Eine weitere Liberalisierung im Empfang von Satellitenprogrammen wurde durch einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bewirkt: Die Elektronikfirma Autronic AG hatte Klage gegen einen Bundesgerichtsentscheid (BGer) eingereicht, weil ihr an der FERA 1982 von der PTT untersagt worden war, ein von einem sowjetischen Fernmeldesatelliten abgestrahltes Programm mittels Empfang über Parabolantennen zu zeigen. Der Artikel 10 der Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen garantiert sein müsse, gilt gemäss dem Gerichtsentscheid auch im Falle des Empfangs von unverschlüsselten Satellitensignalen uneingeschränkt. Die von der PTT vorgenommene Unterscheidung in Rundfunk- und Fernmeldesatelliten bei der Bewilligungspraxis hat sich damit als unhaltbar erwiesen. In seiner Antwort auf eine Interpellation Wyss (fdp, BS) betreffend freien Individualempfang für Satellitenfernsehen führte der Bundesrat aus, dass einerseits internationale Staatsverträge (Fernmeldevertrag und Radioreglement), welche die Schweiz mitunterzeichnet hat, von der Internationalen Fernmeldeunion (UIT) angepasst werden müssten; andererseits müsste in der schweizerischen Gesetzgebung zuerst abgeklärt werden, ob die erste Verordnung zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz und eine entsprechende Verordnung des EVED mit dem Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar seien.
- Mot-clés
- Date
- 8 février 1990
- Type
- Interpellation / Question
- n° de l'objet
- 90.598
- Acteurs
- Sources
-
Afficher
- AB NR, 1990, S. 1948 f.
- EGMR, 1990, 12726/87
- NZZ, 23.5.90.
de Matthias Rinderknecht
Modifié le 27.03.2025
Modifié le 27.03.2025