Année politique Suisse 1989 : Bildung, Kultur und Medien / Medien
Radio und Fernsehen
Das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (TVG) vom 14. Oktober 1922 bildet bis heute die gesetzliche Grundlage im Medienbereich. Zwei Verordnungen und drei Bundesbeschlüsse sowie die Konzessionen beruhen auf diesem Gesetz. Das TVG seinerseits basiert auf Artikel 36 BV, welcher das Post- und Telegrafenwesen zur Bundessache erklärt. Der Verfassungsartikel 55 bis Absatz 1 BV vom 2. Dezember 1984 verpflichtet den Bund, im Bereich Radio und Fernsehen Recht zu setzen. Dies ist im Falle des Beschlusses über den Satellitenrundfunk vom 18. Dezember 1987 bereits geschehen.
Am 4. und 5. Oktober behandelte der
Nationalrat den vom Bundesrat 1987 vorgelegten Entwurf für ein Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
[16]. Der 'Schicksalsartikel' 31 (
Andere Veranstalter) wurde gemäss Kommissionsantrag inhaltlich und formal abgeändert, womit das Vertragsmodell Zustimmung erhielt. Das Gesetz soll demnach nicht bestimmen, wer neben der SRG künftig auf nationaler oder sprachregionaler Ebene Fernsehen machen kann. Private Fernsehanbieter werden aber die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit der SRG ein Ergänzungsprogramm zu gestalten. In der Frage der Konzessionserteilung wurde die Passage zur "publizistischen Vormachtstellung" im Versorgungsgebiet auf Antrag des Freisinnigen Loeb (fdp, BE) entschärft; danach kann die Konzession erteilt werden, "wenn der Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet". Ausserdem strich die Volkskammer die Bestimmung, dass die vom Bundesrat erteilte Konzessionen für andere Veranstalter von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen.
Beim
Gebührensplitting wurde der Vorschlag der Kommissionsmehrheit gutgeheissen: ein gewisser Finanzausgleich zugunsten wirtschaftlich schwächerer Regionen wird demnach nur in Ausnahmefällen gewährt (Art. 16, Absatz 2). Ein von den Fraktionen der FDP und der SVP unterstützter Antrag, die Unterbrechung von Sendungen mit Werbung nicht zu verbieten, wurde mit 104:69 Stimmen abgelehnt; das explizite Werbeverbot für Alkohol, Tabak, Heilmittel sowie für politische und religiöse Anliegen wurde gemäss bundesrätlicher Vorlage angenommen. Zustimmung fand auch der Vorschlag des Bundesrats, mit dem Sponsoring ("Zuwendungen Dritter") eine neue Form von Werbung zuzulassen (Art. 18). In der Gesamtabstimmungpassierte das RTVG mit 134:0 Stimmen
[17]. Innerhalb der grossen Parteien waren keine eindeutigen Präferenzen in bezug auf die umstrittenen Punkte auszumachen: Die parteipolitische Couleur spielte nur eine untergeordnete Rolle und die traditionellen ideologischen Grenzen traten kaum in Erscheinung
[18].
Der Verband der Schweizer Journalisten (VSJ) und das Syndikat Schweizerischer Medienschaffender (SSM) zeigten sich enttäuscht, insbesondere weil die innere Medienfreiheit nicht gesetzlich verankert und auf die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts verzichtet worden war. Zusammen mit der UBI als gestärkter "Medienpolizei" könnte damit gemäss VSJ ein durch Bussenandrohung verängstigter und reglementierter Journalismus entstehen. Als allgemeine Kritik wurde auch angeführt, dass die Privatmedien nicht in den Leistungsauftrag eingebunden wurden. Damit drohe die Gefahr, dass die SRG als öffentlicher Dienst gegen reine Unterhaltungs- und Kommerzsender ohne Leistungsauftrag nicht konkurrenzfähig sein werde
[19].
Zu den bestehenden staatlichen Satellitenfernsehen hat sich der erste europäische private Satellit namens Astra, der von verschiedenen Fernsehproduzenten getragen wird, etabliert. Astra ist in der Lage, 16 Fernsehkanäle zu übertragen. Durch die moderneren Anlagen kann er technisch und preislich ein ernsthafter Konkurrent zu der von 26 europäischen Postverwaltungen getragenen Eutelsat, der auch die Schweiz angehört, werden
[20].
