Die Kantone wollten den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes (EVG), wonach sie bei ausserkantonalen Behandlungen auch in den privaten und halbprivaten Abteilungen jene Kosten zu berappen haben, welche von den Krankenkassen nicht bezahlt werden, vorerst nicht hinnehmen. Sie befürchteten, dass nach diesem Grundsatz die Kantone bald einmal die Behandlung der Halbprivat- und Privatpatienten im eigenen Kanton ebenfalls subventionieren müssten. Da das neue KVG diese Frage nicht geregelt hat, was auch der Grund für die Anrufung des EVG gewesen war, verlangten sie, bis spätestens 2000 müssten die Finanzierungsregeln im KVG neu überdacht werden. Es brauche sowohl eine neue Spitalfinanzierung wie auch eine Änderung der Kostenverteilung zwischen Kantonen und Versicherungen. Auf Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) einigten sich die Kantone und Krankenkassen auf einen vorläufigen Kompromiss in dieser Frage. Die Kantone erklärten sich bereit, den Versicherungen eine Pauschale von 50 Mio. Fr. zur Abgeltung der hängigen Forderungen aus der ausserkantonalen Hospitalisation zu bezahlen. Im Gegenzug verzichteten die Kassen darauf, im innerkantonalen Bereich eine analoge Mitfinanzierung für die Zusatzversicherten einzufordern.
- Schlagworte
- Datum
- 6. Januar 1998
- Prozesstyp
- Interkantonale Zusammenarbeit
- Quellen
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- CHSS, 1998, S. 207 f.; Presse vom 8.7. und 12.9.98, Presse vom 1.9. und 2.9.98
- Presse vom 6.1., 7.1. und 1.4.98, Bund, 21.1. und 24.1.98, J.-L. Duc, “Hospitalisation hors du canton de résidence et plan hospitalier”, in Plädoyer, 1998, Nr. 5, S. 63
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 06.07.2017
Aktualisiert am 06.07.2017