Das Mitte 2013 vom Bundesrat entworfene, teilrevidierte Medizinalberufegesetz (MedBG) war im März 2014 im Ständerat traktandiert. Im Wesentlichen ging es bei den Anpassungen um diverse Unverträglichkeiten mit neuerem, nationalem und internationalem Recht sowie um die Umsetzung des neuen Artikels 118a BV, der aufgrund Annahme an der Volksabstimmung vom 18. Mai 2009 eine umfassende Berücksichtigung der Komplementärmedizin verlangt. Darüber hinaus soll auch ein zusätzlicher Schwerpunkt auf die Rolle und Bedeutung der Hausarztmedizin gelegt werden. Des Weiteren galt es auch, erweiterten Anforderungen an die universitäre Aus- und Weiterbildung im Bereich der Medizinalberufe Rechnung zu tragen. Kommissionssprecher Schwaller (cvp, FR) eröffnete die Eintretensdebatte, unterstrich die Notwendigkeit der Gesetzesrevision und schloss mit dem einstimmigen Kommissionsantrag auf Eintreten sowie Annahme der Änderungen. Ersteres wurde ohne Gegenstimme beschlossen. In der Detailberatung wurden die in der bundesrätlichen Botschaft vorgeschlagenen Neuerungen kaum hinterfragt, ohnehin hatte die Regierung nur wenige Änderungen gegenüber der bis anhin geltenden Normen vorgesehen. Die einzelnen bundesrätlichen Anpassungen betrafen vorwiegend eine umfassendere Berücksichtigung der Komplementärmedizin, sprich deren explizite Nennung im Gesetzestext. Eine erste substanzielle Differenz gegenüber der Regierungsvorlage wurde geschaffen, indem der Ständerat auf Antrag seiner SGK die Kenntnisse einer Landessprache als Zulassungsbedingung für praktizierende Medizinalpersonen aus der Vorlage strich. Dies, weil gemäss den Vorschriften der Europäischen Union Sprachkenntnisse keine Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Diplome oder Weiterbildungstitel sein dürfen. Hingegen liegt es in der Kompetenz der Kantone, Sprachkenntnisse im Rahmen der Berufszulassung zu prüfen. Eine andere Änderung, respektive Ergänzung, betraf die Überprüfung der erworbenen Diplome und deren Registrierung. Allerdings war dieser Artikel gemeinsam mit der Verwaltung erarbeitet worden und wurde vom anwesenden Gesundheitsminister unterstützt, weswegen keine Opposition entstand. Weitere, kleinere Kommissionsanträge wurden ebenfalls angenommen und der Ständerat überwies die Vorlage in dieser Form einstimmig an die grosse Kammer.

In der Herbstsession 2014 konnte die Vorlage im Nationalrat beraten werden, dessen SGK nur wenige Änderungs-, beziehungsweise Ergänzungsanträge ausgearbeitet hatte. Eintreten war sowohl in der Kommission als auch im Plenum unbestritten. In der Eintretensdebatte und den Wortmeldungen der Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprechern zeichnete sich ab, dass die allermeisten Kommissionsanträge unterstützt werden würden. Einzige Ausnahme war die Regelung der Sprachkenntnisse, wobei sich auch die Kommission selbst nicht einig war. Die Mehrheit wollte den Eintrag in das Register an das Beherrschen einer Landessprache binden, eine Kommissionsminderheit Cassis (fdp, TI) stellte sich dagegen. Damit wollte die Kommissionsmehrheit die Sprachkenntnisse wieder ins Gesetz aufnehmen, jedoch nicht wie ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagen in Artikel 15 (Anerkennung ausländischer Diplome), sondern eben im Rahmen der Registrierungspflicht. Cassis (fdp, TI) argumentierte namens der Kommissionsminderheit, dass es wichtig sei, auch ausländisches Personal einstellen zu können, das eben nicht einer Landessprache mächtig sein muss. Dies gilt vor allem bei unselbständiger Tätigkeit, insbesondere im Bereich der Forschung. Zwar befürwortete die Kommissionsminderheit das Erfordernis nach Kenntnis einer Landessprache, wollte dieses aber nicht an die Registrierungsmodalitäten binden. Gleicher Meinung waren die SP- und die FDP-Liberale Fraktion. Alle anderen Fraktionen wollten im Sinne der Patientensicherheit die Kenntnis einer Landessprache im Gesetz verankert wissen. Schliesslich wurde dies mit 116 zu 71 Stimmen durchgesetzt. Nach weiteren Anpassungen wurde die Vorlage schliesslich trotz umstrittener Sprachenregelung von allen Fraktionen mitgetragen und mit 190 Stimmen einstimmig dem Ständerat zurückgegeben.

