Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hatte bereits 2009 in Sachen Google Street View beim Bundesverwaltungsgericht Klage eingereicht. Das 2010 erfolgte Eingeständnis von Google, in verschiedenen Ländern (darunter auch die Schweiz) private Daten aus Drahtlosnetzwerken aufgezeichnet zu haben, soll laut Thür ins laufende Verfahren eingebracht werden. Ebenfalls negativ äusserte sich Thür zum sozialen Netzwerk Facebook, das auch Daten von Nichtmitgliedern sammle.

Der Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hatte 2009 eine Klage gegen Google Street View beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, weil die Fotografien bei Google Street View nicht zu 100 Prozent anonymisiert seien. Dadurch, so Thür, dass Gesichter und Nummernschilder teils noch erkennbar seien, werde das Datenschutzgesetz verletzt. Es war das erste Mal, dass Google in einem Land vor Gericht gezogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 30. März 2011, dass Google Street View alle noch erkennbaren Gesichter und Nummernschilder manuell verwischen muss. Besonders strenge Auflagen gelten bei Bildern im Bereich von sensiblen Einrichtungen wie Frauenhäusern, Altersheimen und Gefängnissen. Zudem muss Google über geplante Aufnahmefahrten und Aufschaltungen der Bilder ins Netz in Lokalzeitungen informieren. Weiter sind Bilder unzulässig, welche von der Strasse aus nicht sichtbare Höfe und Gärten zeigen. Google Street View war von dem Urteil enttäuscht und kündigte an, den Rechtsspruch an das Bundesstrafgericht weiterzuziehen. Im Falle einer erneuten Niederlage drohte Google Street View mit der Abschaltung des Dienstes in der Schweiz.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht 2012 nahezu alle Forderungen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten betreffend des Datenschutzes durch Google Street View gutgeheissen hatte, hat das Bundesgericht die Beschwerde von Google nur teilweise bestätigt. So muss der Internetdienst keine vollständige Anonymisierung aller im öffentlichen Raum fotografierten Personen garantieren. Jedoch darf die Fehlerquote beim Verwischen höchstens ein Prozent betragen und Einspruchswege per Internet und Post müssen offengehalten werden. Die anderen Forderungen des Datenschützers, wie etwa die vollständige Anonymisierung im Bereich von heiklen Einrichtungen, wurden auch vom Bundesgericht unterstützt.