In Bezug auf geringfügige Vergehen besteht hingegen Konsens, dass kurze Haftstrafen nicht in jedem Fall sinnvoll sind. Mit Verordnungsänderungen hat der Bundesrat den Kantonen deshalb die Möglichkeit gegeben, Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen in Form von gemeinnütziger Arbeit zu vollziehen. Diese versuchsweise Regelung erlaubt es den Verurteilten, die Strafe in Form von mehrstündigen Arbeitseinsätzen in der Freizeit abzugelten, ohne dabei ihre übliche Erwerbstätigkeit zu unterbrechen.
- Mot-clés
- Date
- 19 juillet 1990
- Type
- Ordonnance / Arrêté fédéral simple
- Sources
-
Afficher
- AS, 1990, S. 519 f.
- Bucher und Fehr (1990): Alternativen zum Strafvollzug (Diplomarbeit)
- SGT, 23.3. und 19.7.90
de Hans Hirter
Modifié le 22.01.2020
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