Die Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts blieben ein juristischer wie auch ein politischer Streitgegenstand, wobei die Forderung nach Gleichberechtigung der Frau im Vordergrund stand. Dass wohl Väter, nicht aber Mütter ihre schweizerische Nationalität ohne Einschränkung auf ihre Kinder übertragen können, wurde weiterhin als stossend empfunden; siehe Motion Christinat (sp, GE), Mo. 78.517). Ausserdem verbreitete sich die Auffassung, dass eine zeitgemässere Regelung mit Sinn und Wortlaut von Art. 44 BV gar nicht unvereinbar wäre; siehe die Parlamentarischen Initiativen Christinat (sp, GE; Pa.Iv. 79.230) und Weber (fdp, UR; Pa.Iv. 79.223). Dazu kam, dass das Bundesgericht (BGer) im Juni die bisherige Praxis der Behörden desavouierte, indem es auch eine Frau als Schweizer Bürgerin «von Abstammung» anerkannte, die das Bürgerrecht erst durch Einbezug in die Einbürgerung ihrer Eltern oder aber durch erleichterte Einbürgerung als Tochter einer Schweizerin erhalten hat; es folgten ein Dringliche Anfrage Blunschy (cvp, SZ; DA 79.745) sowie eine Motion Miville (sp, BS; Mo. 79.546). Ein Argument lautet, Absatz 2 von Art. 44 BV überlasse es ganz allgemein der Gesetzgebung, die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechts festzusetzen und könne durch den spezielleren Inhalt von Abs. 3 nicht eingeschränkt werden. Nach einer anderen Interpretation gehört die Frage des Bürgerrechts eines Kindes zum Zivilrecht, das nach Art. 64. Abs. 2 BV Bundessache ist.
Der von verschiedenen Seiten bestürmte Bundesrat begnügte sich einstweilen damit, die Ende 1978 abgelaufene Einbürgerungsaktion für Kinder aus national gemischten Ehen noch einmal wiederholen zu lassen, um denjenigen, die erst aufgrund der neuen Interpretation des Bundesgerichts für eine Naturalisierung in Betracht fielen, gleiches Recht zu gewähren (BRG 79.069). Die Räte folgten ihm dabei und lehnten Anträge für eine gründlichere Revision des Bürgerrechtsgesetzes noch ab, wobei sie vor allem die Frage der Verfassungsmässigkeit aufwarfen.
Ein weiterer Vorstoss (Motion Christinat; Mo. 79.425) nahm schliesslich die Forderung wieder auf, dass eine Schweizerin bei der Heirat mit einem Schweizer aus einem anderen Kanton ihr bisheriges Bürgerrecht behalten könne. Eine Parlamentarische Initiative Pagani/cvp, TI; Pa.Iv. 79.226) verlangte eine vom Ehemann unabhängige Einbürgerung der Ehefrau.