Die 1997 eingesetzte Arbeitsgruppe ”Sterbehilfe” des EJPD unter alt Ständerätin Josi Meier (cvp, LU) lieferte im April ihren Bericht ab, welcher abklären sollte, inwieweit eine direkte aktive Sterbehilfe mit dem bestehenden Verbot der Fremdtötung einerseits und dem Respekt des Selbstbestimmungsrechts Todkranker andererseits vereinbar ist. Nach der Mehrheit der Kommission soll neu ein Richter die Kompetenz erhalten, in bestimmten Fällen der aktiven Sterbehilfe von einer Strafverfolgung abzusehen. Gemäss diesem nach dem Opportunitätsprinzip gestalteten Vorschlag soll das Tötungsverbot vom juristischen Standpunkt aus zwar bestehen bleiben; direkte aktive Sterbehilfe an einer unheilbar kranken, vor dem Tod stehenden Person, um sie von unerträglichen Leiden zu erlösen, müsste strafrechtlich aber nur mehr verfolgt werden, wenn selbstsüchtige Beweggründe vorliegen. Die passive Sterbehilfe (Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen) und die indirekte aktive Sterbehilfe (Verabreichung von Mitteln, deren Nebenwirkungen das Leben verkürzen können), die heute allgemein als zulässig erachtet werden, sollten neu gesetzlich geregelt werden.
- Mot-clés
- Date
- 30 avril 1999
- Type
- Études / Statistiques
- Acteurs
- Sources
-
Afficher
- Ww, 15.4.99; Presse vom 30.4.99.
de Marianne Benteli
Modifié le 11.07.2017
Modifié le 11.07.2017