Année politique Suisse 1995 : Sozialpolitik / Soziale Gruppen
 
Familienpolitik
Der Nationalrat erteilte der Schaffung eines Bundesamtes für Familienfragen eine recht deutliche Absage. Mit 74 zu 50 Stimmen beschloss er, einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Dünki (evp, ZH) keine Folge zu geben. Der Rat folgte dabei den Ausführungen seiner Kommission, wonach diese Funktion durch die im Bundesamt für Sozialversicherung angesiedelte Zentralstelle für Familienfragen wahrgenommen werde. Eine Verstärkung dieser personell sehr gering dotierten Stelle wäre zwar wünschenswert, angesichts der finanzpolitischen Situation aber unrealistisch [47]. In Umsetzung eines alten Postulates familienpolitischer Organisationen setzte der Bundesrat Ende Jahr aber eine 17-köpfige ausserparlamentarische Kommission für Familienfragen als beratendes Organ des EDI ein [48].
Wenig wissen wollte die grosse Kammer auch von einem Gesetz für die finanzielle Unterstützung der im Familienbereich tätigen Organisationen. Auf Antrag des Bundesrates, welcher in erster Linie die Finanzlage des Bundes ins Feld führte, wurde eine entsprechende Motion Grossenbacher (cvp, SO) lediglich als Postulat angenommen [49].
Mit einer Motion wollte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates den Bundesrat beauftragen, Verfassungsgrundlagen zu schaffen, welche sicherstellen, dass dem Bund eine generelle Rechtsetzungskompetenz für den Schutz der Familien sowie zur Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen zusteht. In ihren Erwägungen bezeichnete die Kommission die Leistungen der Schweiz für die Familien - insbesondere im Vergleich mit anderen europäischen Ländern - als eigentliches Armutszeugnis. Mit neuen Verfassungsgrundlagen sei deshalb eine Gesamtschau für die Familie und ihre Bedürfnisse zu entwickeln. Auf Antrag des Bundesrates wurde auch diese Motion nur in der Postulatsform verabschiedet [50].
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Familienzulagen
Gestützt auf eine parlamentarische Initiative Fankhauser (sp, BL) aus dem Jahr 1992 arbeitete die Nationalratskommission für soziale Sicherheit und Gesundheit ein Rahmengesetz über die Familienzulagen aus. Damit soll der Grundsatz einführt werden, dass für jedes Kind in der ganzen Schweiz eine Zulage in gleicher Höhe ausbezahlt wird. Für die Kinderzulage wurden Ansätze zwischen 200 Fr. und 250 Fr. zur Diskussion gestellt, für die Jugendlichen in Ausbildung Beträge zwischen 250 Fr. und 300 Fr.; die einmalige Geburtszulage soll mindestens 1500 Fr. betragen, wobei die Kantone frei wären, höhere Zulagen festzusetzen [51].
Diese Pläne fanden allerdings in der Vernehmlassung nur gerade bei der SP volle Unterstützung, die auch bei den vorgelegten Varianten jeweils den höchsten Satz verlangte. Die CVP war diesen Vorschlägen gegenüber ebenfalls grundsätzlich positiv eingestellt, befürchtete aber, dass die gleichzeitige Verwirklichung von zwei familienpolitischen Anliegen - Mutterschaftsversicherung und Vereinheitlichung der Familienzulagen - kaum Chancen hätte und wollte deshalb der Mutterschaftsversicherung Priorität einräumen. Die FDP nutzte die Vernehmlassung dazu, ihren Bedenken über das ihrer Ansicht nach unübersichtliche Vorgehen in der Sozialpolitik Ausdruck zu geben. Der Faktor Arbeit dürfe nicht weiter belastet werden, weshalb zusätzliche Lohnprozente nicht in Frage kämen. Vom Staat sei hingegen eine Vereinheitlichung der Familienzulagen angesichts des Zustandes des Bundeshaushalts nicht finanzierbar. Dieser Meinung schloss sich auch die SVP an [52].
Eine Motion der CVP-Fraktion zu einem Rahmengesetz für Bedarfsleistungen bei Mutterschaft wurde - gegen den Antrag der Waadtländer Liberalen Sandoz - vom Nationalrat mit Zustimmung der Urheber als Postulat verabschiedet. Die CVP möchte damit erreichen, dass derartige Unterstützungen nicht nur in einzelnen Kantonen, sondern in der ganzen Schweiz gewährt werden, da sie etliche Familien und vor allem viele alleinerziehende Mütter vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe bewahren könnten. Der Bundesrat, der diese Leistungen auf rund 40 Mio Fr. bezifferte, war bereit, das Postulat entgegenzunehmen, da es in die Richtung seiner im Zusammenhang mit der geplanten Mutterschaftsversicherung gemachten Vorschläge gehe [53].
