Enseignement, culture et médias
Culture, langues, églises
Adoption d'une loi sur la protection des biens culturels dans les conflits armés.
Kulturpolitik
Im Bereich der Kulturpolitik legte der Bundesrat einen Gesetzesentwurf über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vor, dessen Inhalt einem internationalen Abkommen entsprach, dem die Schweiz 1962 beigetreten war und das bereits in mehr als 50 Staaten in Kraft getreten ist
[1]. Es wurden namentlich die Herstellung von Sicherheitsdokumenten für Rekonstruktion oder Überlieferung, bauliche Schutzmassnahmen, die Errichtung von Schutzräumen, die Einführung des internationalen Kulturgüterschildes zur Kennzeichnung geschützter Objekte sowie Bundesbeiträge an die mit der Durchführung beauftragten Kantone vorgesehen. In der parlamentarischen Behandlung erntete eine Ausnahmeklausel für Fälle militärischer Notwendigkeit Kritik; sie wurde aber wegen ihrer Übereinstimmung mit dem Abkommenstext akzeptiert. Von dem neuen Gesetz wurden auch günstige Auswirkungen auf den Kulturgüterschutz in Friedenszeiten erwartet
[2].
Gleichfalls von internationaler Bedeutung war die Annahme eines Vermächtnisses des italienischen Kunstsammlers Ugo Bardini, das der Schweiz Kunstgegenstände und Liegenschaften in Florenz übertrug, zugleich aber auch die Verpflichtung, in dieser Stadt ein kulturelles Institut zu schaffen
[3]. Bundesrat Tschudi betonte anderseits in einer Rede, dass die Kulturpolitik ein « Réduit des Föderalismus» bilde, und befürwortete eine Zusammenarbeit von Gemeinden, Kantonen und Bund. Er sprach sich dabei auch für eine Unterstützung der Avantgardisten aus
[4]. Private Kreise errichteten eine Schweizerische Stiftung für Literatur, Musik und bildende Kunst, die als staatsfreies Gegenstück zum Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung bezeichnet wurde
[5]. Unter Betonung staatspolitischer Gesichtspunkte wurde dagegen von der Filmwirtschaft an einem Bundesbeitrag für die Weiterführung der Schweizerischen Filmwochenschau festgehalten, als die Kommission Stocker unter Hinweis auf die Entwicklung des Fernsehens eine Streichung dieser Subvention empfahl
[6]. Sowohl staats- wie kulturpolitische Bedeutung besitzt auch die in Gang gekommene Diskussion über eine zeitgemässere Gestaltung der Bundesfeier, wozu die Gemeinde Thalwil (ZH) ein anregendes Beispiel lieferte
[7].
[1] BBI, 1966, I, S. 149 ff. Vgl. auch NZZ, 1323, 26.3.66.
[2] Beratung im StR am 21.6.. u. 28.9. (Sten. Bull. StR, 1966, S. 178 ff. u. 252 f.), im NR am 21.9.1966 (Sten. Bull. NR, 1966, S. 463 ff.). StR Bächtold (rad., SH) beantragte Streichung des Ausnahmeartikels 20. Endgültiger Gesetzestext in BBI, 1966, II, S. 439 ff.
[3] NZZ, 2835, 27.6.66; Bund, 221, 9.6.66; GdL, 145, 24.6.66.
[4] Rede vor der Literarischen Gesellschaft und dem Staatsbürgerkurs Grenchen am 22.4.1966 (NZ, 185, 23./24.4.66; NZZ, 1793, 24.4.66). In Beantwortung einer Kleinen Anfrage NR Steiner (BGB, AG) rechtfertigte der Bundesrat offiziell die Unterstützung des nichtgegenständlichen Kunstschaffens (NZZ, 3373, 10.8.66).
[5] BN, 55, 5./6.2.66; Bund, 393, 10.10.66. Das Grundkapital wurde von der Basler chemischen Industrie zur Verfügung gestellt.
[6] Vgl. Al/gemeine Überprüfung der Bundessubventionen, S. 95, und Stellungnahme des Schweizerischen Lichtspieltheaterverbandes (NZZ, 4673, 1.11.66). Vgl. oben S. 58 f.
[7] Die Feier wurde zugleich auf den 2.7. vorverschoben. Vgl. Bund, 255, 4.7.66; Tat, 157, 6.7.66; NZZ, 2989, 8.7.66; Ostschw., 157, 9.7.66; Thurgauer Zeitung, 16.7.66.