Das Parlament beriet im Berichtjahr das Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, das auf eine Motion der Rechtskommission des Nationalrates (09.3362) zurückgeht. Ziel des Gesetzes ist die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen auf eidgenössischer Ebene. Konkret sollte das anwaltliche Berufsgeheimnis besser geschützt und in den Verfahrensgesetzen gleich geregelt werden wie in der Zivil- bzw. der Strafprozessordnung. In beiden Kammern war Eintreten unbestritten und die Vorlage passierte beide Räte ohne grosse Debatte. Umstritten war einzig, ob das Berufsgeheimnis nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern auch Patentanwältinnen und Patentanwälte vor der Herausgabe von Korrespondenz schützen soll. Der Ständerat als Erstrat folgte in diesem Punkt knapp dem Bundesrat, der den Schutz nur dann gewähren wollte, wenn Patentanwälte Parteien vor Gericht vertraten und so die Funktion von Rechtsanwälten übernahmen. Der Nationalrat wollte den Schutz hingegen generell anwenden. Der Ständerat folgte der grossen Kammer und nahm das so angepasste Gesetz in der Schlussabstimmung einstimmig (45:0) an. Auch den Nationalrat passierte das Gesetz oppositionslos (188:0 Stimmen).