Für die Einführung einer Mutterschaftsversicherung siehe oben, Teil I, 7c (Mutterschaftsversicherung).
Mit einer Motion verlangte Nationalrätin Spoerry (fdp, ZH), dass Väter oder Mütter, die ihren Beruf nur ausüben können, wenn sie ihre Kinder betreuen lassen, die Kosten dafür von den Steuern sollen absetzen dürfen. Bundesrat Stich beantragte Umwandlung in ein Postulat, da der Vorstoss das eben erst in Kraft getretene Steuerharmonisierungsgesetz strapazieren würde und die Anrechnung der Betreuungskosten als Gewinnungskosten zu Abzügen in unkontrollierbarer Höhe führen würde. Der Nationalrat folgte aber den Argumenten von Frau Spoerry, wonach die geltende gesetzliche Regelung nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten und insbesondere der grossen Anzahl von alleinerziehenden Müttern entspreche und überwies den Vorstoss in der verbindlichen Form [54]. Da Spoerry für ihr Anliegen nicht eigentlich eine Gesetzesänderung vorschlug, sondern eher den Weg über eine Anpassung der entsprechenden Verordnung ins Auge fasste, erachtete der Ständerat die Motion als ein rechtlich nicht haltbares Instrument, weil damit das Parlament in den Hoheitsbereich der Exekutive eingreifen würde. Er befand zudem, die Diskussion über diese Fragen sei ohnehin lanciert, weshalb es nicht richtig wäre, jetzt bereits ein Präjudiz für die eine oder andere Lösung zu schaffen. Um aber zu unterstreichen, dass er ebenfalls der Ansicht sei, dass hier Handlungsbedarf bestehe, überwies er die Motion als Postulat [55].
Entgegen dem Antrag der Kommission, welche im Vorjahr den Vorstoss noch knapp unterstützt hatte, lehnte der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Zisyadis (pda, VD), welche die Betreuung von Kleinkindern als öffentliche Aufgabe der Kantone in der Verfassung verankern wollte, mit 91 zu 62 Stimmen recht deutlich ab. Die vom Jurassier Schweingruber (fdp) angeführte Kommissionsminderheit argumentierte, ein Diktat aus Bern sei in diesem Fall nicht sinnvoll, da die Kantone besser in der Lage seien, den regionalen Unterschieden und der Einstellung der Bevölkerung nuanciert Rechnung zu tragen [56].
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Scheidungsrecht
Im Herbst leitete der Bundesrat dem Parlament seinen Entwurf zur Revision des Ehescheidungsrechts zu. Für das federführende EJPD galt es, den entsprechenden, noch aus dem Jahr 1907 stammenden Teil des Zivilgesetzbuches den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Zentraler Punkt ist der konsequente Verzicht auf die Verschuldensfrage. Die Konventionalscheidung soll in Zukunft die Regel werden. Aber nicht nur für die Scheidung selbst, auch bei der Festlegung des Unterhalts sollen inskünftig nur noch objektive Kriterien massgebend sein. Unabhängig vom Güterstand werden bei einer Scheidung in Zukunft die Ersparnisse der zweiten Säule (Pensionskasse) hälftig geteilt. Diese Regelung soll zu materiell ausgewogeneren Folgen für die Scheidungsbeteiligten führen und die wirtschaftliche Selbständigkeit der Ehegatten nach der Scheidung fördern.
Als weiteren Pfeiler der Revision bezeichnete Bundesrat Koller die Verbesserung der Stellung der Kinder während und nach dem Scheidungsverfahren. So erhalten die Kinder neu ein Mitwirkungsrecht im Scheidungsprozess. Vorgesehen ist, dass Kinder mit Rücksicht auf ihr Alter und ihre Entwicklung in "geeigneter Weise" angehört werden, beispielsweise in der Frage, bei welchem Elternteil sie inskünftig mehrheitlich leben werden. Neu können die Eltern auch nach der Scheidung das elterliche Sorgerecht gemeinsam wahrnehmen, wenn sie sich in diesem Punkt einigen können und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Das Besuchsrecht wird als gegenseitiges Recht von Eltern und Kindern ausgestaltet. Damit werden die Eltern grundsätzlich zur Ausübung des Besuchsrechts verpflichtet. Das EJPD räumte ein, dass die zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes gegen den Willen der Eltern in der Praxis kaum realisierbar sei, erhofft sich davon aber eine psychologische Wirkung [57].
