Economie
Crédit et monnaie
La faiblesse du franc et le renchérissement contraignent la Banque nationale à suivre une politique monétaire plus restrictive que prévu — La base monétaire ainsi que la masse monétaire M1 diminuent, alors que l'agrégat M 2 augmente — Dès l'automne, le franc se raffermit — L'accord monétaire avec le Liechtenstein est approuvé par le parlement — La hausse du taux d'intérêt s'est fait sentir durant les trois premiers trimestres — L'augmentation du taux hypothécaire provoque une discussion sur le financement des crédits fonciers — Les avis des deux Chambres divergent quant à l'impôt anticipé sur les intérêts fiduciaires — La législation de divers pays étrangers est à l'origine de difficultés pour les banques.
Geld- und Währungspolitik
Die auf die Erhaltung eines möglichst stabilen Preisniveaus gerichtete Politik wurde im Berichtsjahr fortgeführt. Wie bereits im Vorjahr wurde auf die geplante Expansion der Geldmenge verzichtet. Diese restriktivere Gangart hatte ihre wichtigste Ursache in der durch massive Zinsunterschiede induzierten Schwäche des Frankens gegenüber dem Dollar und der sich daraus ergebenden Verteuerung eines grossen Teils der Importe. Da die antiinflationäre Politik bereits im Herbst erste Erfolge zeitigte und diese nicht wie in andern Staaten von ernsthaften Beschäftigungseinbrüchen begleitet waren, blieb die von der Nationalbank im Einvernehmen mit der Landesregierung betriebene Politik weitgehend unangefochten
[1].
Ursprünglich hatte die Nationalbank für 1981 eine leichte Expansion der Geldmenge angestrebt. Die neuerdings als monetäre Richtgrösse dienende bereinigte Notenbankgeldmenge sollte um 4% anwachsen. Wie im Vorjahr wurde diese Zielvorgabe sehr pragmatisch und flexibel gehandhabt. Der gegenüber dem Dollar sinkende Wert des Frankens, welcher zu einer Verteuerung wichtiger Importgüter führte, und der Preisauftrieb im Inland veranlassten die Behörden zu einer restriktiveren Gangart. Die bereinigte Notenbankgeldmenge wies im Jahresdurchschnitt einen Rückgang um 0,5% auf. Der Aussenwertverlust des Frankens und die Inflationsbeschleunigung konnten mit dieser Politik zum Anhalten gebracht werden; gleichzeitig wurde auch der wechselkurs- und zinskostenbegünstigte Konjunkturboom abgebremst. Diese ohne grössere negative Begleiterscheinungen wie Beschäftigungseinbrüche erzielten Erfolge bei der Teuerungsbekämpfung waren wohl hauptverantwortlich, dass die vom Bundesrat befürwortete Beschränkung der Konjunkturpolitik auf die Geldmengensteuerung in Fachkreisen unangefochten blieb. Selbst die Rufe bestimmter Politiker nach Wiedereinführung einer allgemeinen Preisüberwachung wurden gegen Jahresende, als sich die Teuerungsrate der Konsumentenpreise von 7,5% (September) auf 6,6% (Dezember) zurückbildete, merklich leiser.
Die wachsende Zinsdifferenz zwischen Sicht- und Termineinlagen bewirkte eine kontroverse Entwicklung der Geldmengenaggregate M1 und M2. Infolge des Abflusses von Sichteinlagen zu besser rentierenden Anlageformen bildete sich M1 im Jahresmittel um 3,6% zurück, während M2 um durchschnittlich 12,9% zunahm.
Für das Jahr 1982 entschloss sich die Nationalbank einen etwas weniger restriktiven Kurs zu steuern. Mit der angestrebten Expansion der bereinigten Notenbankgeldmenge um 3% soll zwar einerseits die Inflationsbekämpfung weitergeführt, anderseits aber die Konjunkturabschwächung nicht von der monetären Politik her verschärft werden
[2].
