Im Rahmen der Beratung einer Standesinitiative aus dem Kanton Tessin, die die Einführung eines bezahlten Trauerurlaubs nach einer Fehl- oder Totgeburt forderte, lancierte die SGK-SR ein Kommissionspostulat, das vom Bundesrat verlangte, die Einführung eines bezahlten Urlaubs im Fall einer Fehl- oder Totgeburt vor der 23. Woche zu prüfen. Während der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bei einer Totgeburt nach der 23. Woche – ab dem Zeitpunkt der Lebensfähigkeit eines Kindes – besteht, gilt eine Fehl- oder Totgeburt vor diesem Zeitpunkt im OR als Arbeitsverhinderung mit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist jedoch zeitlich begrenzt und steht in Abhängigkeit der geleisteten Dienstjahre. Ferner erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn bei der betreffenden Frau im selben Jahr bereits aus anderen Gründen eine Arbeitsverhinderung vorlag, mit der die maximale Dauer der Lohnfortzahlung wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung bereits ausgeschöpft wurde.
Der Ständerat nahm das Postulat in der Herbstsession auf Anraten des Bundesrats stillschweigend an. Damit ist der Bundesrat beauftragt, eine Auslegeordnung zu den geltenden Bestimmungen zu erstellen, Lösungen in anderen Ländern aufzuzeigen sowie betroffene Fälle und deren finanzielle Auswirkungen in der Schweiz zu evaluieren.