Ungültigerklärung der kantonalen Solothurner Volksinitiative für eine Quotenregelung (1997)

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Im Kanton Solothurn wurde unter dem Titel «Initiative 2001» ebenfalls ein Volksbegehren eingereicht, welches verlangt, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil in den kantonalen Behörden vertreten sein sollen. Obgleich der Anteil der Frauen im Solothurner Kantonsrat nach den Wahlen von 1993 34 Prozent und damit die zweithöchste Frauenquote in einem Schweizer Kantonsparlament erreicht hat, befand das Initiativkomitee, welchem vor allem Frauen aus dem links-grünen Spektrum angehören, die Frauen seien weiterhin krass untervertreten; nur der Weg über gesetzliche Quoten führe zu einer raschen Veränderung der Verhältnisse. Im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen wurden alle Kandidatinnen und Kandidaten nach ihren Positionen zur allgemeinen Frauenförderung und zur Quotenregelung im besonderen befragt. Die Antworten liessen auf eine grosse Akzeptanz parteiinterner Frauenförderung schliessen, zeigten aber eine deutliche Skepsis gegenüber Quoten. Die Linken und die Grünen befürworteten Quoten eher als die Bürgerlichen.

Dossier: Bestrebungen für Frauenquoten in politischen Ämtern, Kommissionen und der Verwaltung

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn erachtete die im Vorjahr eingereichte «Initiative 2001», welche eine gleich starke Vertretung der Frauen und Männer in allen Behörden des Kantons verlangte, als verfassungswidrig, da sie mit dem Diskriminierungsverbot kollidiere, die Männer benachteilige, und den Grundsatz des allgemeinen Stimm- und Wahlrechts verletze. Der Kantonsrat folgte dieser Argumentation und erklärte die Initiative für ungültig, worauf die Initiantinnen Beschwerde beim Bundesgericht (BGer) einreichten.

Dossier: Bestrebungen für Frauenquoten in politischen Ämtern, Kommissionen und der Verwaltung

Die Bundesrichter in Lausanne stützten einen Entscheid des Solothurner Kantonsrates, der im Vorjahr eine Initiative, welche Quoten in den kantonalen Behörden verlangte, für ungültig erklärt hatte. Sie wiesen die Stimmrechtsbeschwerde der Initiantinnen mit der Begründung ab, starre Quoten bedeuteten faktisch eine Sperre für Kandidaten des anderen Geschlechts und seien deshalb unverhältnismässig. Männer würden einzig ihres Geschlechtes wegen diskriminiert; sie könnten über längere Zeit nicht mehr für Ämter kandidieren. Dies sei ein schwerer Eingriff in die verfassungsmässige Garantie des Wahl- und Stimmrechts. Zwar zeigten einige der sieben Bundesrichter durchaus Sympathien für die Quote als spezielle Form der Frauenförderung. Es überwog aber das Argument, das öffentliche Interesse an frei wählbaren Personen sei grösser.

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