Die beiden Kommissionen zur Vorberatung der Totalrevision der Bundesverfassung (BV) kamen bei der Regelung der Medienfreiheit im Rahmen der Verfassungsnachführung zu unterschiedlichen Lösungen (Art. 14a Abs. 3). Die ständerätliche Kommission (RK-SR) sprach sich gegenüber der Bundesratsvariante für eine Abschwächung aus. Die Verfassung solle das Redaktionsgeheimnis nicht ausdrücklich garantieren, sondern nur den Auftrag enthalten, dessen Umfang auf Gesetzesstufe festzulegen. Die nationalrätliche Kommission (RK-NR) hielt hingegen an der verfassungsmässigen Garantie des Redaktionsgeheimnisses fest.
- Mot-clés
- Date
- 27 novembre 1997
- Type
- Acte administratif
- Sources
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- BBI, 1997, I, S. 373 ff.
- NZZ und TA, 23.4.97; SGT, 21.8.97.
de Eva Müller
Modifié le 05.03.2025
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