révision de l’assurance accident

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Im Juni eröffnete der Bundesrat ein einmonatiges Vernehmlassungsverfahren über die Zusatzbotschaft zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes. 2011 hatten die Räte die Botschaft zur UVG-Revision mit dem Auftrag an die Regierung zurückgewiesen, sich auf die strikt notwendigen Änderungen zu begrenzen. Diese umfassten im neuen Vorentwurf, an dessen Ausarbeitung die Sozialpartner beteiligt gewesen waren, nun technische Änderungen zu den Leistungen, zur Finanzierung und zur Organisation der Unfallversicherung sowie Neuregelungen betreffend der SUVA. Konkret umfasst der Entwurf unter anderem Massnahmen gegen eine potentielle Überversicherung nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der Versicherten, eine Verschiebung der Regelung zur Unfallversicherung Arbeitsloser vom AVG ins UVG und die Einrichtung eines Ausgleichsfonds für Grossereignisse. Da gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan bereits ein Rückstand vorlag, wurde ein konferenzielles Verfahren durchgeführt, um den überarbeiteten Entwurf noch im Jahr 2014 dem Parlament unterbreiten zu können. Das Einreichen schriftlicher Stellungnahmen war ebenfalls möglich; beide Varianten wurden genutzt. Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer äusserte sich kritisch zu den gewählten Vernehmlassungsmodalitäten, insbesondere der kurzen Frist. Die Revisionsvorschläge selbst, getragen von den Sozialpartnern, der Suva und dem Schweizerischen Versicherungsverband, stiessen dagegen generell auf breite Zustimmung und es wurde betont, davon solle im Gesetzgebungsprozess möglichst nicht mehr abgewichen werden.

Nachdem das Dossier zuletzt im Jahr 2011 Gegenstand im Ratsplenum gewesen war, beugte sich der Nationalrat in der Sommersession erneut über die Revision des Unfallversicherungsgesetzes. Eintreten war unbestritten und wurde ohne Gegenantrag beschlossen. Die vorberatende SGK-NR empfahl ihrem Rat, dem Entwurf des Bundesrats in fast allen Punkte zu folgen.
Die Detailberatung begann mit Entwurf 3, welcher die zentralen Bestimmungen zur Unfallversicherung und Unfallverhütung enthält. Der Bundesrat hatte diesen 2014 beschlossen, um den ursprünglichen Entwurf 1 zu ersetzen, welcher auf grossen Widerstand gestossen war. Der aktuell vorliegende Entwurf dagegen war in der Vernehmlassung 2014 sehr gut aufgenommen worden. Entsprechend waren die Bestimmungen auch im Rat relativ unbestritten, und die grosse Kammer blieb weitgehend beim Vorschlag des Bundesrates. Sie folgte ihrer Kommission jedoch darin, eine vertraglich vereinbarte Wartefrist von 30 Tagen zu erlauben, während derer ein Arbeitgeber selbst für die Taggeldzahlungen an einen verunfallten Mitarbeiter verantwortlich ist, und nicht die Unfallversicherung. Entsprechend hätten die Arbeitgeber tiefere Versicherungsprämien zu entrichten – immer unter der Voraussetzung, dass den Versicherten kein Nachteil entsteht. Die Ratslinke argumentierte vergeblich, eine solche Regelung gefährde die Sicherheit der Lohnfortzahlungen für die Arbeitnehmenden. Auch die Warnung, die Regelung schaffe Uneinheitlichkeit bei den Verträgen und dadurch einen administrativen Mehraufwand für die Versicherer, vermochte die Befürworter nicht zu überzeugen, welche mit mehr Flexibilität und Anreizen zur betrieblichen Unfallprävention argumentierten. In der Gesamtabstimmung wurde der allgemeine Teil des Unfallversicherungsgesetzes einstimmig und ohne Enthaltungen angenommen.
Keinerlei Abweichungen ergaben sich beim Entwurf 2 des Bundesrates, der die Regelungen zur Organisation und den Nebentätigkeiten der Suva umfasst. Ein Minderheitsantrag de Courten (svp, BL), der für die Suva eine schlankere und modernere Organisationsstruktur gemäss des Prinzips der Corporate Governance wollte, und damit in einigen Punkten am ursprünglichen, nicht überarbeiteten Entwurf des Bundesrates festhielt, scheiterte deutlich. Auch weiterhin sollten die Sozialpartner paritätisch und in grösserer Zahl als die Bundesvertreter in das oberste Organ der Suva, den Suva-Rat, eingebunden sein, so die Argumentation der Mehrheit. Deshalb sprachen sich alle Parteien mit Ausnahme der SVP und BDP gegen die von der Minderheit verlangte Verkleinerung des Suva-Rates aus. In der Gesamtabstimmung passierte Entwurf 2 mit 131 zu 47 Stimmen bei drei Enthaltungen. Die ablehnenden Stimmen und Enthaltungen kamen alle aus der gespaltenen SVP-Fraktion, während die anderen Fraktionen geschlossen für den Entwurf stimmten.

