Im September 2023 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPD). Die Landesregierung liess verlauten, dass es einer Übergangsfinanzierung für das EPD bedürfe, weil sich die gegenwärtige Finanzierung der Stammgemeinschaften und damit auch des EPDs in einer herausfordernden Situation befinde. Zwar würde mit der bevorstehenden Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung und der Regelung bezüglich Rollenteilung zwischen Bund und Kantonen auch eine nachhaltige Finanzierung garantiert. Allerdings dauere es noch gut fünf Jahre, bis die Revision in Kraft trete. Mit der Übergangsfinanzierung solle der Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD durch die Stammgemeinschaften während dieser Zeit überbrückt werden. Dabei stehe die Höhe der Finanzhilfen in Abhängigkeit zur Anzahl eröffneter EPD, wobei pro EPD ein Betrag von CHF 30 von Seiten des Bundes angedacht sei und sich auch die Kantone im gleichen Umfang daran zu beteiligen hätten. Im Vorentwurf waren ursprünglich noch CHF 15 vorgesehen. Diese Zahl wurde jedoch nach oben angepasst, nachdem in der Vernehmlassung kritisiert worden war, dass damit die tatsächlichen Eröffnungskosten eines EPD nicht gedeckt würden. Dem Parlament werde zu diesem Zeck ein Zahlungsrahmen von CHF 30 Mio. für den Zeitraum von maximal fünf Jahren unterbreitet. Weiter enthalte die Gesetzesvorlage auch alternative Einwilligungsformen und das Zugeständnis an die Kantone, auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zugreifen zu können. Durch Letzteres solle es einfacher werden zu überprüfen, ob die stationären und ambulanten Leistungserbringenden die gesetzlichen Verpflichtungen einhielten. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Punkt, welcher bedingt durch die Vernehmlassungsantworten Eingang in den bundesrätlichen Entwurf fand. Im Vorentwurf war der Zugriff erst für die umfassende Gesetzesrevision vorgesehen gewesen. Weitere Elemente, die als Reaktion auf die Vernehmlassung angepasst wurden, bestehen in der Zusicherung der kantonalen Beteiligung anstelle eines Nachweises der tatsächlichen Auszahlung, um den Kantonen ausreichend Vorlaufzeit für die Einrichtung rechtlicher Grundlagen zu gewähren, sowie im Verzicht auf eine maximale Höchstbetragsbegrenzung für die Stammgemeinschaften. Insgesamt war die Vorlage bei den meisten Kantonen und Parteien in der Vernehmlassung jedoch auf Unterstützung gestossen.
- Schlagworte
- Datum
- 6. September 2023
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Geschäftsnr.
- 23.061
- Quellen
- anzeigen
von Joëlle Schneuwly
Aktualisiert am 23.12.2024
Aktualisiert am 23.12.2024