Anpassung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft (Pa.Iv. 20.485)

Sauvegarder en format PDF

Nachdem sich die Suche nach einer neuen Bundesanwältin oder einem neuen Bundesanwalt als ziemlich schwierig erwiesen hatte, reichte die RK-SR Anfang Dezember 2020 eine parlamentarische Initiative ein, mit der eine Anpassung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft angestrebt werden sollte. Aktuell mussten Bundesanwältinnen und Bundesanwälte sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit 65 Jahren zurücktreten. Diese Regelung erschwere Bewerbungen für die Stelle. Sie sei aber auch restriktiver im Vergleich zur Regelung an den Bundesgerichten (68 Jahre) oder in der Verwaltung (Verlängerung bis 70 Jahre möglich), begründete die ständerätliche Rechtskommission ihren Vorstoss, die Altersschwelle analog zu den Gerichten auf 68 Jahre anzuheben.
Allerdings konnte sich ihre Schwesterkommission mit dieser Idee nicht anfreunden. Mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen gab die RK-NR Mitte Januar 2021 der Initiative keine Folge, da sie eine Änderung als unnötig erachtete. Die Bundesanwaltschaft könne nicht mit Bundesgerichten gleichgesetzt werden und es gehe nicht an, eine Bestimmung zu ändern, «um die Wahl einer bestimmten Person zu ermöglichen». Die RK-NR nahm mit dieser Begründung Bezug auf die in den Medien veröffentlichte Erklärung von Thomas Würgler, sich für das Amt des Bundesanwaltes bewerben zu wollen. Zum Zeitpunkt der Bewerbung war Würgler jedoch bereits 65 Jahre alt.
Damit lag der Ball wieder bei der RK-SR, die sich rund zwei Wochen nach dem abschlägigen Entscheid ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission noch einmal über die Frage beugte und erneut einstimmig beschloss, Folgegeben zu beantragen. Die geltende Altersschwelle sei unabhängig vom laufenden Besetzungsverfahren und in Anbetracht der Bedeutung des Amtes nicht gerechtfertigt. Der Antrag ging in der Folge an den Ständerat.

Ohne Diskussion hiess der Ständerat das Ansinnen seiner Rechtskommission (RK-SR) für die Erhöhung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft auf 68 Jahre in der Frühjahrssession 2021 gut. Kommissionssprecher Beat Rieder (cvp, VS) verwahrte sich gegen den Vorwurf der nationalrätlichen Schwesterkommission, man wolle mit der Erhöhung der Alterslimite einen bestimmten Bewerber begünstigen. Die Regel sei nicht mehr zeitgemäss und gar geschlechterdiskriminierend, weil eine Bundesanwältin gemäss AHV-Altersschwelle bereits mit 64 Jahren zurücktreten müsste. Gegen eine Vereinheitlichung des Rücktrittsalters für alle juristischen Ämter gebe es kein stichhaltiges Argument. Um zu demonstrieren, dass die Forderung nichts mit dem laufenden Verfahren zu tun haben soll, wähle man den «Weg des ordentlichen Verfahrens», betonte Rieder, so dass die neue Regelung nicht für die aktuell laufende Wahl anwendbar sein werde.
In der Folge kam die RK-NR auf ihren Entschluss zurück und entschied sich Ende März 2021 mit 20 zu 5 Stimmen, der Initiative nun doch Folge zu geben. In ihrer Medienmitteilung betonte die Kommission aber, «dass diese Änderung nicht vor der Besetzung der derzeit vakanten Stelle in Kraft treten soll». Damit lag es an der RK-SR, einen Entwurf auszuarbeiten.

Nachdem die RK-NR dem Anliegen doch noch zugestimmt hatte, machte sich die ständerätliche Schwesterkommission an den Entwurf für eine Verordnungsänderung, mit der die Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft von 65 (bzw. 64 für Frauen) auf 68 Jahre erhöht werden sollte, und stimmte ihm noch Mitte April 2021 zu. Da es für die Revision der Verordnung keine Vernehmlassung brauche und die Änderung bereits auf 1. Januar 2022 in Kraft treten solle, wurde das Geschäft bereits für die Sommersession 2021 zur Behandlung im Ständerat traktandiert. Abzuwarten galt es freilich noch die Stellungnahme des Bundesrats. Falls die Anpassung beide Kammern rasch passiert und tatsächlich Anfang 2022 in Kraft treten kann, könnte sie allenfalls doch wichtig werden für die noch immer hängige Suche nach einem neuen Bundesanwalt oder einer neuen Bundesanwältin – auch wenn Kommissionssprecher Rieder (cvp, VS) kurz zuvor noch erklärt hatte, dass die neue Regelung für die aktuell laufende Wahl nicht anwendbar sein werde. In der Zwischenzeit war allerdings klar geworden, dass auch die zweite Runde für die Suche nach einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für Michael Lauber scheitern würde. Die GK hatte sich deshalb entschieden, mit der dritten Neuausschreibung zuzuwarten, bis über die Altersschwelle entschieden wurde.