Die Schweiz hat am 5. Mai die
europäische Konvention für das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet und kann nach der Ratifizierung unter anderem auch von Astra profitieren. Diese Europaratskonvention ist stark an die kommerzorientierte EG-Richtlinie angepasst worden, wobei der grösste gemeinsame Nenner relativ niedrig ausfiel und z.B. auch die Unterbrechung von Sendungen durch Werbung erlaubt ist
[21].
Der
European Business Channel (EBC) befand sich nach wie vor in enormen finanziellen Schwierigkeiten: Der Präsident der Schweizerischen Fernseh- und Radiovereinigung (SFRV), Felix Matthys, wurde im Juni Hauptaktionär mit 25% Aktienkapital und konnte damit die EBC vor dem Bankrott retten; allerdings werden sich die Schulden bis im Frühjahr 1990 voraussichtlich auf ungefähr 30 Millionen Franken anhäufen. Matthys trat noch im Juni vom Amt des Präsidenten der SFRV zurück. Der Bundesrat hat im September eine Konzessionsänderung gutgeheissen und dabei aber die Forderung nach 30% freier Sendezeit abgelehnt. Trotzdem könnte das EBC-Projekt nach Matthys Aussagen zum Testfall für die Chancen eines weiteren TV-Vollprogramms in der Schweiz werden
[22].
Der Bundesrat hat ebenso das Gesuch zur Konzessionsverlängerung der Teleclub gutgeheissen, obwohl verschiedene Medienverbände auf Konzessionsverletzungen aufmerksam machten. Das Pay-TV darf nun auch unverschlüsselte Sendungen kulturellen Charakters ausstrahlen. Auch diese Massnahme, vor Beendigung der Beratungen über das Radio- und Fernsehgesetz und der damit verbundenen Hauptfrage einer vierten Senderkette in Kraft gesetzt, könnte die zukünftige Medienordnung in bezug auf ein Privatfernsehen präjudizieren
[23]. So bestehen schon Pläne für ein internationales Schweizer Fernsehen über Satellit, erarbeitet von der Interessengemeinschaft Schweizer Fernsehen International (SFI), welche von der Industrie und vom SFRV getragen ist
[24].
In verschiedenen Agglomerationen der Schweiz wurden weitere Erfahrungen im Bereich des Regionalfernsehens gesammelt. In der Region
Winterthur ist die Trägergesellschaft Winti-TV AG aus Radio Eulach (bestehend seit 1984) zusammen mit Vertretern der Winterthurer Wirtschaft und Lokalpolitikern entstanden. Die schon seit zwei Jahren laufenden Regionalfernsehversuche werden über das städtische Kabelnetz verbreitet und sollen unter anderem die Realisierung einer privaten Fernsehanstalt erleichtern. Gemäss den Ausführungen des Verwaltungsratspräsidénten der Winti-TV bestehen Pläne zur Aufnahme eines regelmässigen Sendebetriebs ab 1991 oder 1992 und zum späteren Ausbau in ein reguläres nordostschweizerisches Regionalfernsehen
[25].
In
Bern wird es laut Hans-Ulrich Büschi, Präsident der "Interessengemeinschaft Bernsehen", bis 1991 keine weiteren Regionalfernsehversuche mehr geben, da sich die SRG 1989 hauptsächlich am Projekt der Tele Regio Basel beteiligen wolle. Tele Regio sendete vom 9.-13. März aus der Basler Mustermesse, eingebettet in ein Rahmenprogramm der SRG, fünfmal ab 19 Uhr ein halbstündiges Programm mit Nachrichten und Berichten aus der Region. Die Zuschauerquote war wie auch bei anderen Versuchen gering, unter anderem deshalb, weil das Programm nur über Kabelanschluss empfangen werden konnte und die Verkabelung in Basel erst in den Anfängen steckt. In Genf gab es zum zweiten Mal einen Regionalfernsehversuch, durchgeführt von Télégenève, welcher über Kabel in Genf und Carouge gesendet wurde. Diesmal wurden dreizehn Eigenproduktionen zum Thema der dritten Welt im Rahmen der "Rencontres médias Nord-Sud" gezeigt
[26].
