Nicht zuletzt als Reaktion auf die Ermordung eines Reallehrers im Kanton St. Gallen präsentierte die Kantonsregierung Ende des Berichtsjahres ein revidiertes Volksschulgesetz mit Massnahmen, die den Schutz und die Sicherheit der Bevölkerung verbessern und den Anspruch auf ein friedliches Zusammenleben unter den verschiedenen Kulturen unterstützen sollen. Vorgesehen ist die Einrichtung einer besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte für im Unterricht untragbar gewordene Schülerinnen und Schüler sowie die Möglichkeit der Einweisung von Schülerinnen und Schülern in ein Heim für Schwererziehbare. Weiter beinhaltet das revidierte Gesetz die Einführung eines jährigen, für alle neuzugezogenen ausländischen Schülerinnen und Schüler im Oberstufenalter obligatorischen Integrationskurses sowie die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Entlassung von Schülerinnen und Schülern aus der Schule, denen die Schule objektiv nichts mehr bringe. Schliesslich wurde die Erteilung von Bussen für Eltern erwogen, die Elternabende schwänzen oder ihre Kinder bei der Schularbeit nicht unterstützen. Die Vorschläge der St. Galler Regierung lösten heftige Reaktionen und ein grosses Medieninteresse auf nationaler Ebene aus.

Der St. Galler Grosse Rat stimmte einer Revision des Volksschulgesetzes und damit einem «Repressionsartikel» zur Einrichtung von «Besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätten» (BUB) für renitente Schülerinnen und Schüler zu. Demnach können gewalttätige, für den Unterricht nicht mehr tragbare Schülerinnen und Schüler von den Vormundschaftsbehörden für ein Jahr in die BUB eingewiesen werden – auch ohne Zustimmung der Eltern. Laut den Behörden wird ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2002 die Einweisung von aus der Schule ausgeschlossener Jugendlichen in ein Strafinternat Realität werden. Dank der Bereitstellung der BUB hätten die Vormundschaftsbehörden nun die Möglichkeit, auch in schwierigen Situationen fördernde Massnahmen für die Schülerinnen und Schüler einzuleiten. Im Kanton Bern stimmte das Parlament einer Revision des Volksschulgesetzes zu, womit der Ausschluss von renitenten Schülerinnen und Schülern während maximal zwölf Wochen pro Schuljahr möglich wird. Im weiteren ermöglicht das revidierte Gesetz flexible Lösungen für die Integration von Schulkindern mit unterschiedlichen Lernfähigkeiten.
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