Derweilen setzte der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) seinen Protest gegen diese Standesregeln der Banken fort, ohne jedoch einen Erfolg zu verzeichnen. Die Vorschrift, dass die Anwälte bei Aufträgen von Dritten nur dann den Namen des Berechtigten gegenüber der Bank verschweigen dürfen, wenn ihr Mandat nicht zur Hauptsache der Vermögensverwaltung für den Klienten dient, wurde von ihm als nicht akzeptable Beschränkung der beruflichen Aktivitäten bezeichnet. Es zeigte sich allerdings, dass nicht alle Anwälte hinter den Forderungen ihres Interessenverbandes standen. Die Appenzeller und Schaffhauser Kantonalsektionen distanzierten sich öffentlich davon und kritisierten den Dachverband, die ungerechtfertigten Anliegen «einiger weniger Geschäftsanwälte» zu vertreten.