In der
Innerschweiz haben sich die zwei Körperschaften, TV-Tell Lind die Interessengemeinschaft Regionalfernsehen Innerschweiz (IRI), zu einer einzigen Organisation vereint, welche über eine Stiftung regionale Fernsehprogramme für die Innerschweiz produzieren will. Auch diese regionale Fernsehstation könnte Beiträge oder sogenannte Fenster für ein zweites Schweizer Fernsehen von privaten oder staatlichen Betreibern anbieten. Im Aargau konnte das "Zofinger Tagblatt" mit anderen lokalen Veranstaltern im Oktober zum zweiten Mal einen dreitägigen Versuch starten. Eine Beschwerde von der linksalternativen Lokalpartei "Läbigs Zofige", in der eine publizistische Vormachtstellung des Zofinger Tagblatts bei diesem Regionalfernsehversuch geltend gemacht wurde, ist vom EVED abgelehnt worden
[27].
Mit der Verordnung über lokale Rundfunkversuche (RVO) hatte der Bundesrat 1982 den versuchsweisen Betrieb von Lokalradios erlaubt. Gleichzeitig sollte eine wissenschaftliche Begleitforschung unter Leitung des Zürcher Publizistikprofessors Ulrich Saxer durchgeführt werden. Der Schlussbericht dieser im Mai erschienenen
RVO-Begleitforschung zeigte folgende Ergebnisse: Das Bedürfnis nach Lokalradios war und ist vorhanden; in der Deutschschweiz hat sich eine Stammhörerschaft von zwei Fünfteln, in der Romandie von einem Viertel ergeben. Der Erfolg und das Werbevolumen sind je nach Region sehr unterschiedlich, und die befürchtete Konkurrenzierung besonders der Lokalpresse ist weitgehend ausgeblieben. Im Bereich der lokalen Information bleiben jedoch Lücken bestehen: Einerseits werden ländliche und periphere Gebiete schlecht abgedeckt, andererseits haben die nationale und internationale Berichterstattung immer noch Priorität. Was die Zuhörerschaft betrifft, so würden vor allem eher Jugendliche und Personen aus unteren sozialen Schichten zu den Stammhörern zählen. Ansonsten stellt der Bericht nur wenig formale und inhaltliche Differenzierungsmerkmale zwischen den einzelnen Sendern fest, ausser den verschiedenen, ausgeprägten Dialekten. Im grossen und ganzen hätten die Lokalradios ihren provisorischen Charakter schon verloren, und der Versuch sei wegen seiner insgesamt positiven Entwicklung faktisch zu einem Definitivum geworden
[28].
Der Bundesrat hat im Dezember
neun weitere Lokalradios zu den 37 bestehenden konzessioniert: Radio Argovia, Aargauer Regionalradio, Radio 32 (Solothurn), Studio B (Schwarzbubenland, SO), Radio Sola (Langenthal, BE), Radio Svito (Schwyz), Radio Piz Corvatsch (St. Moritz, GR), Radio Rottu Oberwallis und Radio Alpin (Saas Fee, VS). Die Konzessionsgesuche von Radio Froburg (Olten, SO) und Radio Schwyz wurden aus frequenztechnischen resp. finanziellen und trägerschaftsbedingten Gründen abgewiesen. Auf einen Monat beschränkte Lokalradioversuche sind in Zürich dem "Radio Finanz und Wirtschaft" (FuW) für den November sowie "Opus Radio" für den Dezember erlaubt worden
[29].
Die Politik der
Subventionierung von lokalen
Privatradios hat im Kanton Bern eine erste Institutionalisierung erfahren: Der Grosse Rat schuf im Rahmen des Gesetzes über die Mitwirkungsrechte des Berner Juras die rechtlichen Grundlagen für staatliche Beiträge an das zweisprachige Bieler Radio Canal 3 und an das Lokalradio für den Berner Jura
[30]. Erleichterungen sind auch vom Bund in Form von Lockerungen der Werbezeitregelung zugestanden worden. In anderen Fällen konnten hingegen aus frequenztechnischen Gründen keine Ausnahmen von den RVO-Vorschriften gewährt werden, so z.B. beim Gesuch um Ausdehnung des Sendegebiets des Radios "Fréquence Jura". Hier zeigt sich deutlich das politische Problem der Aufrechterhaltung eines starken öffentlichen Senderangebots gegen Privatinteressen: In Kreisen der PTT wurde die Idee geäussert, DRS 2 in städtischen Agglomerationen nur noch über das Kabelnetz zu senden, um frequenztechnische Freiräume für andere Sender zu schaffen
[31].
