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Infrastructure, aménagement, environnement
Sol et logement
Au moyen d’une révision partielle de la loi sur l’aménagement du territoire, le Conseil fédéral veut améliorer les gains accessoires des agriculteurs. – Le Conseil fédéral a l’intention d’abroger la loi fédérale sur l’acquisition d’immeubles par des personnes domiciliées à l’étranger. – Le gouvernement a mis en consultation un nouveau projet de droit du bail.
Raumplanung
Diskussionslos stimmte der Nationalrat einem Postulat Leutenegger Oberholzer (sp, BL) zu, welches einen Massnahmenplan zur Förderung der Umnutzung von Industrie- und Gewerbebrachen verlangt [1].
In seiner Antwort auf eine Interpellation der grünen Fraktion bestätigte der Bundesrat, dass die anhaltende Siedlungsentwicklung wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegensteht. Deshalb wolle er bei der Revision des Raumplanungsgesetzes prüfen, wie die Siedlungsfläche künftig begrenzt werden könne. Das Massnahmenprogramm „Nachhaltige Raumplanung“ skizziere verschiedene Handlungsmöglichkeiten, welche der jüngst erschienene Raumentwicklungsbericht 2005 des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) konkretisiere [2]. In diesem Bericht schlägt das ARE unter anderem vor, regionale oder interkantonale Zonen für die Ansiedlung von Grossunternehmen zu schaffen, um so einen weiteren „Fall Galmiz“ zu vermeiden [3].
Nachdem sich Anfang Jahr die Proteste gegen die umstrittene Umzonung in Galmiz (FR) und die Ansiedelung einer grossen Produktionsstätte eines Biotechnologiekonzerns gemehrt hatten und sich auch ein „Komitee pro Galmiz“ gebildet hatte, kam Bundesrat Deiss mit dem Freiburger Volkswirtschaftsdirektor Pittet und dessen Waadtländer Kollegin Maurer zu einem Informationsaustausch zusammen. Am Gespräch nahmen auch zwei Vertreter des interessierten Konzerns teil [4].
Im Zusammenhang mit der Revision des Verbandsbeschwerderechts stimmte der Ständerat einer Motion seiner Rechtskommission zu, welche eine bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung verlangt. Umweltrechtliche Grundsatzfragen seien bereits in den Richtplänen zu berücksichtigen, was zu einer Entlastung der projektbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfungen führe. Damit könnten Auseinandersetzungen um umstrittene Standorte entschärft und die Realisierungschancen für Bauvorhaben verbessert werden [5].
Mit 114:53 Stimmen gab der Nationalrat in der Frühlingssession einer parlamentarischen Initiative Joder (svp, BE) Folge, welche eine umfassendere Nutzung der Gebäudevolumen in der Landwirtschaftszone ermöglichen will. Die Ratsminderheit hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Gesetzesänderung bereits im Gange sei [6]. Im Mai gab der Bundesrat einen entsprechenden Vorentwurf in die Vernehmlassung und verabschiedete Ende Jahr seine Botschaft zuhanden des Parlaments. Mit der vorgesehenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes will die Regierung die Nebenerwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft verbessern, Bauten für hobbymässige Tierhaltung erleichtern und Aufstockungen und Umnutzungen bestehender landwirtschaftlicher Wohnbauten für landwirtschaftsfremdes Wohnen ermöglichen (z.B. für Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof oder sozialtherapeutische Angebote). Sollten die vorgeschlagenen Änderungen mit den gesamträumlichen Vorstellungen eines Kantons in Konflikt geraten, könnte dieser einschränkende Bestimmungen erlassen. In der Vernehmlassung war die Vorlage grossteils auf Zustimmung gestossen. Für bäuerliche Vertreter stellte sie einen ersten Schritt in die richtige Richtung dar; einzelne Kantone, die Linke, die EVP und Planungsverbände befürchteten jedoch eine Verringerung des Schutzes der Landwirtschaftszone. Zudem hätten sie es vorgezogen, die vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen der in Aussicht gestellten umfassenden Revision des Raumplanungsgesetzes vorzunehmen [7].
Im Juni gab der Bundesrat ein Bundesgesetz über Geoinformation in die Vernehmlassung. Dieses soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Landesvermessung, die amtliche Vermessung und für alle weiteren Informationen über Grund und Boden schaffen und die Einführung eines Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen ermöglichen. Mehrere Kantone befürchteten, sie müssten einen Grossteil der Kosten übernehmen, da die finanziellen und personellen Auswirkungen noch nicht abschätzbar seien. Ausserdem beantragten sie, die Mitwirkung von Kantonen und Gemeinden bereits auf Gesetzes- und nicht erst auf Verordnungsstufe zu verankern, um den bestehenden dezentralen Strukturen Rechnung zu tragen [8].
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Bodenrecht
Im November gab der Bundesrat die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) in die Vernehmlassung. Künftig sollen Personen ohne schweizerischen Wohnsitz Grundstücke in der Schweiz ohne ein kompliziertes Bewilligungsverfahren kaufen können; auch soll der Verkauf nicht mehr kontingentiert sein. Um negative Auswirkungen im Ferienwohnungsbau namentlich in Tourismusgebieten zu vermeiden, sieht der Bundesrat flankierende raumplanerische Massnahmen vor [9].
