Zur Verhinderung einer Zivil- und Strafrechtsklage gegen die für die schweizerische Volkswirtschaft als systemrelevant eingestufte UBS musste die Eidgenossenschaft 2008 und 2009 zusammen mit der SNB nicht nur finanziell massiv eingreifen, sondern sie sah sich auch gezwungen, 2009 und 2010 diverse Übereinkommen einzugehen. Im Februar 2009 hatte die UBS mit der US-Börsenaufsicht (SEC) und dem Justizdepartement (DOJ), aber ohne die amerikanische Steuerbehörde IRS, ein sogenanntes «deferred prosecution agreement» (DPA) abgeschlossen, um die Aussetzung eines Strafverfahrens zu erreichen. Neben Zahlungen verpflichtete die Bank sich zur Herausgabe von Kundendaten, was im Februar eine entsprechende Schutzverfügung der Finma nach Art. 25 und 26 des Bankengesetzes (BankG) erzwang, in der diese die Herausgabe von rund 300 Datensätzen verfügte (und dadurch die in der Schweiz geltende Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung relativierte).
- Mot-clés
- Date
- 23 décembre 2009
- Type
- Relations internationales
- n° de l'objet
- 10.038
- Acteurs
- Sources
-
Afficher
- TA, 17.6.10; Presse vom 19.8., 22.12. und 23.12.10; NZZ, 20.8., 29.9. und 22.12.10; BaZ, 29.11.10; SoZ, 5.12.10; WW, 9.12.10.
de Suzanne Schär
Modifié le 27.03.2025
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