In der Sommersession 2021 beriet der Ständerat als Erstrat über die neue Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft. Die als «diskriminierend» und «im internationalen Vergleich als überholt» erachtete bisherige Bestimmung, dass Bundesanwältinnen mit 64 oder Bundesanwälte mit 65 Jahren in Rente gehen müssen, soll der Regelung bei den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern angeglichen werden, führte der Sprecher der RK-SR, Beat Rieder (mitte, VS), aus. Das unterschiedliche Rentenalter hinsichtlich des Geschlechts stehe der Idee der Gleichberechtigung entgegen und es gebe auch kein Argument für eine unterschiedliche Behandlung von Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten und Bundesrichterinnen bzw. Bundesrichtern, die mit 68 Jahren ihr Amt niederlegen müssen. Die Revision sei in der Kommission unbestritten gewesen. Rieder wies auch noch einmal darauf hin, dass die Änderung «nur indirekt» mit der laufenden Suche nach einer neuen Bundesanwältin oder einem neuen Bundesanwalt zu tun habe. Die anfängliche Skepsis der RK-NR, die befürchtet hatte, dass die vorliegende Neuregelung quasi «ad personam» geschaffen worden sei, weil ein aussichtsreicher Kandidat in der zweiten schliesslich erfolglosen Ausschreibung für die Stelle die ursprüngliche Altersschwelle überschritten hatte, sei mittlerweile auch in der Schwesterkommission der Überzeugung gewichen, dass es hier eine Anpassung brauche. Auch der Bundesrat unterstützte den Vorschlag. Weil Eintreten unbestritten war und auch keine Änderungsanträge vorlagen, schritt die kleine Kammer sogleich zur Gesamtabstimmung, die der Vorschlag mit 30 zu 0 Stimmen einstimmig passierte.

In der Herbstsession 2021 beugte sich der Nationalrat über die Vorlage zur Erhöhung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft, welche die RK-NR mit 20 zu 4 Stimmen empfehle, wie dies ihr Kommissionssprecher Philipp Mathias Bregy (mitte, VS) berichtete. Die Kommission sei der Überzeugung, dass diese «moderne» Anpassung helfe, qualifizierte und mit einem gewissen Alter auch erfahrene Bundesanwältinnen und Bundesanwälte zu finden. Zudem würde damit Gleichberechtigung mit Bundesrichterinnen und Bundesrichtern geschaffen, da diese ebenfalls bis ins 68. Lebensjahr im Amt bleiben dürften. Ein Minderheitsantrag auf Nichteintreten wurde zurückgezogen. Der Minderheitensprecher Baptiste Hurni (sp, NE) begründete dies damit, dass die Kommission glaubhaft versichert habe, dass die Erhöhung der Alterslimite erstens nicht als Zeichen einer Erhöhung des Rentenalters generell betrachtet werde, sondern ganz spezifisch auf das Amt der Bundesanwaltschaft bezogen sei und zweitens nicht auf eine besondere Person zugeschnitten sei. Im Vorfeld der Kommissionsinitiative hatte es Vorwürfe gegeben, die Altersgrenze werde nur deshalb erhöht, weil ein Kandidat für die freie Bundesanwaltschaftsstelle bereits älter als 65 sei. Da das neue Gesetz erst per 1. Januar 2022 in Kraft trete und der neue Bundesanwalt noch in der Herbstsession gewählt werde, könne dies jedoch ausgeschlossen werden, gab auch Bundesrätin Karin Keller-Sutter zu Protokoll. In der Folge wurde Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen und die Verordnungsänderung mit 146 zu 1 Stimme (2 Enthaltungen) angenommen.
Die Schlussabstimmungen passierte die Vorlage im Ständerat einstimmig (44 zu 0 Stimmen) und im Nationalrat mit 189 zu 3 Stimmen (bei 3 Enthaltungen).