Parlamentarische Initiativen zur Anpassung der Strafprozessordnung (Pa.Iv. 12.463, 12.492, 12.495 und 12.497)

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Die geltende Rechtslage lässt Angehörige von Opfern, die durch eine Straftat ums Leben gekommen sind, nur dann als Privatkläger auftreten, wenn sie Zivilklage gegen die beschuldigte Person erheben. Kann gegen die beschuldigte Person keine Zivilklage erhoben werden, beispielsweise gegen medizinisches Personal öffentlicher Spitäler, können die Angehörigen der verstorbenen Person keine unmittelbare Verletzung ihrer eigenen geistigen, körperlichen oder sexuellen Integrität geltend machen (Pa.Iv. 12.463). Auch bei einem überlebenden Opfer sei nicht klar, ob dieses im Prozess als Partei auftreten könne, selbst wenn es gegen die beschuldigte Person keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann (Pa.Iv. 12.492). Zur Beseitigung dieser Ungleichheiten und Unklarheiten betreffend die Privatklägerschaft im Strafprozess hatte Mauro Poggia (mcg, GE) im Jahr 2012 zwei parlamentarische Initiativen zu entsprechenden Anpassungen der Strafprozessordnung eingereicht.

Auch Daniel Jositsch (sp, ZH) wollte mit zwei im gleichen Jahr eingereichten parlamentarischen Initiativen die Strafprozessordung ändern. Zum einen soll die Gefahr einer Wiederholungstat auch bei Ersttätern und nicht wie bisher nur bei Wiederholungstätern als Haftgrund vorgesehen werden (Pa.Iv. 12.495), zum anderen soll bei Haft- und Haftentlassungsentscheiden nicht nur der verhafteten Person, sondern auch der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht zukommen (Pa.Iv. 12.497).

Allen vier Initiativen wurde von den Rechtskommissionen beider Räte Folge gegeben. Der Nationalrat verlängerte im Frühling 2016 auf Antrag seiner Kommission die Frist zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfs bis zur Frühjahrssession 2018. Bei Anpassungen der Strafprozessordnung will man vorerst Zurückhaltung üben, bis der Bundesrat dem Parlament bis spätestens Ende 2018 ohnehin einen Revisionsentwurf zur Strafprozessordnung vorgelegt haben wird.

Dossier: Révision du code de procédure pénale (mise en œuvre de la mo. 14.3383)

Um den Vorschlägen des Bundesrates zur Anpassung der Strafprozessordnung nicht vorzugreifen – diese sollten Anfang 2019 dem Parlament vorgelegt werden –, verlängerte der Nationalrat auf Antrag seiner Rechtskommission die Frist für die vier parlamentarischen Initiativen Poggia (mcg, GE; Pa.Iv. 12.463 und Pa.Iv. 12.492) und Jositsch (sp, ZH; Pa.Iv. 12.495 und Pa.Iv. 12.497) um weitere zwei Jahre bis zur Wintersession 2020.

Dossier: Révision du code de procédure pénale (mise en œuvre de la mo. 14.3383)

Die mittels vier parlamentarischen Initiativen Poggia (mcg, GE; Pa.Iv. 12.463, 12.492) und Jositsch (sp, ZH; Pa.Iv. 12.495, 12.497) geforderten Anpassungen der Strafprozessordnung wurden von der RK-NR im Rahmen der laufenden StPO-Revision diskutiert. Dabei nahm sie die Forderungen nach der Möglichkeit zur Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr (Pa.Iv. 12.495) sowie nach der Ausweitung der Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden auf die Staatsanwaltschaft (Pa.Iv. 12.497) in die StPO-Revision auf. Bei den anderen beiden Anliegen betreffend die Privatklägerschaft im Strafprozess (Pa.Iv. 12.463) und die Zulassung zum Bundesgericht (Pa.Iv. 12.492) sah sie keinen Handlungsbedarf. Nach ihrer intensiven Auseinandersetzung mit der Thematik beantragte die RK-NR ihrem Rat, die vier parlamentarischen Initiativen abzuschreiben, was dieser in der Frühjahrssession 2021 stillschweigend tat.

Dossier: Révision du code de procédure pénale (mise en œuvre de la mo. 14.3383)