Zuletzt aktualisiert: 24.03.2017, 14:44 Uhr

Dossier: Bundesgesetz über die elektronische Signatur (2003) Als PDF speichern

Motion Nabholz über Regelungen zur digitalen Signatur

Mit einer als Postulat überwiesenen Motion Leumann (fdp, LU) regte der Ständerat eine Gesetzesanpassung an, welche die im elektronischen Geschäftsverkehr übliche digitale Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichstellt. Der Bundesrat anerkannte zwar die Notwendigkeit von neuen Regelungen, er sah darin aber mehr als ein blosses technisches Problem. So werde für bestimmte Vertragsabschlüsse bewusst ein handschriftliches Verfahren verlangt, um schwächere Vertragspartner zu schützen (z.B. mit einem Widerrufsrecht). Noch bevor man die digitale Signatur als gleichwertig anerkennen könne, müsse deshalb abgeklärt werden, wie dieser Schutz im elektronischen Kommerz beibehalten werden kann. Der Nationalrat überwies mit dem Einverständnis des Bundesrates eine Motion Nabholz (fdp, ZH), welche in allgemeiner Form die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den Umgang mit digitalen Unterschriften und Urkunden verlangt.

Als Zweitrat stimmte auch der Ständerat der Motion Nabholz (fdp, ZH) für die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den Umgang mit digitalen Unterschriften und Urkunden zu. Bereits zuvor hatte der Bundesrat mit einer neuen Verordnung die Leitplanken gesetzt für die Verwaltung der öffentlichen Schlüssel, welche die Echtheit der Unterschriften zertifizieren. Diese Aufgabe soll in der Schweiz von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft (Swisskey AG) übernommen werden. Bei der Anerkennung der digitalen Unterschrift steht die Schweiz unter Wettbewerbsdruck, hat doch die EU anfangs Jahr mit einer Richtlinie die allgemeinen Bedingungen in Kraft gesetzt, welche ihre Mitgliedstaaten bis Mitte 2001 ins nationale Recht umsetzen müssen. Der Direktor des Bundesamts für Justiz, Heinrich Koller, skizzierte zwar im Oktober den Inhalt des entsprechenden neuen Gesetzes, das neben der Gleichstellung der digitalen mit der handschriftlichen Signatur auch Konsumentenschutzbestimmungen für im Internet abgeschlossene Kauf- und Mietverträge bringen soll. Die angekündigte Vernehmlassung wurde aber erst Anfang 2001 gestartet.

Bundesgesetz über elektronische Signaturen

Im Sommer präsentierte der Bundesrat den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. Mit diesem Gesetz würden digitale Unterschriften, deren Echtheit durch einen Zertifizierungsdienst garantiert ist, der handschriftlichen Signatur gleichgestellt. Erforderlich sind diese zertifizierten Unterschriften im Geschäftsverkehr allerdings nur dort, wo das Gesetz eine handschriftliche Beurkundung vorschreibt. Auf die ursprünglich angekündigte Koppelung dieser Vorlage mit zusätzlichen Konsumentenschutzmassnahmen für den Geschäftsverkehr im Internet wurde verzichtet; die entsprechenden Regelungen sollen in ein eigenes Gesetz aufgenommen werden, für welches im Berichtsjahr die Vernehmlassung durchgeführt wurde.

Der Nationalrat behandelte in der Sommersession den 2001 vom Bundesrat vorgelegten Entwurf für ein Bundesgesetz über die elektronische Signatur. Zweck der Vorlage ist die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die Zertifizierung dieser Unterschriften, damit sie im Geschäftsverkehr handschriftlichen Signaturen gleichgestellt werden. Die SP stellte erfolglos einen Rückweisungsantrag an den Bundesrat. Dieser hätte ihrer Meinung nach diese Bestimmungen in das geplante neue Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr zu integrieren und dabei namentlich auch Aspekte des Konsumentenschutzes zu berücksichtigen. Der Bundesrat und die bürgerliche Kommissionsmehrheit hatten dagegen ins Feld geführt, dass es hier erst einmal darum gehe, mit den Bestimmungen über die staatliche Anerkennung von Zertifizierungsdiensten die Infrastrukturen für die allgemeine Verwendung der digitalen Unterschriften zu schaffen, über die möglichen Anwendungsformen und ihre Einschränkungen im Geschäftsverkehr und auch in anderen Bereichen (z.B. E-Voting) müsse dann in einem zweiten Schritt entschieden werden. In der Detailberatung hiess der Nationalrat die Vorlage gegen den Widerstand der Linken weitgehend gemäss der Regierungsvorlage gut. Dieselben Fronten ergaben sich auch im Ständerat, wo das Gesetz mit 34 zu 5 Stimmen angenommen wurde. Die wenigen unbedeutenden Differenzen konnten in der Wintersession beigelegt werden.