Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen

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Nach Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen für «Radio Grischa» bestätigte das UVEK im März seinen 2008 gefällten positiven Konzessionsentscheid für das Lokalradio. Das Departement, das durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Abklärung einer allfälligen Verletzung der Meinungs- und Angebotsvielfalt angehalten worden war, kam zum Schluss, dass die Südostschweizer Mediengruppe, zu welcher das Lokalradio gehört, in der Region zwar über eine marktbeherrschende Stellung verfüge, diese jedoch nicht missbrauche. Sich abstützend auf ein Gutachten der Wettbewerbskommission (WEKO) stellte das UVEK keine Konzessionsverletzung fest und erteilte dem Radio daher eine bis Ende 2019 gültige UKW-Radiokonzession. Auch im Falle der BT Gruppe stellte das UVEK keine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt fest, womit der 2008 gefällte Konzessionsentscheid zu Gunsten von «Radio Argovia» ebenfalls bestätigt wurde. Roger Schawinski, der gegen die ursprünglichen Entscheide Beschwerde eingereicht hatte und mit den Projekten «Radio AG» und «Radio Südost» unterlegen war, zeigte sich mit diesen Entscheiden nicht zufrieden und zog die beiden Beschwerden weiter ans Bundesverwaltungsgericht, dessen Beschluss Ende Jahr noch ausstand.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von Roger Schawinski und der Radio Südost AG betreffend die Konzessionen von Radio Südostschweiz (früher: Grischa) und Radio Argovia im April ab. Grund dafür war Schawinskis Übernahme von Radio 105, womit er zusammen mit Radio 1 bereits auf zwei und somit das Maximum an zulässigen Radiokonzessionen gekommen war. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte, die Mehrheit der Anteile seinen Partnern zu überschreiben und die Besitzverhältnisse im Konzessionsgesuch zu ändern, sei nach Einreichung des Gesuchs nicht mehr zulässig, konstatierte die Gerichtsbehörde. Schawinski erachtete diese Begründung als "unhaltbar und formalistisch" und kündigte an, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzureichen.

Auch am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) scheiterte Roger Schawinski mit seiner Beschwerde um die Vergabe von Radiokonzessionen; der EGMR erklärte diese als unzulässig. Der Kläger verzichtete im Anschluss auf den letzten, ihm in dieser Sache noch offen stehenden Beschwerdeweg via BAKOM.