Anfang März leitete der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes zu. Damit soll die Autonomie der sechs wissenschaftlichen Institutionen des Bundes – ETHZ und ETHL sowie die vier Forschungsanstalten mit den Schwerpunkten Wasser (Eawag), Wald und Schnee (WSL), Materialprüfung (Empa) und Grossforschungseinrichtungen (PSI) – rechtlich untermauert und weiterentwickelt werden. Der ETH-Bereich bleibt dem EDI zugeordnet, ist diesem aber nicht mehr «unterstellt». Als wichtigstes Instrument der politischen Führung soll der vierjährige Leistungsauftrag verankert werden. Er bestimmt die Schwerpunkte und die Ziele in Lehre, Forschung und Dienstleistung und ist auf den Finanzierungsbeitrag des Bundes abgestimmt, den das Parlament für Betrieb und Investitionen in einem vierjährigen Zahlungsrahmen, verbindlich aber nur mit dem jährlichen Globalbudget festlegt. Die zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat sind zum Leistungsauftrag anzuhören. Die Kompetenzen zwischen dem ETH-Rat und den sechs Institutionen werden klarer abgegrenzt. Die Schulpräsidenten erhalten Stimmrecht im ETH-Rat. Die Verwertung der Forschungsergebnisse wird explizit als Aufgabe der ETH definiert; sie darf sich künftig an Unternehmen beteiligen, allerdings nicht aus rein finanziellen Motiven. Entgegen seinem ersten Entwurf verzichtete der Bundesrat auf eine Eigentumsübertragung der Grundstücke und Gebäude.
- Schlagworte
- Datum
- 27. Februar 2002
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Geschäftsnr.
- 02.022
- Quellen
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- BBl, 2002, S. 3465 f.
- Presse vom 05.03. und 28.08.02; NZZ, 22.8.02.
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 15.02.2025
Aktualisiert am 15.02.2025