Nachdem das Bundesgericht die Verurteilung des sogenannten Kristallnacht-Twitterers wegen Rassendiskriminierung im November 2015 gestützt hatte, befasste es sich einen Monat später erneut mit dem Fall, diesmal jedoch aus der Perspektive der Medienfreiheit. Der sogenannte Kristallnacht-Twitterer, ein ehemaliger SVP-Lokalpolitiker, hatte seiner Verärgerung ob dem Freispruch des Sekretärs der Muslimischen Gemeinde Basel, welcher aufgrund der Aussage, es sei "okay", wenn ein Mann seine Frau mit Schlägen zum Geschlechtsverkehr zwinge, angeklagt worden war, im Sommer 2012 mit folgendem Tweet Luft gemacht: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht ... diesmal für Moscheen". Ein im Jahr 2014 gefällter Entscheid des Bezirksgerichts Uster hatte zwei Journalisten der NZZ und des Tages-Anzeigers durch Androhen einer Ordnungsbusse untersagt, in ihrer Berichterstattung Namen, Alter und Wohnort des Angeklagten sowie Fotos des Beschuldigten und die Adresse dessen Blogs zu erwähnen. Nachdem das Obergericht hier bereits korrigierend eingewirkt hatte, revidierte das Bundesgericht im Dezember 2015 diesen Entscheid vollständig und gewichtete somit die Medienfreiheit höher als die schutzwürdigen Interessen des unterdessen Verurteilten. Dazu käme, dass gerade mit einem Internetblog die Öffentlichkeit ja gesucht werde, weswegen es "schwer nachvollziehbar" sei, dass in der Berichterstattung gerade auf die Erwähnung des Blogs verzichtet werden müsse.
- Mot-clés
- Date
- 2 décembre 2015
- Type
- Procédure judiciaire
- Sources
-
Afficher
- BGE 1B.169/2015
- BGE 1B.177/2015
- NZZ, TA, 2.12.15
de Marlène Gerber
Modifié le 04.08.2016
Modifié le 04.08.2016