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Mietwesen
Nachdem die Mietrechtsrevision im Vorjahr in der Volksabstimmung gescheitert war, gab der Bundesrat im Dezember eine revidierte Vorlage in die Vernehmlassung; ausgearbeitet worden war der Entwurf von der Kommission für Wohnungswesen, in der Mieter und Hauseigentümer vertreten sind. Die Gesetzesänderung betrifft nur die Mietzinsgestaltung, die geltenden Kündigungsbestimmungen bleiben unangetastet. Vorgeschlagen wird ein duales System, bei dem die Vertragsparteien zwischen dem Indexmodell und der Kostenmiete wählen können: Das Indexmodell koppelt die Mietzinsen nicht mehr an den Hypothekarzins, sondern an den Landesindex der Konsumentenpreise. Mietzinsanpassungen bei Wohnungen sollen jährlich im Ausmass von 80% der Teuerung möglich sein – die in der Volksabstimmung gescheiterte Vorlage ging von 100% aus. Bei Geschäftsräumen kann der Vermieter die Teuerung vollumfänglich überwälzen. Andere, über die Teuerung hinausgehende Erhöhungen sind ausgeschlossen. Um festzustellen, ob ein Zins missbräuchlich ist, wird auf die Preise für vergleichbare Wohnungen abgestellt; wie die Vergleichsmieten bestimmt werden, ist noch offen. Die Missbräuchlichkeit der Miete kann nur zu Vertragsbeginn resp. bei einer Handänderung überprüft werden, nicht jedoch während der Dauer des Mietverhältnisses. Die Kostenmiete hingegen orientiert sich am geltenden Recht: Mietzinsanpassungen folgen der Kostenentwicklung, wobei statt des bisherigen variablen Hypothekarzinses neu ein von der Nationalbank vierteljährlich zu veröffentlichender Durchschnittssatz zur Anwendung kommt. Für die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Mietpreise ist der „angemessene Ertrag“ massgeblich. Was genau unter einer angemessenen Bruttorendite zu verstehen ist, soll auf Verordnungsstufe geregelt werden; das Gesetz hält nur die Eckwerte fest. Anders als bei der Indexmiete kann der Zins nicht nur zu Vertragsbeginn, sondern auch während der Mietdauer auf seine Missbräuchlichkeit hin überprüft werden, und zwar nach sieben Jahren. Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Mietzinsmodell, Indexmodell oder Kostenmiete, soll für die ganze Dauer des Mietverhältnisses gelten; liegt keine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, gilt das Indexmodell [10].
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Wohnungsbau und -eigentum
2005 erhöhte sich der Leerwohnungsbestand leicht, nachdem er seit 1998 ständig gesunken war. Am Stichtag 1. Juni 2005 standen 36 802 Miet- und Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser leer. Die Leerwohnungsziffer betrug 0,99% (2004: 0,91%). Am grössten war die Wohnungsknappheit in den Kantonen Genf (0,19%), Zug (0,36%) und Schwyz (0,52%). Über die meisten Leerwohnungen verfügten Glarus (2,11%), Jura (2,01%) und Appenzell Ausserrhoden (1,96%) [11].
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Diskussionslos überwies der Ständerat in der Sommersession eine im Vorjahr bereits vom Nationalrat angenommene Motion Imfeld (cvp, OW), welche eine Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten bis zum Inkrafttreten der NFA verlangt, da die Unterstützung Ende 2005 ausläuft [12]. Im August legte der Bundesrat eine entsprechende Botschaft vor, und in der Wintersession verabschiedeten die Räte die Fristverlängerung mit 178:3 Stimmen bei 2 Enthaltungen (Nationalrat) und 45:0 Stimmen (Ständerat) [13].
Mit 93:73 Stimmen verwarf der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Kiener Nellen (sp, BE) im Vorprüfungsverfahren, welche die durch das Entlastungsprogramm 2003 bis Ende 2008 sistierte Wohnbauförderung mit zinslosen Darlehen in städtischen Gebieten wieder aufnehmen wollte [14].
Im Oktober veröffentlichte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats ihren Bericht zur parlamentarischen Initiative de Dardel (sp, GE), welche eine Verstärkung des Konsumentenschutzes bei der Teilnutzung von Immobilien verlangt. Dieses sogenannte Timesharing betrifft vor allem Ferienwohnungen und gibt dem Käufer von Anteilsscheinen das Recht, sich in einer Ferienwohnung, einer Freizeitanlage oder einem Hotel für eine bestimmte Zeit kostenlos aufzuhalten. Die RK schlug im Einklang mit dem EU-Recht eine Informationspflicht des Verkäufers und ein Rücktrittsrecht des Erwerbers vor, da potentielle Käufer oft mit sehr niedrigen Jahresbeiträgen, die dann nach Abschluss des Kaufvertrages massiv ansteigen, angelockt würden. Aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Kritik verkürzte die RK die Widerrufsfrist von vierzehn auf zehn Tage; diese Annäherung an die im Schweizer Vertragsrecht übliche Frist von sieben Tagen entspricht der in der Europäischen Union verlangten Mindestfrist. In seiner Stellungnahme beantragte der Bundesrat dem Nationalrat, auf die Vorlage einzutreten [15].