Der Auslöser für die restriktivere Geldmengenpolitik war wie erwähnt die Schwäche der schweizerischen Währung gewesen. Insbesondere der US-Dollar setzte seinen im Sommer 1980 begonnenen Höhenflug fort und erzielte im August einen Kurs von Fr. 2.17. Inflationsbereinigt war damit der Franken gegenüber dem Dollar seit 1974 um 10% billiger geworden. Die Ursache dieser Entwicklung bildeten die hohen amerikanischen Zinssätze, welche Anlagen in dieser Währung zu grosser Attraktivität verhalfen. Erst die in der Schweiz von der Geldmengenrestriktion herbeigeführte Zinshausse vermochte den Trend umzukehren. Der Dollarkurs ermässigte sich bis zum Jahresende wieder auf Fr. 1.81 und lag damit real nur noch um weniges über dem Stand vor Jahresfrist. Die zweite für die schweizerische Wirtschaft wichtige Währung, die D-Mark, blieb gegenüber dem Franken in der ersten Jahreshälfte weitgehend stabil und büsste dann vom August (Fr. —.866) bis zum Dezember (—.803) deutlich an Wert ein. Der mit den Exportanteilen der wichtigsten Handelspartner gewichtete reale Frankenkurs erhöhte sich bis zum Jahresende um 11,7% und machte damit den im Vorjahr erlittenen Verlust wieder wett.
Weil der Rückgang des Dollarkurses im Blick auf die Bekämpfung der importierten Teuerung erwünscht war und auch der Wert der D-Mark die als kritisch beurteilte M:arke von Fr. —.80 nicht unterschritt, konnte die Nationalbank aufgrössere Interventionen am Devisenmarkt, welche die restriktive Geldmengenpolitik beeinträchtigt hätten, weitgehend verzichten. Da zudem die deutsche Währung nicht nur gegenüber dem Franken, sondern auch gegenüber dem Dollar an Wert einbüsste, hätte eine Stützungsaktion zugunsten der Mark den Dollarkurs wieder ansteigen lassen und die Preissteigerung bei den in Dollar fakturierten Importgütern erneut angeheizt
[3].
Der 1980 mit dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Währungsvertrag fand die Zustimmung des Parlaments. Dabei kritisierte die SP, dass von Liechtenstein nicht eine weitergehende Revision seines Gesellschaftsrechtes verlangt worden war, die verhindert hätte, dass Fluchtgelder zwecks Umgehung schweizerischer Gesetze über Gesellschaften des Fürstentums transferiert werden. Gemäss dem am 25. November 1981 in Kraft getretenen Vertrag behält Liechtenstein zwar seine Währungshoheit bei, erklärt aber die jeweils in der Schweiz geltenden währungs-, kredit- und geldpolitischen Bestimmungen auch in seinem Territorium für gültig und räumt der Schweizerischen Nationalbank die Vollzugsgewalt ein
[4].
Die von der Nationalbank betriebene Politik des knappen Geldes, die konjunkturbedingte Expansion der Kreditnachfrage und das hohe Zinsniveau im Ausland bewirkten — wenigstens in den ersten drei Quartalen — eine ausgesprochene Zinshausse auf dem schweizerischen Geld- und Kapitalmarkt. Die Festgeldsätze der Banken und parallel dazu die Euromarktzinsen verdoppelten sich beinahe und erreichten anfangs Oktober mit 10,25%, resp. 11,25% (für Dreimonatsdepots) ihren Höhepunkt. Gegen Jahresende ermässigten sie sich wieder auf rund 9%. Die Nationalbank zog bei dieser Entwicklung mit und erhöhte in vier Schritten den Diskontsatz von 3 auf 6% und den Lombardsatz von 4 auf 71/2%. Damit erreichten die offiziellen Leitzinsen den höchsten Stand in der 74-jährigen Geschichte der Nationalbank.
Die
Kapitalmarktzinsen verblieben während des ganzen Jahres unter denjenigen für kurzfristige Anlagen; ihre Entwicklung nahm aber einen ähnlichen Verlauf. Die Durchschnittsrendite für Bundesanleihen stieg von rund 4,5% zu Jahresbeginn auf knapp 6,2% im September an und ermässigte sich bis Ende Dezember wieder auf 5,5%. Obwohl die Zinsen beinahe den Rekordstand von 1973/74 erreichten, blieben sie im internationalen Vergleich relativ niedrig, was zur Folge hatte, dass die Beanspruchung des Kapitalmarkts durch Ausländer stark anstieg. Die bewilligungspflichtigen Kapitalexporte übertrafen mit 32,4 Mia Fr. das bisherige Rekordergebnis aus dem Jahr 1979 um 14,6%. Davon entfielen 7,58 Mia (1980: 5,49 Mia) auf öffentliche Anleihen, 11,86 Mia (8,4) auf die Plazierung mittelfristiger Schuldverschreibungen und 12,96 Mia (9,44) auf Export- und Finanzkredite. Da die internationalen Kapitalströme weltweit in noch stärkerem Mass expandierten, vermochte die Schweiz ihren Anteil nicht ganz zu halten ; sie bestätigte aber doch ihre Rolle als wichtige Drehscheibe und Finanzplatz
[5].