In der Herbstsession 2015 gelangte die Revision des Unfallversicherungsgesetzes in den Ständerat. Wie bereits zuvor im Nationalrat war auch in der Kantonskammer Eintreten vollkommen unbestritten.
In der Detailberatung ergaben sich bei den Bestimmungen zur Unfallversicherung und Unfallverhütung (Entwurf 3) drei Abweichungen zum Beschluss des Erstrates. Dies betraf einerseits den vom Nationalrat eingefügten Absatz über die Möglichkeit einer 30-tägigen Karenzfrist bis zur Übernahme der Taggelder durch die Versicherung. Die SGK-SR beantragte, die Bestimmung wieder zu streichen. Der Kommissionssprecher argumentierte, das System schaffe neue Unsicherheiten. Zudem würde es die Bemühungen des Case Managements unterlaufen, mit dem versucht wird, die Zahl der Invaliditätsfälle nach Unfällen zu vermindern, indem frühzeitig eine Rückkehr an den Arbeitsplatz angestrebt wird. Erfahre die Versicherung erst nach 30 Tagen von dem Unfall, sei es für solche Bemühungen oft schon zu spät. Bundesrat Berset ergänzte, die Forderung sei nicht neu, sondern bereits einmal in der Vernehmlassung auf ein so gemischtes Echo gestossen, dass der Bundesrat sie fallen gelassen habe. Auch die Suva lehnte eine Karenzfrist ab. Der Rat folgte dieser Haltung und strich die Bestimmung. Ebenfalls seiner Kommission folgend fügte der Ständerat dem Gesetz einen neuen Absatz zur Verwendung freiwerdender Reserven hinzu und schuf damit eine zweite Differenz zum Nationalrat. Die Bestimmung sollte verhindern, dass freiwerdende Reserven der Unfallversicherung zweckentfremdet werden können. Als dritte Änderung gegenüber dem nationalrätlichen Entscheid beantragte die SGK-SR ihrem Rat, einen vom Bundesrat vorgesehenen neuen Passus aus dem Gesetz zu streichen. Dieser besagt, dass die Suva in aussergewöhnlichen Situationen überschüssige Reserven abbauen kann, und dass die Modalitäten zur Reduktion der Genehmigung durch das BAG bedürfen. Es war eben diese Genehmigungspflicht, die den Unmut der Kommissionsmitglieder geweckt hatte: Bei der paritätisch verwalteten Suva gebe es keinen Anlass anzunehmen, dass Reserven auf inkorrekte Weise verwendet würden, so der Kommissionssprecher. Dieser Ansicht folgte die kleine Kammer gegen das Votum des Sozialministers, welcher erklärte, die aktuelle Situation, in der die Suva aufgrund ihrer hohen Reserven eigenmächtig die Prämien gesenkt habe, sei rechtswidrig, was durch die neue Bestimmung behoben würde.
Bei den Bestimmungen zur Organisation und den Nebentätigkeiten der Suva (Entwurf 2) nahm die kleine Kammer infolge eines von der Redaktionskommission unterstützen Einzelantrags Berberat (sp, NE) eine sprachliche Korrektur vor, welche sicherstellen sollte, dass das neue Gesetz auch in seiner französischen Ausführung für die Suva jene Bezeichnung bzw. Abkürzung verwendet, welche in der Romandie geläufig ist, nämlich CNA (Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents). Der Bundesrat hatte im Gegensatz dazu die Verwendung des Deutschen Begriffes „Suva" (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) in allen drei sprachlichen Ausführungen vorgesehen.
Mit diesen insgesamt vier Abweichungen ging die Vorlage vom Ständerat zurück an den Nationalrat zur Differenzbereinigung.

Nachdem der Ständerat in seiner Beratung der Revision des Unfallversicherungsgesetzes insgesamt vier Differenzen zum Erstrat geschaffen hatte, ging das Geschäft noch in derselben Woche zur Differenzbereinigung zurück an den Nationalrat. Beim Entwurf 2 schuf der Nationalrat eine Differenz zum Ständerat, indem er jene Korrektur, die die kleine Kammer zuvor bei der französischen Ausführung des Gesetzes vorgenommen hatte, einstimmig auch bei der italienischen Version beschloss. Anstoss dazu war ein Einzelantrag Cassis (fdp, TI) gewesen, welcher wiederum von der Redaktionskommission unterstützt worden war. Beim Entwurf 3 hatte der Ständerat drei substanzielle Differenzen zum Beschluss des Erstrates geschaffen. Der Nationalrat schloss sich diesen Änderungen ohne weitere Debatte an.

Nachdem der Nationalrat all seinen Änderungen zugestimmt hatte und eine sprachliche Anpassung als letzte Differenz übrig geblieben war, beendete der Ständerat in der Mitte der Herbstsession 2015 die Differenzbereinigung zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes, indem er den Entwurf ohne Gegenanträge annahm. Das Geschäft war somit bereit für die Schlussabstimmung.

In der Schlussabstimmung nahm der Nationalrat das revidierte Unfallversicherungsgesetz mit 194 zu 2 Stimmen (Entwurf 2) und 196 zu 0 Stimmen (Entwurf 3) an, es gab keine Enthaltungen. Am selben Tag nahm der Ständerat beide Entwürfe mit 43 Stimmen einstimmig und ohne Enthaltungen an. Die Referendumsfrist lief bis zum 14. Januar 2016 und verstrich ungenutzt.