Das bilaterale Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit hat direkte Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Familienzulagen. Erwerbstätige der Vertragsländer haben künftig für ihre Kinder Anspruch auf die Leistungen des Staates, dessen Gesetzgebung sie unterstellt sind, und zwar auch dann, wenn die Kinder in einem anderen Vertragsstaat wohnen. Die Leistungen sind in gleicher Höhe zu gewähren als wohnten die Kinder im leistungspflichtigen Land. Besteht im Wohnland der Kinder ebenfalls ein Leistungsanspruch (beispielsweise wegen der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils), so muss dieser Staat die Leistungen ausrichten, wobei Leistungsunterschiede vom auszahlenden Land zu berücksichtigen sind.
- Mot-clés
- Date
- 31 décembre 1999
- Type
- Acte administratif
- Sources
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- Lit. Frechlin. Siehe auch den Artikel von Barbara Haake, „Der Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder“, in CHSS, 1999, S. 99-103
de Marianne Benteli
Modifié le 04.11.2021
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