Im Juni 2024 nahmen der Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen das 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie sistierte Vorhaben zur Entflechtung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wieder auf. Im Unterschied zum bereits vor der Pandemie angestossenen Vorhaben, das lediglich die Überprüfung bei den individuellen Prämienverbilligungen, den Ergänzungsleistungen AHV/IV, dem regionalen Personenverkehr und beim Ausbau der Bahninfrastruktur eingeschlossen hätte, war das neue Projekt unter dem Namen «Entflechtung 27 – Aufgabenteilung Bund-Kantone» viel umfassender angelegt. Insgesamt 21 Bereiche sollen auf «Doppelspurigkeiten und Ineffizienzen» überprüft werden, wie der Bundesrat in seiner Medienmitteilung ausführte. Dies nicht zuletzt, um auch die Finanzierung in diesen Aufgabenbereichen klar zu regeln. Zu den genannten Bereichen hinzu kamen etwa Aufgabengebiete in der Bildung, Gesundheit (Allgemeines), Energie, Polizei, Bevölkerungsschutz, Straf- und Massnahmenvollzug sowie Fragen des Agglomerationsverkehrs, der Wohnbauförderung und Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft. Bis im Oktober 2025 sollen Bund und Kantone mögliche Lösungen für die Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung in den 21 Aufgabengebieten vorschlagen. Bis Ende 2027 sollen die notwendigen rechtlichen Anpassungen der ausgewählten Lösungen formuliert und die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone in einer Globalbilanz dargelegt werden. In seiner Medienmitteilung stellte der Bundesrat ferner klar, dass dieses Projekt entkoppelt von der auf Bundesebene zum gegebenen Zeitpunkt laufenden Aufgaben- und Subventionsüberprüfung zu verstehen sei, dass deren Ergebnisse jedoch auch Auswirkungen auf die Kantone haben könne.
In Reaktion auf den im September erschienenen Bericht der Expertengruppe zur Aufgaben- und Subventionsüberprüfung des Bundes stellten sich die Kantone gegen reine Lastenabwälzungen auf die subnationale Ebene. Dabei betonten sie die Wichtigkeit der «Entflechtung 27». Diese müsse zuerst erfolgen, bevor jede Staatsebene für sich die notwendigen Sparmassnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergreifen könne.