Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

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Im November 2014 präsentierte der Bundesrat seinen Vorschlag zur Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Dieser sieht vor, dass allen Quellenbesteuerten, neu auch den Quasi-Ansässigen, die über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen, aber mehr als 90% ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen, eine ordentliche Veranlagung offenstehen soll. Die Steuer würde damit zwar immer noch an der Quelle erhoben werden, die betroffenen Personen könnten aber zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag die gleichen Abzüge geltend machen wie alle anderen, ordentlich Steuerpflichtigen in der Schweiz. Die geplante Vereinheitlichung hätte, so der Bundesrat, für die kantonalen Steuerbehörden einen Mehraufwand zur Folge. Eine Schätzung über die finanziellen Auswirkungen der neuen Regelung war mangels zuverlässiger Daten nicht möglich.

Im März 2016 befasste sich die grosse Kammer mit der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Die Beratung des bundesrätlichen Entwurfs, der im Spätherbst 2014 präsentiert worden war, hatte sich aufgrund der bevorstehenden Unterzeichnung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien, das Ende 2015 paraphiert wurde, verzögert. In der Detailberatung schuf der Nationalrat mehrere Differenzen zum Vorschlag des Bundesrates. Bei der Frage der pauschalen Quellensteuerabzüge folgte die grosse Kammer seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-NR) und sprach sich mit 96 zu 88 Stimmen bei 2 Enthaltungen dafür aus, dass die Kantone in Zukunft offenlegen müssen, auf welche Weise sie die Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien festsetzen. Diese seien für Steuerpflichtige relevant, weshalb Transparenz in diesem Bereich angebracht sei, argumentierte Kommissionssprecherin Bertschy (glp, BE). Zudem kippte der Nationalrat mit 129 zu 61 Stimmen bei einer Enthaltung eine vom Bundesrat geplante und von einer Minderheit Leutenegger Oberholzer (sp, BL) verteidigte Solidarhaftungsklausel, nach der Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung für die Entrichtung der Quellensteuer gehaftet hätten, aus seiner Version der Gesetzesrevision. Leutenegger Oberholzers Warnung vor Steuerausfällen vermochte ausserhalb der Reihen von SP und Grünen nur sieben Nationalräte zu überzeugen. Auch beim Thema der Bezugsprovisionen schuf der Nationalrat eine Differenz. Der Bundesrat wollte diese auf 1% des gesamten Quellensteuerbetrags festlegen. Der Nationalrat sprach sich jedoch mit 136 zu 55 Stimmen für einen Antrag Regazzi (cvp, TI) aus, der den Kantonen mehr Spielraum lassen will. Sie sollen den Schuldnern der steuerbaren Leistung Bezugsprovisionen von bis zu 2% gewähren können. Eine weitere Differenz betraf die Höhe des Steuerabzugs von ausländischen Künstlern, denen der Bundesrat – wie Sportlern und Referenten – einen Abzug von 20% der Bruttoeinkünfte als Gewinnungskosten zugestehen wollte. Auf Antrag der WAK-NR erhöhte der Nationalrat diesen Pauschalabzug auf 50%. In der Gesamtabstimmung stimmte die grosse Kammer dem Entwurf mit 185 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu und reichte das Geschäft an den Ständerat weiter.

In der Herbstsession 2016 befasste sich der Ständerat erstmals mit der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, mit der der Bundesrat die Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigen will. Die kleine Kammer stimmte der Regierung in den zentralen Punkten zu. In Zukunft soll entsprechend allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen die nachträgliche ordentliche Veranlagung offenstehen. Zudem sollen auch die sogenannten Quasi-Ansässigen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, aber über 90% ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaften, nachträglich eine Veranlagung im ordentlichen Verfahren beantragen können. In Übereinstimmung mit dem Nationalrat kippte die kleine Kammer den bundesrätlichen Vorschlag einer Solidarhaftungsklausel, nach der Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung für die Entrichtung der Quellensteuer gehaftet hätten, definitiv aus der Revision. Der Ständerat stimmte aber nicht in allen Punkten mit der grossen Kammer überein. Mit 31 zu 9 Stimmen sprach er sich für die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bezugsprovisionen von 1% des gesamten Quellensteuerbetrags aus. Der Nationalrat wollte den Kantonen einen Spielraum bis 2% lassen. Zudem setzte sich die Mehrheit der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR) beim Thema der pauschalen Quellensteuerabzüge von ausländischen Künstlern gegen eine Minderheit Fetz (sp, BS) durch. Letztere wollte dem Nationalrat folgen und den Künstlern erlauben, 50% der Bruttoeinkünfte als Gewinnungskosten pauschal abziehen zu können. Der Bundesrat hatte einen Abzug von 20% vorgeschlagen. Der Ständerat sprach sich nun mit 25 zu 15 Stimmen für einen Kompromiss und einen Abzug von 35% der Bruttoeinkünfte aus. Der Ball liegt nun wieder beim Nationalrat.