Eine seit längerer Zeit hängige Forderung nach einem nationalen
Radio- und Fernseharchiv ist anfangs Jahr von Medienfachleuten in die Öffentlichkeit getragen worden. Diese Institution könnte verhindern, dass wichtige Ton- und Bilddokumente der SRG an verschiedenen Orten zwischengelagert werden und verloren gehen, wie dies im Fall der Dokumentation zur 68er Bewegung bereits geschehen ist. Der Nationalrat überwies in der Herbstsession eine Motion seiner Kommission zur Vorberatung des Radio- und Fernsehgesetzes für die Schaffung einer zentralen Phono- und Videothek
[32].
Der
Finanzkrise, in welche die SRG hineingeraten ist, soll durch eine gelockerte Werbeordnung (zusätzliche fünf Minuten pro Tag) und eine baldige Gebührenerhöhung begegnet werden. Für die weitere Zukunft wurde auch die Ausstrahlung von Werbung am Sonntag ins Auge gefasst. Zu den bestehenden Programmen hat das EVED die Aufnahme von vier neuen Sendern ins Kabelnetz bewilligt: drei französische Kanäle (La Cinq, M6, La Sept) und RTL plus. Der Kampf um Zuschauerquoten und teilweise auch um Werbeeingänge wurde damit verschärft. Unter anderem deshalb versuchen sowohl das Fernsehen DRS als auch TSR mit einer Neustrukturierung im "Programm 90" den veränderten Bedingungen gerecht zu werden. Das Radio und Fernsehen der italienischen Schweiz (RTSI) wird zwar ebenfalls bedrängt von den italienischen Privatsendern, versucht jedoch seinerseits mit qualitativ hochstehenden Programmen in italienisches Gebiet einzudringen
[33]. Auch beim Radio DRS kündigten sich neue Perspektiven an. Im Rahmen von "Radio 2000" sind neue Schwerpunkte und dementsprechende Mittelumlagerungen zugunsten von DRS 3 vorgesehen
[34].
Das
Schweizer Radio International (SRI) wird in Zukunft seine Programmtätigkeit diversifizieren und unter anderem seinen Personalbestand bis 1994 erhöhen. Die Frage, ob das SRI in Zukunft auch in russischer Sprache senden kann, blieb noch offen. Auf technischer Ebene braucht dieser Kurzwellensender neue, stärkere Sendeanlagen. Die PTT sehen dafür ein dezentrales Konzept vor, was aber langwierige Bewilligungsverfahren nach sich ziehen wird. Der Bundesrat beantragte dem Parlament die Verlängerung des Bundesbeschlusses über das schweizerische Kurzwellenradio bis 1995, weil das RTVG erst nach 1991 in Kraft treten wird
[35].
Der Bundesbeschluss über die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) von 1983 musste verlängert werden, da die neuen Bestimmungen innerhalb des RTVG erst nach 1991 in Kraft treten können. Die beiden Kammern nahmen den bundesrätlichen Vorschlag am 6. Oktober einstimmig an
[36].
Die
neue Regelung in der nationalrätlichen Fassung des Radio- und Fernsehgesetzes wird jedoch den Charakter der UBI verändern: Angesichts der Tatsache, dass bisher oft Beschwerden eingereicht worden sind, die nicht Konzessionsverletzungen betrafen, soll neu unterschieden werden zwischen Beschwerden und Beanstandungen. Solche Beanstandungen würden von der UBI beurteilt und, wenn ein "öffentliches Interesse am Entscheid" gegeben ist, als eigentliche Beschwerden behandelt (Art. 59, Abs. 2). Die UBI soll zudem neu untersuchungsrichterliche Kompetenzen erhalten: Sie könnte "den Beschwerdeführer, den Veranstalter, seine Mitarbeiter sowie Dritte vorladen, anhören und zur Herausgabe von Akten verpflichten" (Art. 60, Abs. 3)
[37]. Das Bundesgericht hatte allerdings in einer Urteilsbegründung die UBI darauf hingewiesen, dass sie derartige Mittel bereits heute aufgrund der bestehenden Rechtslage anwenden könne
[38].
