Geldwäschereigesetz (BRG 89.043)

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Derweilen setzte der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) seinen Protest gegen diese Standesregeln der Banken fort, ohne jedoch einen Erfolg zu verzeichnen. Die Vorschrift, dass die Anwälte bei Aufträgen von Dritten nur dann den Namen des Berechtigten gegenüber der Bank verschweigen dürfen, wenn ihr Mandat nicht zur Hauptsache der Vermögensverwaltung für den Klienten dient, wurde von ihm als nicht akzeptable Beschränkung der beruflichen Aktivitäten bezeichnet. Es zeigte sich allerdings, dass nicht alle Anwälte hinter den Forderungen ihres Interessenverbandes standen. Die Appenzeller und Schaffhauser Kantonalsektionen distanzierten sich öffentlich davon und kritisierten den Dachverband, die ungerechtfertigten Anliegen «einiger weniger Geschäftsanwälte» zu vertreten.

Die neuen Strafnormen über die Geldwäscherei wurden auch vom Ständerat verabschiedet und auf den 1. August in Kraft gesetzt. Als Ergänzung dazu empfahl eine interdepartementale Arbeitsgruppe dem Bundesrat zusätzliche Massnahmen. Sie sprach sich insbesondere für die Einführung einer Deklarationspflicht für grössere Barbeträge an der Grenze aus. Zudem solle den Banken erlaubt werden, von sich aus die Behörden über verdächtige Transaktionen zu informieren, ohne dass sie, wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt, wegen der Verletzung des Bankgeheimnisses eingeklagt werden können. Zu dem als erforderlich erachteten Instrumentarium gegen die Geldwäscherei gehören auch Vorschriften über die Einziehung von Vermögenswerten und über die Strafbarkeit von kriminellen Organisationen. Entsprechende Revisionen des Strafrechts (StGB) waren im Berichtsjahr auf Verwaltungsebene in Vorbereitung.

In Bellinzona wurden die Gebrüder Magharian (Jean Magharian und Barkev Magharian) wegen Geldwäscherei zu je viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei stützte sich die Anklage noch nicht auf den neuen Geldwäschereiartikel, sondern auf das Drogengesetz.