1989 bei der Nomination von Franz Steinegger (fdp, UR) für die Bundesratswahl und 1993 bei der "Schlammschlacht" gegen die Bundesratsanwärterin Christiane Brunner (sp, GE) war das mehr oder minder "unorthodoxe" Familienleben der beiden Kandidaten - zumindest hinter vorgehaltener Hand - im Zentrum der Polemik gestanden. Dass dies bei der Wahl von Bundesrat Moritz Leuenberger (sp, ZH), der mit seiner Lebenspartnerin im Konkubinat lebt und aus dieser Verbindung einen Sohn hat, in keiner Hinsicht ein Thema war, zeigte, dass zumindest die eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentarier die heutige Familienrealität, in der jede dritte neugeschlossene Ehe wieder geschieden wird, anerkennen und die Brüche in den Lebensläufen als nicht diskriminierende Tatsache akzeptieren. Zu den Details der Bundesratswahl siehe oben, Teil I, 1c (Regierung).
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Familienname
1994 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Bundesgerichtsentscheid gerügt, mit welchem einem Mann, der den Familiennamen seiner Frau führt, das Recht verwehrt wurde, den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voranzustellen. Bei seinem Entscheid hatte sich das Bundesgericht auf den Willen des Gesetzgebers berufen, der bei der Revision des Eherechts der Achtung der Einheit des Familiennamens Priorität und nur für die Ehefrau eine Ausnahme gestattet hatte. Der damals von der Schweiz formulierte Vorbehalt zur Europäischen Menschenrechtskonvention ist aber nach Meinung des Europäischen Gerichtshofes mit der in Gleichstellungsfragen offenen Auslegung der Konvention nicht vereinbar.
Der Bundesrat hatte auf die Rüge aus Strassburg mit einer Änderung der Zivilstandsverordnung reagiert und bestimmt, dass dem Mann die gleiche Möglichkeit wie der Frau zugestanden wird, allerdings nur, wenn beide Brautleute vor der Eheschliessung ein entsprechendes Gesuch stellen, während für die Frau nach wie vor die Erklärung genügt, sie wünsche nach ihrer Verheiratung ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranzustellen. Nicht die durch diese Regelung letztlich nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung, sondern der Umstand, dass der Bundesrat in Umgehung der geltenden Normenhierarchie direkt eine Verordnung angepasst hatte, ohne dem Parlament eine diesbezügliche Gesetzesänderung vorzulegen, bewog Nationalrätin Sandoz (lp, VD) zu einer parlamentarischen Initiative, welche verlangt, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten so geändert werden, dass die Gleichstellung von Mann und Frau gewährleistet wird. Allerdings führt der Text der Initiative nicht aus, in welcher Form die Gleichstellung sicherzustellen sei. Der Nationalrat folgte den Erwägungen seiner Rechtskommission, wonach eine politisch so heikle Frage nicht allein auf dem Verordnungsweg hätte geregelt werden dürfen, und nahm die Initiative stillschweigend an [58].
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Gleichgeschlechtliche Paare
Eine Petition mit über 85 000 Unterschriften forderte "gleiche Rechte für gleichgeschlechtliche Paare". Die Schwulen- und Lesbenorganisationen verlangten insbesondere das Aufenthaltsrecht für die ausländischen Partner und Partnerinnen sowie die Gleichstellung mit heterosexuellen Ehepaaren im Krankheits- oder Todesfall [59].
Die EDU lancierte daraufhin ihrerseits eine Petition, welche im September mit rund 88 000 Unterschriften eingereicht wurde. Sie verlangt, dass die traditionelle Familie vom Staat rechtlich und finanziell klar bevorzugt wird. Eine Gleichstellung der homosexuellen mit den heterosexuellen Paaren lehnt sie in aller Form ab, da ihrer Ansicht nach eine Gesellschaft, die Homosexualität fördere, sich selber zerstöre [60].
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Schwangerschaftsabbruch
Nach vier erfolglosen Versuchen zu einer Neuformulierung der Strafbestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch in den 70er und 80er Jahren gab der Nationalrat in der Januarsession mit 91 zu 85 Stimmen bei vier Enthaltungen knapp einer parlamentarischen Initiative Haering Binder (sp, ZH) Folge, welche ein Umdenken in dieser Frage verlangt. Die Initiantin und die vorberatende Kommission machten geltend, die Kluft zwischen restriktivem Gesetz und je nach Kanton liberaler Praxis werde immer grösser. Die unterschiedliche Nutzung des Rechtsspielraumes in den Kantonen habe eine Rechtsungleichheit zur Folge und fördere den innerstaatlichen "Abtreibungstourismus". Diese Situation sei unehrlich und verursache unnötige Kosten. Zudem lehre die Erfahrung, dass die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche weitgehend unabhängig sei von Gesetzen und weit stärker von der Qualität der Information, vom Zugang zu Verhütungsmitteln und vom Grad der sozialen Sicherheit bestimmt werde [61].
