Schutz von Kindern vor Gewalt in der Erziehung (Po. 20.3185)

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Le Conseil national aurait dû adopter tacitement, en septembre 2020, un postulat de la députée fribourgeoise Christine Bulliard-Marbach (pdc, FR), qui demandait un rapport pour étudier les possibilités d'inscrire dans le code civil la protection des enfants contre la violence dans l'éducation. Le texte, soutenu par le Conseil fédéral, a été combattu par la députée UDC Monika Rüegger (udc, OW), qui estime que les enfants sont déjà suffisamment protégés par le droit existant et que la manière d'éduquer ses enfants ne doit pas être prescrite par une autorité étatique.
Après le débat devenu nécessaire lors de la session d'hiver, l'UDC est le seul parti à avoir refusé le postulat, qui a passé la rampe par 46 voix contre 134 et 3 abstentions.

In seinem Bericht in Erfüllung eines Postulats Bulliard-Marbach (mitte, FR) hielt der Bundesrat im Oktober 2022 fest, dass die Schweiz mittlerweile zu den wenigen verbliebenen Staaten in Europa gehöre, die ein Verbot von Gewalt in der Erziehung beziehungsweise die Förderung einer gewaltfreien Erziehung nicht gesetzlich verankert habe. Von den 27 EU-Staaten verfügten lediglich Italien, die Slowakei, Tschechien und Belgien über keine entsprechenden Bestimmungen, wobei Belgien bereits Arbeiten aufgenommen habe. Dennoch vertrat die Regierung die Ansicht, dass keine zusätzlichen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Kinder vor Gewalt notwendig seien. Mit der 1978 erfolgten Abschaffung des Züchtigungsrechts im Rahmen des neuen Kindesrechts sowie mit dem aus dem Völkerrecht resultierenden generellen Verbot der Gewalt an Kindern und den bestehenden verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen bestünden ausreichende Schutzmassnahmen. Viel wichtiger als neue gesetzliche Bestimmungen seien Sensibilisierungsmassnahmen und «ein ausgebautes Kinder- und Jugendhilfesystem». Der Bundesrat wies in seiner Auslegeordnung jedoch auch darauf hin, dass Sensibilisierungsmassnahmen zusammen mit einem expliziten gesetzlichen Verbot «in einzelnen Staaten mittelfristig zu einer positiven Veränderung im Erziehungsverhalten der Eltern und zu einer Senkung der Gewaltakzeptanz geführt» hätten.
Würde man die gewaltfreie Erziehung explizit im Zivilgesetzbuch (ZGB) festschreiben wollen – dies verlangte die Postulantin den Bundesrat zu prüfen – sähe der Bundesrat als potentiell mehrheitsfähige Lösung die Etablierung einer programmatischen Norm in den ZGB-Bestimmungen zur elterlichen Erziehung. Eine solche Lösung würde keinen direkten Rechtsanspruch für das Kind schaffen und hätte somit keine Veränderung oder Infragestellung der Funktionsweise der KESB oder der Strafverfolgungsbehörden zur Folge. Die Eltern würden in ihrer Erziehungsfreiheit somit nicht eingeschränkt. Vielmehr würde eine solche Bestimmung präventiv wirken und Leitbildcharakter aufweisen, was ergänzt durch Massnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Stellen mit Beratungs- und Hilfsangeboten, die gewünschte Wirkung zeigen könnte, so der Bundesrat. Unter der gewaltfreien Erziehung verstand der Bundesrat neben einer Erziehung ohne Anwendung von körperlichen Strafen auch eine Erziehung ohne den Einsatz von «anderen Formen entwürdigender Gewalt».

Im Rahmen seiner Beratungen zum Bericht über Motionen und Postulate der eidgenössischen Räte im Jahr 2022 schrieb der Nationalrat ein Postulat Bulliard-Marbach (mitte, FR) ab, das den Bundesrat dazu aufgefordert hatte, Möglichkeiten für eine Festschreibung der gewaltfreien Erziehung im ZGB aufzuzeigen. Der Bundesrat war dieser Forderung mit der Publikation eines entsprechenden Berichts im Herbst 2022 nachgekommen.