten 1980 mit dem Abschluss der Agrarverhandlungen aus dem Weg geräumt werden. Bei einigen Produkten der Nahrungsmittelindustrie erhielt die Schweiz das Recht zur vollen Anwendung der Einfuhrzölle, welche die Preise der in den importierten Konkurrenzprodukten verarbeiteten Rohstoffe auf das schweizerische Niveau anheben. Dieses Entgegenkommen der EG ermöglicht die konsequente Verwirklichung des Agrarpreisausgleichs im Sinne des Gesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, welches der Souverän 1975 angenommen hatte. Als Gegenleistung gewährt die Schweiz Zollsenkungen bei einigen Importen [73].
Die Erweiterung der EG nach Süden stellt einen weiteren Schritt auf dem Weg zur europäischen Integration dar. 1980 wurde die Aufnahme Griechenlands in die EG beschlossen. Im Rahmen des Freihandelsabkommens der Schweiz mit den EG läuft der Handelsverkehr mit Industrieprodukten iwischen Griechenland und der Schweiz seit dem 1. Januar 1981 zollfrei ab; ausgenommen sind jene Erzeugnisse, für welche bis Ende 1985 eine Übergangsregelung gilt [74]. Gegenüber einem Postulat Barchi (fdp, TI), das die Prüfung der Frage verlangte, ob Schweizer Beobachter zum neuerdings gewählten Europäischen Parlament entsandt werden könnten, nahm der Bundesrat eine ablehnende Haltung ein; unter anderem begründete er dies damit, dass die Arbeit des Europäischen Parlaments bereits durch die Schweizer Mission bei den EG verfolgt werde. Der Nationalrat sprach sich daraufhin gegen die Überweisung des Postulates aus [75].
top
R.E.
 
[55] Vgl. BBl, 1980, I, S. 626 f. (Richtlinien der Regierungspolitik für die Legislaturperiode 1979 bis 1983).
[56] Vgl. SPJ, 1979, S. 78.
[57] BBl, 1980, II, S. 73 ff. (Botschaft) und BBl, 1980, III, S. 691 (definitiver Text): Amtl. Bull. NR, 1980, S. 898 ff. und 1216 f. ; Amtl. Bull. StR, 1980, S. 328 ff. und 529 ff.; BaZ, 224, 24.9.80 ; 236, 8.10.80 ; 238, 10.10.80 ; Vat., 222, 24.9.80 ; NZZ, 223. 25.9.80 ; 24Heures, 245, 21.10.80; SAZ, 1980, Nr. 17, S. 311 ; B. Kappeler, Sekretär des SGB, in SGB, 31, 2.10.80; vgl. F. Bluntschli. Zu den Beziehungen zwischen schweizerischer Aussenwirtschafts- und Entwicklungspolitik, Zürich 1980.
[58] Vgl. oben. Teil I, 4b (Währung).
[59] SNB, Monatsbericht. Februar 1981 ; NZZ, 28. 4.2.81 ; Bulletin/SKA, Jan./Febr. 1981 ; vgl. SPJ, 1979, S. 73. Vgl. ebenfalls TW, 188, 13.8.80.
[60] Schweizer Industriepräsenz in Nordamerika: BaZ, 192. 18.8.80; NZZ, 199. 28.8.80; 227. 30.9.80; Ww, 204, 4.9.80; vgl. BaZ, 196, 22.8.80 und NZZ, 204. 3.9.80 (Übernahmekampf zwischen Sandoz und dein amerikanischen Konzern McCormick). Ausländische «Multis» in der Schweiz: BaZ, 167. 19.7.80; 180, 4.8.80; 190, 15.8.80; 208, 5.9.80; 289, 9.12.80; 305, 30.12.80. Vgl. G. Rieh, «Direktinvestitionen und Wechselkurs», in Schweiz. Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, 116/1980, S. 339 ff.; vgl. ferner SPJ, 1979, S. 79.
[61] Vgl. Amt. Bull. NR, 1980, S. 1228 (Votum von NR Gautier, Ip, GE). Auch die UNO-Kommission für transnationale Unternehmungen bezeichnet Direktinvestitionen als Beitrag zur Entwicklungshilfe: BaZ, 17:3, 26.7.80. Zum Technologietransfer vgl. R. Gerster. Patentierte Profite. Zur Rolle schweizerischer Patente in der Dritten Welt, Basel 1980.
