Teilrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen

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Der Bundesrat gab im Berichtsjahr den Vorentwurf für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen in die Vernehmlassung. Die Regierung möchte damit das Verfahren bei Bund und Kantonen straffen und vereinheitlichen. Gewisse Bestimmungen, die sich als wenig praxistauglich gezeigt hätten (so etwa der Begriff „günstigstes Angebot“) sollen genauer definiert werden. Mit der Einführung des Leistungsortsprinzips möchte die Regierung Sozialdumping verhindern, indem sich alle Offertensteller an die Arbeitsbedingungen am Ort der Leistungserbringung halten müssen. Bei gleich guten Angeboten würde neuerdings diejenige Firma den Zuschlag erhalten, welche auch Lehrlinge ausbildet. Zudem zog der Bundesrat auch die Konsequenzen aus den Kostensteigerungen, welche sich beim NEAT-Gotthard-Projekt infolge der Verzögerungen wegen der Einsprachen gegen den Vergabeentscheid ergeben hatten: Bei Projekten von überwiegendem öffentlichem Interesse sollen in Zukunft Einsprachen gegen Vergaben keine aufschiebende Wirkung mehr haben.

Im Sommer 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) zu sistieren. Dies aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse sowie der Verzögerungen bei der Revision des Vergaberechts (Government Procurement Agreement) im Rahmen der WTO, auf welches das schweizerische Gesetz abgestimmt werden soll. Dringende Aspekte wie die Modernisierung des Beschaffungswesens mittels elektronischer Ausschreibung und die Flexibilisierung anhand funktionaler Vergabekriterien regelte er mit einer Teilrevision der Beschaffungsverordnung, die zu Beginn des Berichtsjahrs in Kraft trat. Über eine vorgezogene Teilrevision des BöB sollen zudem die Vergabeverfahren beschleunigt werden. Dadurch erhofft der Bundesrat, Kostensteigerungen künftig zu vermeiden, wie sie der öffentlichen Hand über die Blockierung von Neat-Gotthard-Projekten aufgrund von Einsprachen gegen Vergabeentscheide entstanden waren. Der bisher geltende Grundsatz der fehlenden aufschiebenden Wirkung soll dabei umgekehrt und den Bestimmungen im übrigen Verwaltungsrecht angepasst werden. Neu käme dabei allen, und nicht nur den per Gerichtsentscheid nachträglich bestimmten Beschwerden eine aufschiebende Wirkung zu. Vergaben von qualifiziertem und gewichtigem öffentlichen Interesse hingegen, die mit einem hohen Verzögerungsschaden einhergehen würden, wäre die aufschiebende Wirkung auch im Beschwerdefall grundsätzlich entzogen.