In der Wintersession 2016 stand das Differenzbereinigungsverfahren zur Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens an, nachdem sich zuvor beide Räte im Grundsatz für die Gesetzesänderung ausgesprochen, inhaltlich jedoch mehrere Differenzen geschaffen hatten. Diese betrafen insbesondere fünf Aspekte, von denen der Nationalrat in der ersten Runde zwei bereinigte, indem er sich dem Ständerat anschloss. So wird in Zukunft die Eidgenössische Steuerverwaltung die einzelnen Pauschalen für den Berufskostenabzug direkt veröffentlichen und nicht wie ursprünglich vom Nationalrat vorgeschlagen, lediglich die Methode, nach der die Pauschalen berechnet werden können. Zudem beschloss der Nationalrat im Sinne des Ständerats, dass es den Kantonen offengelassen werden soll, ob sie die Tarife monatlich oder jährlich abrechnen. Längere Beratung bedurfte es hingegen bezüglich der restlichen Differenzen. Diese betrafen erstens die Möglichkeit für die Behörden, bei ansässigen Personen mit Bruttoerwerbseinkommen über 120‘000 Franken ähnlich wie bei nichtansässigen Personen eine nachträgliche, ordentliche Veranlagung von Amtes wegen vornehmen zu können. Dieser Artikel war vom Ständerat als Entgegenkommen für die Kantone mit einer grossen Anzahl Grenzgänger – insbesondere für das Tessin – geschaffen worden, fand jedoch im Nationalrat keinen Anklang. Da sie überdies nicht in der Vernehmlassungsvorlage enthalten war, beschloss der Ständerat auf Vorschlag der WAK-SR, auf diese Änderung zu verzichten. Eine zweite Differenz betraf die Höhe der Bezugsprovision, welche die Arbeitgeber als Entschädigung für die Erhebung der Steuer erhalten sollen. Diese wollte der Ständerat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat bei einem Prozent festsetzen, während der Nationalrat für eine flexiblere Lösung mit einem Anteil zwischen 1-2 Prozent plädierte. Mit der Begründung, dass der Bundesrat anschliessend diesen Anteil noch immer fixieren könne, schloss sich der Ständerat auch hier dem Nationalrat an. Schliesslich wurde drittens die Frage nach der Höhe der Pauschalabzüge bei den Gewinnungskosten von KünstlerInnen sowie SportlerInnen und ReferentInnen behandelt. Auch hier folgte die kleine Kammer auf Vorschlag ihrer WAK materiell dem Nationalrat und akzeptierte die Abzüge von 50 Prozent für KünstlerInnen und 20 Prozent für SportlerInnen und ReferentInnen. Dieses Einlenken war darin begründet, dass bereits heute verschiedene Kantone Abzüge von 50 Prozent vorsehen. Hingegen bestand der Ständerat auf seiner geänderten Formulierung, da diese deutlicher ausdrücke, dass es sich bei dem Betrag um einen Pauschalabzug handle und die effektiven Gewinnungskosten anschliessend nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Nationalrat hatte gegen diese letzte, formelle Änderung durch den Ständerat nichts einzuwenden und nahm die Revision schliesslich mit 191 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Der Ständerat stimmte ihr abschliessend mit 43 Ja-Stimmen sogar einstimmig zu. In der Folge müssen – wie beide Räte betonten – die im Rahmen dieser Revision gefällten Entscheidungen auch in der Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) umgesetzt werden.