Der bereits im Vorjahr konstatierte
Abfluss von Sparheftgeldern in ertragsreichere Anlageformen hielt auch im Berichtsjahr an, so dass sich der Bestand an Spareinlagen um 5,7% zurückbildete. Die Banken reagierten auf dieses im Vergleich zu früheren Zeiten flexiblere Verhalten der Sparer mit einer Erhöhung der Sparheft- und Kassenobligationszinsen von 3%, resp. 4,75% auf 3,5%, resp. 6,5%. Die Nationalbank verzichtete dabei auf ihr Recht, verbindliche Höchstsätze für Kassenobligationen festzulegen. Dank der Zinsanpassung bei den Kassenscheinen gelang es den Banken, den Mittelabfluss bei den Sparheften zu kompensieren. Durch die Verschiebung zu höher verzinslichen Anlagen wurde aber die Finanzierung der gegenüber dem Vorjahr um weitere 10% angestiegenen Hypothekardarlehen zu den bisherigen Konditionen erschwert. Die gemessen an den übrigen Aktivzinssätzen billigen Hypothekarzinsen wurden im Jahresmittel von 4,73% auf 6,45 %(neue 1: Hypotheken) angehoben; 1. Althypotheken erhöhten sich von 4,49 auf 5,56%. Da beim bestehenden ausgetrockneten Wohnungsmarkt Kostensteigerungen in der Regel ohne Abstriche auf die Mieter überwälzt werden, stiess die Zinsanpassungspolitik der Banken auf heftige Kritik der politischen Linken und der Gewerkschaften. Nationalbank und Bundesrat liessen hingegen die noch ein Jahr zuvor gemachten Einwände fallen und betonten, dass zum Zweck der dauerhaften Inflationsbekämpfung einige kurzfristige zinskostenbedingte Preissteigerungen, die von der Politik des knappen Geldes verursacht waren, in Kauf genommen werden müssten. Zudem sei die Verteuerung der Neuhypotheken auch zur Bremsung der Hochkonjunktur im Baugewerbe nicht unerwünscht. Wegen der spürbaren Auswirkungen der Hypothekarzinssätze auf die gesamte Wirtschaft kam es zu diversen Vorschlägen für die Neugestaltung dieser Kreditsparte. Am meisten genannt wurden dabei die Amortisationspflicht zur Reduktion der in der Schweiz relativ hohen Hypothekarverschuldung und die Einführung von Festzinsen
[6]. Ausbaufähig dürfte im weitern das Instrument des Pfandbriefes sein, mit welchem die Banken zu günstigen Bedingungen Kapital zur Hypothekengewährung aufnehmen können. Einen ersten Schritt in diese Richtung hat der Bundesrat mit dem Entwurf zu einer Revision des Pfandbriefgesetzes bereits unternommen. Er postuliert darin die Abschaffung der auf dem Kapitalmarkt nicht mehr üblichen und unattraktiven Minimallaufzeit von 15 Jahren. Der Ständerat stimmte dieser Gesetzesänderung, welche eine Reduktion der Pfandbriefrendite zur Folge haben sollte, oppositionslos zu
[7]. Andere Vorschläge, wie etwa die von den Banken ins Gespräch gebrachte Bindung der Hypothekarzinssätze an die Kapitalmarktsätze oder die von der SP und den Gewerkschaften geforderte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zur Stabilisierung der im Inland geltenden Zinssätze dürften hingegen wenig Verwirklichungschancen haben
[8].
Banken
Die Bilanzsumme der Banken nahm 1981 um 9,3% zu. Infolge der abgeschwächten Konjunktur und der durch die hohen Zinsen gedämpften Kreditnachfrage bremste sich das Wachstum in der zweiten Jahreshälfte aber deutlich ab. Vor allem im Auslandgeschäft — in welchem allerdings die erneut kräftig ausgeweiteten Treuhandanlagen (+ 28,3%) nicht enthalten sind — hat sich die Expansion wesentlich verlangsamt. Die Erträge waren insgesamt befriedigend, wobei allerdings bei den stark im Hypothekargeschäft involvierten Kantonal- und Regionalbanken der Rückgang der Sparhefteinlagen negativ ins Gewicht fiel
[9].
