In der Verordnung zum revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) trug der Bundesrat einem im Vorjahr überwiesenen Postulat des Ständerates Rechnung und schuf eine klare Rechtsgrundlage für die Möglichkeit, bei wetterbedingtem Ausbleiben von Kunden — wovon etwa Skilift- und Seilbahnbetriebe, Skischulen und Bergrestaurants bei extremem Schneemangel betroffen sein können — eine Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Die Bergkantone zeigten sich allerdings wenig begeistert von der Ausgestaltung der Karenzfristen, welche für den erstmaligen Arbeitsausfall in der Saison zwei Wochen betragen.
- Schlagworte
- Datum
- 8. Oktober 1991
- Prozesstyp
- Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
- Quellen
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- AS, 1991, S. 2132 ff.; BüZ und TW, 29.8.91
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 03.05.2020
Aktualisiert am 03.05.2020