Der Ständerat nahm die Differenzbereinigung in der Wintersession des gleichen Jahres in Angriff. SGK-Sprecher Schwaller brachte den Standpunkt der Kommission auf den Punkt: Die vom Nationalrat eingefügte Norm über die Sprachkenntnisse gehe zu weit. Zur Ausarbeitung einer Lösung hatte die SGK-SR die Verwaltung betraut. Als Kompromiss wurde vorgeschlagen, den betreffenden Artikel 33a ganz neu zu formulieren und dabei zwischen verschiedenen Anstellungsverhältnissen zu unterscheiden. Wer nicht entweder im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht einen Medizinalberuf ausübt, soll von der Sprachkenntnispflicht ausgenommen werden. Das beträfe somit Praktikerinnen und Praktiker ohne Patientenkontakt. Überdies soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, Ausnahmen von der Pflicht vorzusehen, über die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Damit soll eine gewisse Flexibilität ermöglicht werden, ohne jedoch die Patientensicherheit und die Behandlungsqualität zu opfern, so der Zuger Abgeordnete Eder (fdp, ZG). Explizit aus dem Gesetz gestrichen werden soll eine Strafbestimmung für Arbeitgeber, die jemanden einstellen, der keine Sprachkenntnisse auf Maturastufe in einer Landessprache hat. Diese Streichung wurde akzeptiert und damit die Differenz zum Nationalrat aufrechterhalten. In weiteren Aspekten lenkte der Ständerat auf die Fassung des Nationalrats ein. Eine erneute Differenzbereinigung und die Lösung in der Frage um Sprachkenntnisse stand bis Jahresende noch aus.

Die Modalitäten zur Kenntnis der Landessprachen führten dazu, dass das Medizinalberufegesetz erneut im Nationalrat behandelt werden musste. Der Ständerat hatte eine neue Formulierung des Artikels 33a beschlossen und dazu beigetragen, in der Sache einen Schritt vorwärts zu kommen: Die SGK-NR beantragte mehrheitlich, in den ersten drei Abschnitten dem ständerätlichen Beschluss zu folgen. Dennoch lagen Änderungsanträge vor, sowohl von der Kommissionsmehrheit (Abs. 4) als auch von einer Minderheit Humbel (cvp, AG) (Abs. 3 und 4). Für Diskussionen sorgte die Frage, ob die Aufnahme ins Register davon abhängig gemacht werde solle, dass die betroffene Person die Sprache der Region, in welcher sie praktizieren möchte, beherrscht – wie es der Nationalrat in der vorherigen Behandlungsrunde und die Kommissionsminderheit weiterhin geregelt wissen wollten. Der Ständerat hatte diese Formulierung nicht unterstützt und wollte die Überprüfung der Sprachkenntnisse den Arbeitgebern überlassen. Auf diese Regelung schwenkte nun auch die Kommissionsmehrheit ein, schlug jedoch vor, dass der Bundesrat Ausnahmen vorsehen können solle.
Die Debatte zog sich nicht allzu lange hin und die Unterstützung der ständerätlichen Version, in der Diskussion als «weichere» Variante beschrieben, hätte den parlamentarischen Prozess etwas abkürzen können. Aber im Sinne einer vermeintlich besseren Behandlungsqualität, Klarheit und Rechtssicherheit (Humbel) entschied das Ratsplenum anders und votierte für die strengere Fassung und die zwingende Erbringung eines Sprachnachweises. Mit 94 zu 82 Stimmen (3 Enthaltungen) respektive 90 zu 87 Stimmen (1) beharrte der Nationalrat auf seinem Standpunkt.
Im Grundsatz waren sich die beiden Kammern einig, man verlangte einen Sprachnachweis für praktizierende Medizinalpersonen. Wie genau dieser aber nachgewiesen werden sollte, musste sich in weiteren Debatten herauskristallisieren.