Die vom Bundesrat als Mittel zur Verminderung des Budgetdefizits vorgeschlagenen
Verrechnungssteuern auf den Erträgen von Treuhandgeldern befanden sich am Jahresende in einer parlamentarischen Pattsituation. Wie wir an anderer Stelle ausführlich darlegen, lehnte der Ständerat diese sogenannte Bankkundensteuer ab, die Volkskammer hingegen stimmte ihr zu. Die zuständige Nationalratskommission misst dieser neuen Steuer neben der Einnahmenbeschaffung auch die Funktion eines Instrumentes gegen die Steuerhinterziehung zu. Sie erwägt deshalb, sie auf schweizerische Anleger zu beschränken und sie auch auf die bisher ebenfalls verrechnungssteuerfreien Auslandanleihen auszudehnen. Gegen diesen Einbezug der Auslandobligationen in Schweizerfranken erhob die Nationalbank — welche der Verrechnungssteuer auf Treuhandanlagen zumindest nicht ablehnend gegenübersteht — Einwände, da sie davon eine Erschwerung des für die Währungspolitik und die Ertragsbilanzgestaltung bedeutsamen Kapitalexportes befürchtet
[10].
Gerichtliche Prozesse in Italien gegen Angestellte von Schweizer Banken, denen die Beihilfe bei der Umgehung von dort geltenden Devisenbestimmungen vorgeworfen wurde, und Beschuldigungen durch nichtoffizielle französische Stellen nach dem Regierungswechsel in unserem westlichen Nachbarland verhalfen der Problematik der Fluchtgelder zu neuer Aktualität. Lilian Uchtenhagen (sp, ZH) verlangte im Nationalrat mit einer Motion die Überführung der 1977 zwischen der Nationalbank und der Bankiervereinigung abgeschlossenen freiwilligen «Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses» ins ordentliche Recht. Dabei sollen ihrer Ansicht nach auch Treuhänder und Kapitalgesellschaften diesen Bestimmungen unterstellt werden. Die Behörden beurteilten das bisherige Funktionieren des Gentlemen's Agreement als derart zufriedenstellend, dass sich eine Legiferierung nicht aufdränge. Immerhin soll das Anliegen im Rahmen der für 1982 vorgesehenen Revision des Bankengesetzes überprüft werden; im Einverständnis mit der Regierung überwies das Parlament die Motion als Postulat
[11].
Obwohl das schweizerische
Bankgeheimnis auch den Interessen der Banken entspricht, können sich daraus doch ernsthafte Komplikationen fir den Geschäftsbetrieb ergeben. So gerieten schweizerische Bankfirmen ins Schussfeld amerikanischer Gerichte, welche mit der Aufklärung von illegalen Börsentransaktionen (
Insideroperationen) befasst waren. Da dieser Tatbestand in der Schweiz nicht strafbar ist, darf das Bankgeheimnis zu seiner Verfolgung auch im Rahmen des internationalen Rechtshilfeabkommens nicht gebrochen werden. Als Gegenmassnahme und Druckmittel drohten die US-Behörden den betroffenen Banken den Ausschluss von den Börsen an
[12].
[1] Allgemein zur schweizerischen Geldpolitik vgl. Referat von F. Leutwiler, Präsident des Direktoriums, an der Generalversammlung der Schweizerischen Nationalbank vom 24.4.1981 in Beilage zu Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank, Nr. 4, April 1981.
[2] SNB, Geschäftsbericht, 74/1981, S. 7 f. und 22 ff. Zur Wirtschaftslage und -entwicklung und insbesondere zur Forderung nach einer Preisüberwachung vgl. oben, Teil I, 4a (Konjunkturlage, Konjunkturpolitik). Allgemein zur Geldmengenpolitik siehe auch B. Gerber, «Geldpolitik und Zinsentwicklung», in Wirtschaftspolitische Mitteilungen, 37/1981, Nr. 4. Vgl. im weitern G. Schmid, «Rechtliche Ausgestaltung und politische Bedeutung der Schweizerischen Nationalbank», in Zeitschrift für schweiz. Recht, 100/1981, I, S. 385 ff. Siehe im weitern SPJ, 1980, S. 61 ff. Zu dem 1981 erstmals verwendeten Begriff der bereinigten Notenbankgeldmenge siehe Beilage zu Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank, Nr. 2, Februar 1982.
[3] SNB, Geschäftsbericht, 74/1981, S. 27; Mitteilungsblatt für Konjunkturfragen, 38/1982, Nr. 1, S. 7 ff.; NZZ, 183, 11.8.81; 271, 27.11.81. Die Frankenschwäche hatte, indem sie sich besonders im Tourismus und in der Exportwirtschaft nachfragebelebend auswirkte, nicht nur negative Seiten (vgl. oben, Teil I, 4a, Konjunkturlage und oben, Teil I, 2, Balance des revenus.
