Erste Etappe der Bürgerrechtsrevision: Kinder mit einem schweizerischen Elternteil

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Nach der 1983 erfolgten Verfassungsrevision wurde nun die Reform des Bürgerrechts auf Gesetzesstufe vorangetrieben. In einem ersten Schritt beantragte der Bundesrat die Neuregelung des Bürgerrechts für Kinder aus Familien mit einem schweizerischen Elternteil, während die Anpassung der Vorschriften bezüglich der Übertragung der Staatsbürgerschaft auf den Ehepartner in einer späteren Phase zu erwarten ist. Gemäss der Botschaft soll die Bestimmung, wonach die Kinder schweizerischer Mütter und ausländischer Väter in der Regel nur dann das Schweizer Bürgerrecht erhalten, wenn die Eltern im Inland Wohnsitz haben, gestrichen werden. Davon soll lediglich abgewichen werden, wenn die Mutter ihr schweizerisches Bürgerrecht durch eine vorangegangene Ehe mit einem Schweizer erworben hat. In diesen Fällen sollen aber die Kinder immerhin dann vom erleichterten Einbürgerungsverfahren profitieren können, wenn sie genügend starke Bindungen zur Schweiz aufweisen. Um zu verhindern, dass das Bürgerrecht der Form halber von im Ausland geborenen Doppelbürgern ohne engere Bindungen an die Schweiz beibehalten wird, müssen diese ihren Bürgerrechtsanspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze (22. Lebensjahr) bestätigen. Abgesehen von einem chancenlosen Rückweisungsantrag von Nationalrat Ruf (na, BE) fand die Vorlage in beiden Kammern breite Unterstützung und konnte noch vor Jahresende verabschiedet werden.

Dossier: Révision du droit civique 1982–1992