Année politique Suisse 1987 : Economie / Crédit et monnaie
 
Banken
Nach acht Rekordjahren mit regelmässigen Gewinnsteigerungen wiesen die Schweizer Grossbanken erstmals wieder leicht tiefere Gewinne aus. Bei den drei grössten reduzierte sich der ausgewiesene Reingewinn um je rund 3%. Immerhin sorgte die gute Konjunkturlage dafür, dass trotz des Börsenkrachs die Banken weiterhin gute Geschäfte machten. Das Wachstum der Bilanzsumme der von der Nationalbank monatlich erfassten Banken erreichte mit 6,6% nicht ganz den Vorjahreswert von 10,3%, woran aber. auch der tiefere Dollarkurs schuldig war. Das günstige Investitionsklima führte zu einem erneuten Ansteigen der Kredite um 10,1 %. Auf der Passivseite beschleunigte sich vor allem der Zufluss von Spar- und Depositengeldern, während die Ausgabe von Kassenobligationen infolge unattraktiver Bedingungen stagnierte. Der Umfang der Treuhandgeschäfte lag am Jahresende leicht über dem Vorjahresstand [11].
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Bankengesetz
DieSchweiz. Bankiervereinigung hat auf den 1. Oktober neue Regeln für die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern in Kraft gesetzt. Damit können die bisherigen Richtlinien auch ohne Beteiligung der Nationalbank in revidierter Form weitergeführt werden. Die neuen Regeln sind als vertragliche Vereinbarung zwischen der Bankiervereinigung und den Banken niedergelegt worden. Namentlich die stark kritisierten Bestimmungen in den alten Regeln über den Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern sind dabei verschärft worden. Anwälte oder Notare können nur noch dann von der Auskunftspflicht über die Identität ihrer Auftraggeber entbunden werden, wenn sie bescheinigen, dass das Mandat nicht bloss vorübergehenden Charakter aufweist oder hauptsächlich dazu dient, den Namen des Berechtigten geheimzuhalten. Eine Verschärfung stellt auch die Herabsetzung der Grenze für die Identitätsfeststellung bei Schaltergeschäften von 500 000 auf 100 000 Fr. dar. Die eidg. Bankenkommission erklärte sich mit den neuen Standesregeln zufrieden, insbesondere begrüsste sie die Verschärfung der Regelung für Kunden, die über Anwälte oder Treuhänder mit der Bank verkehren. Sie hielt aber auch fest, dass sie diese Regelung lediglich als Mindeststandard ansehe, da die vom Bankengesetz geforderte einwandfreie Geschäftsführung nur dann gewährleistet sei, wenn den Banken die Identität ihrer Kunden bekannt ist. Die Nationalbank strich die Bedeutung der Herabsetzung der Limite für Schalterkunden als Beitrag im Kampf gegen die Geldwäscherei hervor [12].
Für die Sozialdemokraten ist diese Selbstregulierung durch die Branche unbefriedigend. Sie hielten deshalb an ihrer Forderung nach einer Revision des Bankengesetzes fest. Anlässlich der Behandlung einer als Postulat überwiesenen Motion Leuenberger (sp, ZH) bekräftigte O. Stich die im Vorjahr vom Bundesrat gegen eine Revision im jetzigen Zeitpunkt vorgebrachten Argumente: Erstens gelte es, die Neuerungen auf dem Finanzmarkt abzuwarten und genauer zu analysieren, und zweitens liessen sich wichtige Anliegen auch mit einer strengeren Auslegung des bestehenden Gesetzes durch die Bankenkommission verwirklichen [13]. Die Bankenkommission begann mit den Vorarbeiten zu einer Revision der Verordnung zum Bankengesetz. Nach Ansicht von SNB-Vizepräsident Lusser werden dabei insbesondere die Unterstellung von Emissionshäusern und Parabanken unter das Bankengesetz sowie die Erfassung und Kontrolle der bilanzunwirksamen Geschäfte geregelt werden müssen [14].