Die nächste Runde in der Differenzbereinigung zum Medizinalberufegesetz stand an und noch immer war offen, wie der Sprachnachweis im Gesetz verankert werden soll. Die SGK-SR beantragte dem Ratsplenum weiterhin Festhalten an seiner früheren Fassung, wonach der Arbeitgeber für die Überprüfung der Sprachkenntnis verantwortlich gemacht werden solle. Die Kommission störte sich an einer in ihren Augen fehlenden Kompatibilität mit europäischen Regelungen. Man könne nicht die Eintragung ins Register von der Sprachkenntnis abhängig machen, wenn alle anderen Kriterien, namentlich die Anerkennung der Diplome, erfüllt seien. Für die Berufsausübung sei die Sprache aber sehr wohl ein Kriterium, hier waren sich die Räte einig. Daher machte die Kommission in diesem Punkt einen Schritt auf den Nationalrat zu, indem sie die Kann-Formulierung entfernen und den Bundesrat stattdessen verpflichten wollte, Regelungen betreffend Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie ihre Überprüfung zu erlassen. Das Plenum stellte sich hinter seine Kommission und hielt damit weiterhin eine Differenz aufrecht.

Das Medizinalberufegesetz befand sich im Schlussspurt und der Nationalrat diskutierte wiederum die Sprachenfrage. Zuvor hatte seine SGK dem Rat beantragt, den Kompromissvorschlag der Ständekammer anzunehmen. Der Eintrag ins Register sollte somit nicht an die Sprachkenntnis geknüpft werden, stattdessen sollte der Bundesrat Regelungen zu Sprachkenntnissen und ihrer Überprüfung erlassen.
Es gab aber noch eine offene Frage bezüglich Strafbestimmungen. Hierzu wollte die nationalrätliche Kommission den Patientenschutz hochhalten und vorsehen, dass Bussandrohungen für den Fall, dass ein Arbeitgeber Medizinalpersonal mit ungenügenden Sprachkenntnissen im Einsatz hat, im Gesetz verankert werden. «Strafbestimmungen haben immer auch präventiven Charakter», sagte Kommissionssprecher Weibel (glp, ZH) und betonte, es sei eben zu spät, erst dann einzugreifen, wenn bereits Fehler passiert seien. Er schickte sogleich nach, dass die Kommission bereit sei, für diese weitere Differenz eine Einigungskonferenz einzugehen. Das wurde tatsächlich nötig, denn das Plenum folgte dem Antrag seiner Kommission.

Es war nun Aufgabe der Einigungskonferenz, das Medizinalberufegesetz so zu verabschieden, dass beide Räte damit Leben konnten. Dabei bedurfte es nur noch einer Regelung im Bereich der Strafbestimmungen und die Einigungskonferenz schlug eine auf das Register begrenzte Formulierung vor. Gebüsst konnte demnach werden, wer «eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein.» Auf eine Bezugnahme zu den Sprachkenntnissen wurde also verzichtet. Zu diesem Vorschlag gelangte die Konferenz mit 15 zu 10 Stimmen. SGK-SR-Sprecher Schwaller (cvp, FR) meinte, man sei sich eigentlich einig gewesen, dass nicht «für alles und jedes immer noch [...] eine strafrechtliche Sanktion vorgesehen werden soll». Der Ständerat war damit einverstanden – nicht überraschend, da er die Strafbestimmung zu den Sprachkenntnissen hatte verhindern können. Im Nationalrat fügte man sich dann ebenfalls: Nationalrat Weibel (glp, ZH) legte die Gründe dar und äusserte Zuversicht, dass die Bestimmungen aus den Artikeln, die den Sprachnachweis umschreiben, auch ohne Bussenandrohung ihre Wirkung entfalten würden. In den Schlussabstimmungen war das Projekt MedBG dann unumstritten. Beide Räte verabschiedeten es einstimmig mit 197 respektive 44 Stimmen nach einer kleinen Präzisierung durch die Redaktionskommission.