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Zusammenfassung
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Administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts
Zur mittel- bis langfristigen Erhöhung des Spielraums im Bundeshaushalt präsentierte der Bundesrat 2017 eine Liste von strukturellen Reformen in der Bundesverwaltung. Darin sah er vor, Ausgabenbindungen zu lockern, organisatorische Anpassungen in der Bundesverwaltung vorzunehmen und Effizienzsteigerungen anzustreben. Die meisten Anpassungen konnten ohne Gesetzesänderung vorgenommen werden, für die verbleibenden sechs Bereiche präsentierte der Bundesrat 2019 das «Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts». Darin waren eine Aufhebung von Bürgschaftsbestimmungen, eine Zusammenlegung von Regelungen zu den Beiträgen an subventionsberechtigte Arbeiten der Kantone, eine Schliessung von Lücken im Subventionierungsgesetz, eine Möglichkeit zur Veranlagung im Tabaksteuergesetz, eine Änderung bei der Berechnung des Bundesanteils an den BIF-Einlagen sowie eine Abrechnung der Leistungen des Dienstes ÜPF über Pauschalen sowie die Übertragung der Bestimmungen zur Analyse der Überwachungsdaten im Verarbeitungssystem aus der Verordnung ins ÜPF-Gesetz enthalten. Während der erste Teil der Vorlage zu relativ wenig Diskussionen führte und in der Frühjahrssession 2021 von beiden Kammern verabschiedet wurde, wies der Nationalrat die Aufnahme der Analysebestimmungen ins Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der KVF-NR zur Vorberatung zu. So war unklar, ob die in der Verordnung bestehenden Regeln mit der bundesrätlichen Formulierung nur ins Gesetz übertragen oder gar ausgeweitet würden. Nachdem der Nationalrat die Bearbeitungsfunktion im Verarbeitungssystem noch etwas konkretisiert und ausformuliert hatte und damit überzeugt war, dass es sich nur um eine Übertragung der bestehenden Berechtigungen handelt – was eine linke Kommissionsminderheit und anschliessend eine Minderheit aus SP, Grünen und GLP im Nationalrat bestritt – , nahmen National- und Ständerat die Bestimmung deutlich an.
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