Seit dem Volksentscheid von 1981 ist die Gleichstellung der Geschlechter in der Bundesverfassung verankert und kann demzufolge auf dem Rechtsweg eingefordert werden. Dies geschah seither viel seltener als es die damaligen Gegner der Vorlage vorausgesagt hatten. Im Berichtsjahr fällten die Gerichte nun aber mehrere Urteile, die recht viel Staub aufwirbelten. Am meisten Aufsehen erregte jenes, mit welchem das Bundesgericht die sofortige Einführung des kantonalen und kommunalen Frauenstimm- und Wahlrechts im Kanton Appenzell Innerrhoden anordnete. Ebenfalls auf Art. 4 Abs. 2 BV berief sich das Eidg. Versicherungsgericht in der Beurteilung von zwei Fällen aus dem Sozialversicherungsrecht: Es sprach einem pensionierten Lehrer im Kanton St. Gallen die bis anhin verweigerte Witwerrente zu, weil es nicht zulässig sei, dass eine Pensionskasse Witwenrenten vorbehaltlos, Witwerrenten aber nur unter gewissen Bedingungen ausrichte, und es verpflichtete den Kanton Genf dazu, einem Angestellten des Universitätsspitals einen Adoptionsurlaub zu gewähren, obwohl dies im Spitalstatut nur für Adoptivmütter vorgesehen ist.