Die Medienverbände kritisieren diese Beschlüsse als Verschärfung der Rolle der UBI zu einer noch machtvolleren 'Medienpolizei'. Die Tendenzen zu einer journalistischen Selbstzensur würden auf diese Weise noch verstärkt. Auch die SRG-Leitung war über die vorgesehenen Neuerungen nicht sehr erbaut: Seitdem die UBI von Jörg Paul Müller, Staatsrechtsprofessor an der Uni Bern, präsidiert werde, seien eindeutige Tendenzen zur Verrechtlichung des Medienschaffens, die eine problematische interne Fachaufsicht nach sich ziehen würden, feststellbar
[39].
Es kam auch 1989 zu zahlreichen Beschwerden und Klagen an die UBI: Gegen die Sendung "limit", in der im Januar ein "Brutalo" gezeigt worden war, gegen zwei "Rundschau"-Beiträge (Chile, Zürcher Stadtrat), gegen die " Villiger "-Sendungen, gegen die "Freitagsrunde" zum Thema "Diamantfeiern" und gegen die Sendung "A bon entendeur" von TSR. Im Fall der Sendung "grell pastell" zum Thema Sex vom November 1988 bestätigte die UBI eine Beschwerde als Konzessionsverletzung
[40].
Die Durchführung des Videotex-Kommerzialisierungsprojekts in sogenannten
Kommunikationsmodellgemeinden hatte bis jetzt keinen durchschlagenden Erfolg. Datenbanken verschiedenster Art (Telebanking, Teleshopping, Versandhandel, Elektronisches Telefonbuch (ETB), Veranstaltungskalender) und neu das Tele-Giro konnten Fortschritte verzeichnen, wurden jedoch oft mangelhaft aktualisiert. Um zukunftsträchtig zu werden, müsste das System über Glasfaserkabelnetz höhere Übertragungskapazitäten erreichen und auch unabhängig von der Telefonleitung werden; denn wer heute auf Videotex Daten abruft, besetzt gleichzeitig die Telefonleitung. Hinzu kommt noch, dass die PTT das ETB den Datenschutzerfordernissen anpassen mussten. Bis 1994 sollen nach den Vorstellungen der PTT 100 000 bis 200 000 Abonnenten Videotex verwenden. Dafür werden Investitionen von ungefähr 270 Mio Fr. nötig sein, denn bis Mitte September waren erst 24 000 Anschlüsse in Betrieb. Neu hat das welsche Fernsehen einen grossen Informationsdienst für Videotex aufgebaut (TV-Programme, Sportnachrichten, Briefkastendienst, Quizspiele). Um die Attraktivität der angebotenen Dienstleistung zu erhöhen, wurden die Abonnementsgebühren für die Geräte abgeschafft
[41].
[16] Zum Entwurf des BR siehe BBl, 1987, III, S. 692 ff. Vgl. auch SPJ 1987, S. 237 ff. und 1988, S. 250.
[17] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1587 ff. und 1660 ff. Siehe auch den übersichtlichen Vergleich der bundesrätlichen Vorlage mit den Kommissionsanträgen in Babylon, 1989, März und Mai. Vgl. Klartext extra, Sonderheft, 1989, Nr. 1; Schweizer Monatshefte, 69/1989, S. 661 ff.; wf, Dok., 9.10.89.
[18] Vgl. dazu Meinungen der CVP in CH-Magazin, 1989, Nr. 3, S.15 ff.; siehe auch J. Ziegler, "Befreit das Fernsehen", in Bilanz, 1989, Nr. 3, S. 181 ff.
[19] TA, 6.10.89; TW, 7.10.89; SJU news, 1989, Oktober und November/Dezember. Siehe auch Lit. ARGE Medien und Blankart.
[20] TA, 3.2.89. Siehe auch Lit. Meyrat.
[21] AS, 1989, S. 1877 ff.; LM, 15.3.89; TA, 12.5.89; siehe auch Lit. Gyger.
[22] WoZ, 9.6.89; Bund, 19.7.89; BZ, 22.7.89; TA, 7.9.89; L'Hebdo, 32, 10.8.89; BBl, 1989, III, S. 801; Politik und Wirtschaft, 1989, Nr. 9, S. 51 ff.; Bilanz, 1989, Nr. 7, S. 12 ff. ; siehe auch SPJ 1988, S. 252.
[23] BBl, 1989, III, S. 463; LNN, 24.8.89; Klartext, 1989, Nr. 1; Zoom, 1989, Nr. 4.
[24] NZZ, 28.9.89; BaZ, 4.10.89; TA, 14.10.89; Klartext, 1989, Nr. 6; vgl. dazu SPJ 1988, S. 251. Siehe auch Lit. Meyrat und Nationales Vorseminar... .