[62] A. Fürer in «Werkplatz Schweiz», Beilage zu NZZ, 244.20.10.80; H. Hollenstein, «Die Industrialisierung der Entwicklungsländer — Rückwirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft», in Schweiz. Zeitschrift für Volkswirt.schaft und Statistik, 116/1980. S. 261 ff.; V. Gawronski. «Entwicklungsländer auf dem Weg ins Industriezeitalter», in Mitteilungsblatt für Konjunkturfragen. 36/1980, S. 35 ff. Vgl. BaZ, 121, 27.5.80; H. Stettler. Schweizer Fabriken: Ab in die 3. Welt?, Basel 1980.
[63] BBl, 1980, III, S. 43 ff. und 1981, I, S. 567 ff. (15. und 16. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik); NZZ, 18, 23.1.80; 249, 25.10.80; BaZ, 173, 26.7.80; TA, 186. 13.8.80; 24 Heures, 241, 16.10.80. Vgl. Ph. Lévy / H. Gattiker, «Behandlung und Schutz der Auslandsinvestitionen: Konzepte im Wandel», in Aussenwirtschaft, 35/1980, S. 53 ff.
[64] Communiqué des SGB und Kommentar von Beat Kappeler in SGB, 41, 18.12.80; TW, 299, 20.12.80.
[65] Die Schweiz konnte sich zwar an der Ausarbeitung der Strategie beteiligen, an den Verhandlungen in der Sondersession war sie jedoch— da sie Nicht-Mitglied der UNO ist — nur als Beobachterin zugelassen. Vgl. oben (Entwicklungshilfe) und Das Überleben sichern, Bericht der Nord-Süd-Kommission, Köln 1980.
[66] BBl, 1980, III. S. 47 (15. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik).
[67] NZZ, 164, 17.7.80; 165, 18.7.80; BaZ, 332, 3.10.80; vgl. BBl, 1981, I, S. 562 f.
[68] BBl, 1980, Ill, S. 37 ff. und 1981, I, S. 555 ff. (15. und 16. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik) ; LNN, 79. 3.4.80; TLM, 96, 5.4.80; NZZ, 275—277, 25.11.—27.11.80; JdG, 278, 27.11.80; BaZ, 280, 28.11.80; Vat., 280, 2.12.80; vgl. A. Dunkel, «Les négociations commerciales multilatérales du GATT (Tokio-Round): resultats et perspectives», in Aussenwirtschaft, 35/1980, S. 12 ff. sowie SPJ, 1979, S. 80.
[69] NZZ, 127, 4.6.80 ; 291, 13.12.80 ; 24 Heures, 129, 5.6.80 ; Bund, 294. 15.12.80 ; BBl, 1980, III, S. 32 ff. und 167 ff. sowie 1981, I, S. 548 ff.
[70] JdG, 103, 4.5.80; BaZ, 126. 2.6.80; SGB, 19, 5;6.80; NZZ, 160, 12.7.80; 210, 10.9.80; Europa. 1980, Nr. 6, S. 18.
[71] NZZ, 134. 12.6.80; 264, 12.11.80; vgl. NZZ, 213, 13.9.80 und «Die EFTA und die neuen GATT-Abkommen über nichttarifäre Massnahmen» in EFTA-Bulletin, 21/1980, Nr. 1, S. 4 ff.
[72] BaZ, 123, 29.5.80 ; 291, 11.12. 80 ; 300, 22.12.80 ; NZZ, 122. 29.5.80 ; SP-Information, 77.5.6.80 ; Vr, 111, 10.6.80; Bund, 301. 23.12.80; NR Alder (Idu, BS) in Europa. 1980. Nr. 10/11. S. 9 und 19. Man beachte die Parallelität des «Fall Adams» mit der «Zöllnerafläre»: beide Male wurde gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, um eine ausländische Rechtsordnung durchzusetzen. Vgl. oben (Bilaterale Beziehungen, Frankreich).
[73] NZZ, 261, 8.11.80; 24 Heures, 261, 8.11.80; TA, 288, 10.12.80; Amtl. Bull. NR, 1980, S. 1467 ff.; Amtl. Bull. StR, 1980, S. 691 f.. ; BBl, 1980, III, S. 1073 ff.; vgl. SPJ, 1975, S. 94 f.
[74] Vat., 146. 26.6.80; NZZ, 304, 31.12.80; Europa, 1980, Nr. 6, S. 16 f.; BBl, 1980, III, S. 79 ff..; 1981, I, S. 541.
[75] Amtl. Bull. NR, 1980, S. 47 ff.;.Europa, 1980, Nr, 3, S. 10 und 15. Vgl. S. A. Blankart, «Möglichkeiten und Grenzen der schweizerischen Integrationspolitik», in Aussenwirtschaft, 35/1980. S. 153 ff.