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Weiterführende Literatur
Bundesamt für Raumentwicklung (Hg.), Neue Planungsinstrumente: Technik, Kooperation und Marktwirtschaft in der Raumentwicklung. Forum Raumentwicklung, Nr. 3, Bern 2005.
Bundesamt für Raumentwicklung (Hg.), Raumentwicklungsbericht 2005, Bern 2005.
Bundesamt für Raumentwicklung (Hg.), Raumkonzept Schweiz: Diskussionen und Reaktionen. Forum Raumentwicklung, Nr. 2, Bern 2005.
Bundesamt für Raumentwicklung / Bundesamt für Statistik (Hg.), Gebäude, Wohnungen und Bevölkerung ausserhalb der Bauzone: Auswertung der eidgenössischen Volkszählung 2000, Vergleich mit 1990, Bern 2005.
Bundesamt für Raumentwicklung / Bundesamt für Wasser und Geologie / Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Hg.), Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren, Bern 2005.
Bundesamt für Statistik (Hg.), Arealstatistik Schweiz: Zahlen – Fakten – Analysen, Neuenburg 2005.
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Bundesamt für Wohnungswesen (Hg.), Wohnen 2000. Detailauswertung der Gebäude- und Wohnungserhebung, Grenchen 2005.
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[1] AB NR, 2005, S. 454 und Beilagen I, S. 307 f.; vgl. SPJ 2004, S. 147.
[2] AB NR, 2005, Beilagen II, S. 491 f.; siehe auch die noch nicht behandelte Mo. 05.3676 Bigger (svp, SG).
[3] Lit. ARE (Raumentwicklungsbericht); Presse vom 19.3.05; NZZ, 22.4., 6.5., 21.6. und 11.7.05; NLZ, 11.6.05; LT, 23.6.05; BaZ, 15.7.05; siehe auch die Beiträge von Jan Metzger, Stellvertretender Generalsekretär in der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, und von Eric Scheidegger, Seco, in NZZ, 15.1. und 12.2.05.
[4] NZZ, 2.3.05; BZ, 4.3.05. Proteste: BZ, 21.1., 23.3. und 21.12.05; NZZ, 22.1., 17.2., 4.4. und 14.4.05. Komitee pro Galmiz: BZ, 28.1., 3.2. und 5.2.05; NZZ, 3.2.05; siehe auch die Antworten des BR auf die Fragen Teuscher (gp, BE), Bühlmann (gp, LU), Leuenberger (gp, GE), Cuche (gp, NE) und Recordon (gp, GE) sowie auf eine Ip. der grünen Fraktion in AB NR, 2005, S. 162 ff. und Beilagen I, S. 434 ff.; vgl. SPJ 2004, S. 147 f.
[5] AB SR, 2005, S. 655 f.; NZZ, 30.6.05. Zum Verbandsbeschwerderecht siehe unten, Teil I, 6d (Politique de protection de l’environnement); vgl. SPJ 2004, S. 148 und 158 ff.
[6] AB NR, 2005, S. 46 ff.; siehe auch die Antwort des BR auf eine Ip. Chevrier (cvp, VS) zur Dynamisierung des ländlichen Raumes in AB NR, 2005, Beilagen II, S. 602 f.; vgl. SPJ 2004, S. 148.
[7] BBl, 2005, S. 7097 ff.; Presse vom 13.1. und 28.4.05; Bund, 4.7.05; BZ, 15.7.05; LT, 30.7.05; NZZ, 2.8.05; QJ und TA, 3.12.05.
[8] BBl, 2005, S. 4298; SZ, 18.11.05; SN, 24.11.05; BüZ, 2.12.05; NZZ, 3.12.05.
[9] BBl, 2005, S. 6639; Presse vom 13.1., 16.8. und 3.11.05; NF, 27.5.05; TA, 13.8. und 20.8.05; vgl. SPJ 2004, S. 148 f.
[10] BBl, 2005, S. 7030; Bund, 18.1.05; LT, 8.2.05; TA, 12.3. und 9.4.05; Presse vom 13.4., 7.7., 4.11. und 3.12.05; NZZ, 27.4. und 4.11.05. Zur gescheiterten Mietrechtsvorlage vgl. SPJ 2004, S. 149.
[11] Presse vom 27.9.05.
[12] AB SR, 2005, S. 496 und Beilagen II, S. 44 f.; vgl. SPJ 2004, S. 150.
[13] BBl, 2005, S. 5277 ff.; AB NR, 2005, S. 1629 f. und 2003; AB SR, 2005, S. 1050 f. und 1224; BBl, 2005, S. 7479.
[14] AB NR, 2005, S. 1630 ff.; vgl. SPJ 2003, S. 184.
[15] BBl, 2006, S. 2545 ff. und 2571 ff. (BR); vgl. SPJ 2001, S. 154.
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