Die kantonale Sanitätsdirektorenkonferenz sprach sich im zweiten Anlauf für die Zulassung der Abtreibungspille RU 486 auch in der Schweiz aus. Sie nahm damit den Wunsch von zwölf Frauenorganisationen auf, die im Herbst 1994 an sie gelangt waren. Allerdings blieb unklar, ob die französische Herstellerfirma, welche die Pille bis jetzt nur in ihrem Ursprungsland, in Grossbritannien und in Schweden vertreibt, an einer Registrierung durch die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) überhaupt noch interessiert ist [62].
 
[47] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2178 ff. Zur Familienpolitik in der Schweiz siehe CHSS, 1995, S. 180 ff.47
[48] Presse vom 1.12.95; Bund, 28.12.95.48
[49] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 933 f. Siehe dazu auch die Stellungnahme des BR in Amtl. Bull. NR, 1995, S. 985 ff.49
[50] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 1585 f.50
[51] Presse vom 8.4. und 28.6.95. Siehe SPJ 1992, S. 253 f. Der Kanton Solothurn reichte im Berichtsjahr eine Standesinitiative ein, die ebenfalls eine einheitliche Regelung der Familienzulagen verlangt (Verhandl. B.vers., 1995, V, Teil I, S. 209). Zur heutigen Ausgestaltung des Familienzulagensystems vgl. CHSS, 1995, S. 194 ff. Eine NFP-Studie rechnete vor, dass in der Schweiz jedes Kind das Familienbudget mit durchschnittlich 1100 Fr. pro Monat belastet. Dabei wurden nur die direkten Kosten berücksichtigt, nicht aber die Einkommensverluste, welche durch die Aufgabe oder Reduktion der Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile zugunsten der Kinderbetreuung erwachsen: Lit. Spycher; Presse vom 23.8.95.51
[52] BZ, 6.7.95; NZZ, 26.7.95; Presse vom 2.11.95.52
[53] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 231 f. Zu den kantonalen Bedarfsleistungen an Familien siehe CHSS, 1995, Nr. 1, S. 23 ff.53
[54] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 613 ff.; TA, 25.5.95.5
[55] Amtl. Bull. StR, 1995, S. 1283 ff.55
[56] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 1566 ff. Siehe SPJ 1994, S. 241.56
[57] BBl, 1996, I, S. 1 ff.; Presse vom 22.11.95. Zu den neuesten Zahlen des BSF zur Scheidungsrate siehe LZ, 15.7.95. Eine Motion Zwygart (evp, BE) zur Harmonisierung der Alimentenbevorschussung wurde auf Antrag des BR abgelehnt, da dies eindeutig in den Hoheitsbereich der Kantone gehört (Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2656 f.).57
[58] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2181 ff. Für eine Änderung der Zivilstandsverordnung, wonach totgeborene Kinder inskünftig auf Wunsch der Eltern mit Namen und Vornamen ins Geburtsregister aufgenommen werden können, siehe AS, 1995, S. 5270 ff.58
[59] Presse vom 10.1.95; Plädoyer, 1995, Nr. 1, S. 24 f. Siehe dazu die Ausführungen des BR in Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2555 f. Bei einer vom Schweizer Schwulenbüro "Pink Cross" in Auftrag gegebenen Umfrage sprachen sich fast zwei Drittel der befragten Personen für die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare aus. Zustimmende Mehrheiten ergaben sich sowohl in der deutschen wie in der welschen Schweiz, in den Städten wie auch auf dem Lande (Presse vom 9.9.95). Zur erstmaligen Durchführung eines "Fürbittegottesdienstes", mit welchem die protestantische Landeskirche des Kantons Bern inskünftig die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Paare anerkennen will, siehe BZ, 13.6.95; Bund, 8.7. und 10.7.95; Presse vom 25.10.95.59
[60] Presse vom 7.9.95.60
[61] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 339 ff.; SoZ, 29.1.95; NZZ, 1.2.95; TA, 2.2.95; Presse vom 3.2. und 4.2.95. Die CVP-Fraktion sowie die NR Zwygart (evp, BE), Scherrer (edu, BE) und Müller (svp, AG) stellten den Antrag, keine Folge zu geben, da der Schutz des ungeborenen Lebens eine elementare Aufgabe des Staates sei. Die CVP-Fraktion war aber bereit, die Möglichkeit einer Strafbefreiung für die betroffenen Frauen zu prüfen. Vgl. SPJ 1994, S. 242.61
[62] TA, 19.4.95; Lib., 29.4.95; LNN, 1.5.95; JdG, 20.11.95; NZZ, 22.11.95; Presse vom 19.5., 23.11. und 24.11.95. Vgl. SPJ 1992, S. 255.62