Gegen Jahresende beantragte der Bundesrat dem Parlament eine Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte. Er beabsichtigt dabei insbesondere, die rechtlichen Grundlagen für kantonale Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (via Internet) zu schaffen. Der Kanton Genf begann bereits mit den Vorarbeiten zu Testversuchen mit dem E-Voting. Die rasche Einführung war im Vorjahr mit parlamentarischen Vorstössen verlangt worden. Der Bundesrat soll ferner explizit ermächtigt werden, spezielle Informationskampagnen zur Verbesserung der Wahlchancen von Frauen und jungen Personen durchzuführen. Daneben soll die Bundeskanzlei beauftragt werden, die Unterschriftenlisten für Initiativen und Referenden im Internet bereitzustellen; allerdings nur zum Herunterladen und Ausdrucken und nicht zum direkten Unterzeichnen. Da in der neuen Bundesverfassung die Parteien rechtlich verankert sind, sollen sie in Zukunft bei den Nationalratswahlen privilegiert behandelt werden. Wenn sie sich bei der Bundeskanzlei registrieren lassen, würde für sie die Vorschrift nicht gelten, dass für die Wahlteilnahme mit einer Liste eine bestimmte Anzahl Unterschriften (100-400 je nach Kantonsgrösse) eingereicht werden muss. Diese Erleichterung würde allerdings nur registrierten Parteien gewährt, die bei den vorangegangenen nationalen Wahlen im betreffenden Kanton einen Sitz gewonnen oder einen Stimmenanteil von mindestens 3% erreicht haben. Voraussetzung für die Registrierung selbst ist, gemäss dem Entwurf des Bundesrates, die Organisation der Partei als Verein und die Vertretung mit entweder mindestens einem Sitz im Nationalrat oder je drei Sitzen in drei Kantonsparlamenten. Die vom Ständerat mit der Überweisung eines Postulats seiner SPK formulierte Anregung, das bezahlte Sammeln von Unterschriften für Volksinitiativen und Referenden zu verbieten, wurde vom Bundesrat nicht in das Reformpaket aufgenommen (01.3210).
- Mot-clés
- Date
- 22 décembre 2001
- Type
- Objet du conseil fédéral
- n° de l'objet
- 01.079
- Acteurs
- Sources
-
Afficher
- AB SR, 2001, S. 503 f.
- BBl, 2001, S. 6401 ff.; AZ, 19.6.01; BaZ, 1.12.01; LT, 23.3.01; Bund, 11.5.01; TG, 22.12.01.
de Hans Hirter
Modifié le 06.04.2017
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