[26] IG Bernsehen: Bund, 22.3.89. Tele Regio: BaZ, 3.3. und 23.5.89; NZZ, 13.3.89: Télégenève: JdG, 5.4.89.
[27] Innerschweiz: LNN, 14.4.89; Vat., 13.11.89; siehe auch SPJ 1988, S. 253. Zofingen: AT, 10.6.89.
[28] Presse vom 23.5.89; Klartext, 1989, Nr. 3 (Interview mit U. Saxer); Babylon, 1989, März; SJU news, 1989, Dezember. Siehe auch Lit. Bonfadelli, Haas, Saxer und Schanne. Zur RVO vgl. SPJ 1982, S. 160 ff. und 1988, S. 253 ff.
[29] NZZ, 12.12.89. Lokalradios Zürich: TA, 19.8.89; NZZ, 28.11.89.
[30] Bund, 25.1. und 7.9.89. Vgl. unten, Teil Il, 1j.
[31] Änderung der RVO vom 19. Juni 1989: AS 1989, S. 1229 (in Kraft seit 1. Juli 1989). Fréquence Jura: Dém., Suisse und BZ vom 23.2.89. PTT: BZ, 30.3.89.
[32] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1683 f.; WoZ, 20.1.89.
[33] Finanzkrise: Suisse, 25.1.89; SHZ, 16.11.89; Klartext, 1989, Nr. 5. Neue Programme: NZZ, 21.6.89; L'Hebdo, 26, 29.6.89. Programm 90: BaZ, 29.8.89; JdG, 16.11.89. RTSI: NZZ, 29.12.89.
[35] Programm SRI: BaZ, 1.11.89. Verlängerung: BBl, 1989, III, S. 1523 ff.; siehe auch SRG Information, 23.2.89; TA, 14.4.89; NZZ, 9.11.89.
[36] BBl, 1989, I, S. 1361 ff.; Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1118 f. und S. 1809; Amtl.Bull. StR, 1989, S. 480 f. und S. 624; der SR wollte zuerst nur eine Verlängerung bis 1993, lenkte dann aber auf den Beschluss des NR (Verlängerung bis 1996) ein; BBl, 1989, III, S. 954 f. Siehe auch NZZ, 25.3., 24.6., 27.9. und 7.10.89.
[37] Amtl. Bull. NR, 1987, S. 1671 ff. Zur Beratung des RTVG siehe oben.
[38] NZZ, 7.2.89 (gutgeheissene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Energie de l'Ouest-Suisse (EOS) gegen die Ablehnung ihrer Beschwerde über die Sendungen zur Initiative "Sauvez la Côte").
[39] Klartext, 1989, Nr. 4 und Klartext extra, Sonderheft, 1989, Nr. 1 ; Babylon, 1989, Nr. 8 und Nr. 10; BaZ, 11.3.89; siehe auch TA und NZZ vom 31.3.89.
[40] "limit": BaZ, 9.1.89; NZZ, 8.2.89; vgl. auch Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1191 f. Rundschau: AT, 13.1.89; NZZ, 22.12.89. Villiger: NZZ, 30.3. und 5.4.89; TW, 4.4.89; Info extern SRG, März 1989; 24 Heures, 24.4.89; vgl. auch oben, Offizielle Informationstätigkeit. Diamantfeiern: NZZ und TA, 17.7.89. TSR: JdG, 20.12.89. Zu "grell pastell": Bund, 14.7.89. Vgl. auch SPJ 1988, S. 254.
[41] Vgl. SPJ 1988, S. 255. Zum ETB: BaZ, 1.3.89; "Telerom" bietet jedoch dieselben Informationen des ehemaligen ETB auf Compact Dise wieder an, da sie als Privatunternehmen nicht dem Datenschutzreglement des Bundes untersteht. Zu Videotex: Vat., 19.1.89; 24 Heures, 6.5.89; AT, 12.9.89; NZZ, 29.9.89; BaZ, 6.12.89; L'Hebdo, 43, 26.10.89; Klartext, 1989, Nr. 5. Allgemeines zur Kommunikationsentwicklung: Die Volkswirtschaft, 62/1989, Nr. 3, S. 8 ff., S. 18 ff. und S. 22 ff.
Copyright 2014 by Année politique suisse
Dieser Text wurde ab Papier eingescannt und kann daher Fehler enthalten.