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Geldwäscherei
Da sich namentlich bei der Bekämpfung der internationalen Drogenkriminalität gezeigt hatte, dass die Spuren der Hintermänner oft im Gewirr von Geldtransaktionen verschwinden, soll die sogenannte Geldwäscherei in Zukunft verboten werden. Das EJPD gab im Februar einen Expertenbericht des ehemaligen Tessiner Staatsanwalts Bernasconi in die Vernehmlassung. Strafbar wäre demnach, wer Geld entgegennimmt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass es auf deliktische Weise erworben worden ist. Es ist vorgesehen, diese neue Rechtsnorm in die sich zur Zeit im vorparlamentarischen Stadium befindende Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen das Vermögen und gegen Urkundenfälschung einzubauen. Der Vorschlag wurde im allgemeinen positiv aufgenommen, wobei sich allerdings die bürgerlichen Parteien und die Bankiers gegen eine Bestrafung von nicht vorsätzlich begangenen Handlungen wendeten. Für die Nationalbank, welche sich entschieden hinter den Entwurf stellte, ist demgegenüber die Strafbarkeit auch von grob fahrlässig begangenen Handlungen erforderlich, wenn das Gesetz Wirkung zeigen soll [15].
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Bankgeheimnis und Kapitalflucht
Die 1985 von der Finanzkommission der OECD vorgeschlagene Konvention über internationale Amtshilfe in Steuersachen führte zu einer aussenpolitischen Machtprobe zwischen Bundesrat und Parlament. Einig war man sich zwar, dass die Schweiz einer derartigen Konvention nicht beitreten solle, und dass damit das Bankgeheimnis weiterhin nur im Rahmen von ordentlichen Rechtshilfebegehren aufgehoben werden kann. Der bürgerlichen Mehrheit im Nationalrat reichte dies jedoch nicht; sie verlangte mit einem Postulat, dass die Regierung das Zustandekommen dieser Konvention mit einem Veto torpedieren solle. Der in dieser Frage allein zuständige Bundesrat entgegnete, dass es aussenpolitisch nicht opportun wäre, wenn die Schweiz mit einem Veto einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen Drittstaaten verhindern würde. Die neue Konvention ist im Berichtsjahr von den zuständigen europäischen Gremien gegen den Widerstand der Schweiz und anderer Staaten beschlossen worden. Dabei gaben die BRD, Luxemburg und die Schweiz in der Europarats-Ministerkonferenz zu Protokoll, dass sie die Vereinbarung nicht unterzeichnen werden [16].
Dem Begehren der philippinischen Regierung um Repatriierung der vom ehemaligen Staatschef Marcos und seiner Familie auf Schweizer Bankkonten angelegten Gelder konnte noch nicht entsprochen werden. Die Rekurse der Anwälte Marcos' gegen die 1986 verfügte vorsorgliche Blockierung der Konten wurden zwar von den kantonalen Gerichten und auch vom Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid fest, dass der Gewährung von Rechtshilfe prinzipiell nichts im Wege stehe. Voraussetzung dazu sei aber, dass das Gesuch von einem ordentlichen philippinischen Gericht und nicht von einer Untersuchungskommission der Regierung eingereicht werde [17].
 
[11] SHZ, 3.3. und 31.3.88; SNB, Geschäftsbericht, 80/1987, S. 34 ff.
[12] NZZ, 24.3. und 23.6.87; BaZ, 29.9.87; Presse vom 1.10.87. Vgl. auch NZZ, 6.2., 17.2. und 28.3.87; Schweizerische Bankiervereinigung, Jahresbericht, 75/1986-87, S. 50 ff.; SPJ, 1986, S. 77 f. sowie Lit.
[13] Amtl. Bull. NR, 1987, S. 510 ff. (Motion Leuenberger); BaZ, 5.3.87 (Stellung der SP zur Sorgfaltspflichtvereinbarung). Vgl. auch SPJ, 1986, S. 77 f.
[14] BaZ, 27.1.87; NZZ, 15.4.87; TA, 20.6., 29.6. und 26.9.87 (Lusser).
[15] Presse vom 25.2.87; NZZ, 13.7.87; BaZ, 14.7.87; SHZ, 16.7.87; Schweizerische Bankiervereinigung, Jahresbericht, 75/1986-87, S. 117 f. Zur Revision des Strafgesetzbuchs betreffend Wirtschaftsdelikte vgl. SPJ, 1986, S. 18.
[16] Amtl. Bull. NR, 1987, S. 430 ff., 707 und 1207; Gesch.ber., 1987, S. 27; NZZ, 26.6.87. Siehe auch SPJ, 1985, S. 72.
[17] JdG, 12.1., 5.2. und 15.9.87; Vat., 5.2.87; NZZ, 25.2. und 2.7.87; 24 Heures, 25.2.87. Vgl. auch die Antwort des Bundesrats auf Interpellationen aus dem Jahr 1986 (Amtl. Bull. NR, 1987, S. 421 ff.). Zur Blockierung der Konten siehe SPJ, 1986, S. 78.