Die weitgehende Erholung des Dollarkurses bewog die Währungsbehörden der Vereinigten Staaten, anfangs 1974 die seit Jahren bestehenden Beschränkungen auf Kapitalexporten aufzuheben. Parallel dazu entschlossen sich die Schweiz, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande zu einer Lockerung ihrer Abwehrmassnahmen gegen unerwünschte Kapitalzuflüsse aus dem Ausland. Der Bundesrat hob zunächst im Einvernehmen mit der Nationalbank (SNB) die Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder auf den 1. Februar auf. Gleichzeitig verzichtete die Nationalbank auf die Konversion genehmigungspflichtiger Kapitalexporte der Banken. Zudem wurde der Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1972 zum Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken durch den revidierten Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ersetzt.
In der Folge begann sich jedoch der Kurs des Dollars gegenüber dem Schweizerfranken und einigen andern starken Währungen Europas wieder abzuschwächen. Der aus diesen Kursbewegungen für den Franken resultierende Aufwertungseffekt nahm ständig zu und erreichte Ende April im Verhältnis zu den 15 wichtigsten Handelspartnern der Schweiz eine durchschnittliche Höherbewertung von 24 Prozent. Die veränderte Wechselkurssituation blieb indessen vorerst noch ohne Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsstellung unseres Landes. Angesichts dieser Tatsache und im Hinblick auf die relativ ruhige Entwicklung an den Devisenmärkten beschlossen Bundesrat und Nationalbank im Oktober, das Verzinsungsverbot für ausländische Gelder ebenfalls aufzuheben. Damit blieb von den ursprünglichen Massnahmen zum Schutze der Währung nur noch die Verordnung über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland in Kraft.
Schon im November drängten sich jedoch infolge des immer massiveren Kursanstiegs des Schweizerfrankens wieder neue Abwehrmassnahmen gegen den Zustrom von Auslandsgeldern auf. Die währungspolitischen Instanzen unseres Landes setzten daher das einen Monat zuvor aufgehobene Verzinsungsverbot für ausländische Frankenguthaben wieder in Kraft und verfügten gleichzeitig eine Kommissionsbelastung (Negativzins) von drei Prozent pro Quartal. Die Nationalbank auferlegte ausserdem den Banken die Pflicht, den Umfang der in Schweizerfranken getätigten Terminverkäufe an Ausländer nicht über den Ende Oktober erreichten Stand zu erhöhen. Nachdem das Parlament einer Verlängerung des Bundesbeschlusses zum Schutze der Währung um drei Jahre zugestimmt hatte, stellte der Bundesrat in Aussicht, dass er im Hinblick auf eine konsequente Fortführung der Massnahmen die Erstreckung des Erlasses Volk und Ständen so rasch als möglich zur Genehmigung unterbreiten werde.