Im Rahmen der Umsetzung der Justizreform legte der Bundesrat Ende Februar seinen Entwurf für die Totalrevision der Bundesrechtspflege vor. Damit sollen insbesondere die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung eines Bundesstrafgerichts und eines Bundesverwaltungsgerichts geschaffen werden. Diese hätten als neue erste Instanzen bei Delikten zu dienen, die unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, und würden damit dem Bundesgericht eine merkliche Entlastung bringen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht könnten zudem die mehr als zwanzig bestehenden Rekurskommissionen des Bundes und die Beschwerdedienste der Departemente aufgehoben werden. Als Wahlbehörde für die Ernennung der an den beiden neuen Gerichten tätigen Richter schlug der Bundesrat sich selbst vor. Er begründete dies mit dem Argument, dass das Parlament mit dieser Aufgabe angesichts der grossen Anzahl der an die beiden neuen Instanzen zu wählenden Richter (10 bis 35 beim Bundesstraf- und 50-70 beim Bundesverwaltungsgericht) überfordert wäre. Als weitere Massnahme zur Entlastung des Bundesgerichts schlug die Regierung die Erhöhung der Streitwertgrenze bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen in Zivilsachen von CHF 8'000 auf 40'000 vor. Als organisatorische Neuerung soll ferner das Versicherungsgericht in Luzern in das Bundesgericht in Lausanne integriert werden, wobei der Standort Luzern erhalten bleibt. Diese organisatorische Zusammenfassung wurde sowohl vom Bundesgericht als auch vom Versicherungsgericht als sachlich nicht opportun und unter dem Gesichtspunkt der Effizienzsteigerung unergiebig abgelehnt. Formell besteht die Vorlage aus drei neuen Gesetzen (Bundesgerichtsgesetz, Strafgerichtsgesetz und Verwaltungsgerichtsgesetz), wobei das Bundesgerichtsgesetz das bisherige Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege ersetzt. (Zur Volksabstimmung über die Justizreform im Rahmen der Revision der Bundesverfassung siehe hier.)
- Mot-clés
- Date
- 28 février 2001
- Type
- Objet du conseil fédéral
- n° de l'objet
- 01.023
- Sources
-
Afficher
- Anhang zur Botschaft sowie, für das Versicherungsgericht, BBl, 2001, S. 5890 ff.
- BBl, 2001, S. 4202 ff.; Presse vom 2.3.01.
de Hans Hirter
Modifié le 06.04.2017
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