[4] Amtl. Bull. NR, 1981, S. 356 ff.; Amtl. Bull. StR, 1981, S. 292 ff.; AS, 1981, S. 1714 ff. Vgl. auch SPJ, 1980, S. 63 und W. Strub, «Der Finanzplatz Liechtenstein und die Schweiz», in Wirtschaftspolitische Mitteilungen, 38/1982, Nr. 2.
[5] SNB, Geschäjtsbericht, 74/1981, S. 25 f. und 27 ff.; Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank, Nr. 12, Dezember 1981, S. 37 und Nr. 2, Februar 1982, S. 4. Vgl. ebenfalls BaZ, 300, 23.12.81 und oben, Teil I, 2 (Balance des revenus).
[6] SNB, Geschäftsbericht, 74/1981, S. 32 ff.; Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank, Nr. 2, Februar 1982, S. 40 und 54 ff ; Ww, 11, 11.3.81 Vat., 63, 17.3.81; BaZ, 122, 27.5.81; Amtl. Bull. NR, 1981, S. 1751 f. Vgl. auch F. Leutwiler in op. cit., S. 5 und A. E. Sarasins Präsidialansprache in Schweiz. Bankiervereinigung, Bankiertag 1981, S. 21 ff. Kassenobligationssätze : NZZ, 167, 22.7.81. Siehe auch SPJ, 1980, S. 64 f. sowie unten, Teil I, 6c (Protection des locataires).
[7] Ww, 32, 5.8.81; TA, 270, 20.11.81; BaZ, 282, 9.12.81. Pfandbriefgesetz: BBl, 1981, III, S. 197 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1981, S. 443.
[8] Banken : TA, 208, 9.9.81. Linke : SP-Info, 106, 5.11.81; TA, 288, 11.12.81.
[9] SNB, Geschäftsbericht, 74/1981, S. 32 f.; SGB, Schweizerisches Wirtschaftsjahr 1981, Zürich 1981, S. 36 f. Infolge neuer Bilanzierungsvorschriften mussten die Banken 1981 erstmals die in Kontoform gehaltenen Edelmetalldepots ihrer Kunden in der Bilanz ausweisen. Dadurch ergab sich eine Bilanzsummenausweitung, welche allerdings in den hier angeführten Vergleichen nicht berücksichtigt ist.
[10] Vgl. unten, Teil I, 5 (Nouvelles ressources); TA, 215, 17.9.81. SNB: BaZ, 66, 19.3.81; Woche, 4, 2.10.81. Zur ablehnenden Haltung der Banken vgl. Schweiz. Bankiervereinigung, Jahresbericht 69/1980-81, S. 30 ff. Siehe dazu auch P. Böckli, Bankkundensteuer und Verfassung, Zürich 1981.
[11] Fluchtgelder: BaZ, 294, 24.10.81; 24 Heures, 259, 7.11.81; TA, 292, 16.12.81; Ww, 52, 23.12.81; Amtl. Bull. NR, 1981, S. 583. Vereinbarung: Amtl. Bull. NR, 1981, S. 1743 f.; vgl. dazu auch Ww, 50, 9.12.81 und SPJ, 1977, S. 69. Siehe auch SP-Info, 106, 5.11.81 und Schweiz. Bankiervereinigung, Jahresbericht, 69/1980-81, S. 63 ff.
[12] NZZ, 260, 9.11.81; 263, 12.11.81; 265, 14.11.81; 268, 18.11.81; 280, 2.12.81. Zu den Banken im allgemeinen und zum Bankgeheimnis im besondern siehe auch die kirchlichen Stellungnahmen: H.B. Peter / H.Ruh / R. Höhn, Schweizer Banken und Sozialethik, Bem/Lausanne 1981 (Studien und Berichte aus dem Institut für Sozialethik des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, Bd. 31 und 32) sowie Vat., 65, 19.3.81. Siehe ebenfalls W. Maurer, Zum Streit um das Bankgeheimnis in der Schweiz, Basel 1981. Maurer fordert eine Meldepflicht für die Eröffnung von Bankkonten und die freiwillige Beschränkung der Banken bei der Annahme von Geldern aus Ländern der 3. Welt. Siehe auch SPJ, 1979, S. 74. Zum 1981 verabschiedeten Gesetz über internationale Rechtshilfe siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).