Im Dezember gab der Bundesrat eine Teilrevision des Aktien- und des Rechnungslegungsrechts (rechtliche Bestimmungen für Aktiengesellschaften) in die Vernehmlassung. Vorgeschlagen werden darin insbesondere eine Stärkung der Aktionärsrechte durch verbesserte Transparenz sowie Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten. In Zukunft sollen zudem die Banken die Stimmrechte der bei ihnen deponierten Aktien nicht mehr ausüben können; zugelassen wäre nur noch eine speziell vom Aktionär beauftragte unabhängige Stellvertretung.

Dossier: Initiative contre les rémunérations abusives / Révision du droit de la société anonyme

Die ersten Reaktionen auf die Ende 2005 in die Vernehmlassung gegebene Teilrevision des Aktien- und des Rechnungslegungsrechts (rechtliche Bestimmungen für Aktiengesellschaften) fielen vorwiegend positiv aus. Insbesondere die Stärkung der Aktionärsrechte durch verbesserte Transparenz sowie Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten wurde begrüsst. Economiesuisse, die FDP und die CVP kritisierten jedoch den im Reformpaket enthaltenen Vorschlag, die stimmrechtlose Inhaberaktie abzuschaffen.

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Kurz vor Ende des Berichtsjahres unterbreitete der Bundesrat dem Parlament seine Vorschläge für eine Teilrevision der Vorschriften im Obligationenrecht (OR) über die Rechnungslegung in Unternehmen. Es geht dabei zur Hauptsache um die Aktiengesellschaften, aber auch GmbH, Genossenschaften und andere Unternehmensformen sind von einzelnen Bestimmungen betroffen. Mit der Schaffung von grösserer Transparenz im Bereich der Rechnungslegung sollen insbesondere die Rechte der Aktionäre verbessert werden. So hätten sich die Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich einer Wiederwahl zu stellen. Die Rechte der Aktionäre sollen zudem im Bereich der Festsetzung der Entlohnung der Unternehmensführung ausgebaut werden und auch für nicht börsenkotierte Gesellschaften gelten. So würde die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft die Berechtigung erhalten, Bestimmungen über die Entschädigung und Entlohnung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des hohen Managements zu erlassen. Das Depotstimmrecht, das bisher den Banken die Möglichkeit gab, die Stimmrechte derjenigen Kunden auszuüben, die ihre Aktien bei der Bank deponiert haben, soll abgeschafft werden. Möglich wäre nach dem Vorschlag des Bundesrates nur noch eine echte Stellvertretung durch eine beauftragte unabhängige Person. Weitere Neuerungen betreffen den Verzicht auf einen vorgeschriebenen minimalen Nennwert einer Aktie. Der Bundesrat hielt im Weiteren an der von der Wirtschaft in der Vernehmlassung kritisierten Abschaffung der stimmrechtlosen Inhaberaktie fest. In ersten Reaktionen begrüsste der Gewerkschaftsbund die Vorschläge, während Economiesuisse die Vorschrift der jährlichen Wahl des Verwaltungsrats ablehnte.

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Die am Ende des letzten Jahres vom Bundesrat beantragte Teilrevision der Vorschriften im Obligationenrecht (OR) über die Rechnungslegung in Unternehmen wurde im Berichtsjahr von der Rechtskommission des Ständerats (RK-SR) beraten. Der Ständerat selbst unterstützte mit Stichentscheid des Präsidenten eine Motion Büttiker (fdp, SO; Mo. 08.3587), die verlangt, dass die neuen Bestimmungen besonders Rücksicht auf die Belange der KMU nehmen und diese nicht zu sehr mit zusätzlichen Auflagen belasten. Die auch vom Gewerbeverband geteilten Befürchtungen beziehen sich auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften und dabei vor allem auf die daraus entstehenden Kosten. Von Experten wurden diese Einwände allerdings als masslos übertrieben zurück gewiesen.

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Der Ständerat befasste sich als erster mit der Teilrevision der Vorschriften im Obligationenrecht über die Rechnungslegung in Unternehmen (BRG 08.011) und gleichzeitig auch mit der vom Kleinunternehmer Thomas Minder 2007 eingereichten so genannten «Abzockerinitiative» (BRG 08.080). Der Bundesrat hatte im Vorjahr die Teilrevision des OR um Bestimmungen über die Rechte der Aktionäre von börsenkotierten Aktiengesellschaften bei der Festlegung der Managementsentschädigungen ergänzt. Damit sollte sie einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative bilden. Um die parlamentarischen Beratungen zu beschleunigen und der Initiative fristgerecht einen Gegenvorschlag gegenüber zu stellen, beschloss der Ständerat, die Bestimmungen über die Rechnungslegung herauszulösen und später separat zu behandeln (siehe unten). In der Eintretensdebatte stellte sich nur Savary (sp, VD) eindeutig hinter die «Abzockerinitiative». Andere Abgeordnete der SP (Fetz, BS und Leuenberger, SO) und der SVP (Reimann, AG und Jenny, GL) behielten sich vor, diese in der Volksabstimmung zu unterstützen, falls die Aktionärsstellung mit dem Gegenvorschlag nicht klar verbessert werde. Der Ständerat empfahl mit 26 zu 10 Stimmen die Abzockerinitiative zur Ablehnung.

Dass aber in Bezug auf die Festlegung der Managerentschädigungen der Staat aktiv werden muss war unbestritten. Ein Nichteintretensantrag zur OR-Teilrevision wurde nicht gestellt. In der Detailberatung hielt sich der Ständerat weitgehend an die Regierungsvorschläge. Die vom Bundesrat beantragte Abschaffung des Depotstimmrechts akzeptierte er zwar, führte aber mit dem «Nominee-Modell» eine neue Stellvertretung für nicht ins Register eingetragene Aktionäre durch die Depot-Banken ein. Schweiger (fdp, ZG) begründete dieses Modell damit, dass es die Stimmbeteiligung erhöhe und damit den Einfluss von Minderheitsaktionären einschränke. Die vom Bundesrat vorgeschlagene einjährige Amtsdauer von Verwaltungsräten, wie sie auch die Volksinitiative vorsieht, lehnte der Ständerat ab, da eine jährliche Wiederwahl durch die Aktionärsversammlung die Ausrichtung an kurzfristigen Erfolgsstrategien fördern würde. Er legte sie deshalb auf drei Jahre fest. Er kam der Abzockerinitiative aber auch etwas entgegen, indem er börsenkotierten Gesellschaften vorschrieb, dass der Verwaltungsratspräsident zwingend durch die Aktionäre gewählt werden muss. Der Bundesrat hatte den Entscheid über das Wahlgremium wie bisher den einzelnen Gesellschaften überlassen wollen. Bei börsenkotierten Gesellschaften wird in Zukunft die Generalversammlung die Gesamthöhe der Entschädigungen für Verwaltungsräte genehmigen, und diese müssen einzeln ausgewiesen werden. Ein Antrag der Kommission, dass neben der Gesamtsumme der Entschädigung der Geschäftsleitung (Management) nicht nur der Betrag für den bestbezahlten, sondern für alle Manager individuell ausgewiesen werden muss, fand jedoch keine Mehrheit. Auch das von der Kommission beantragte und auch in der Volksinitiative enthaltene Verbot von Abgangsentschädigungen für Spitzenmanager lehnte er ab. Der Ständerat machte zusätzlich einige Änderungen zugunsten von KMU, indem er nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften von einigen Transparenzvorschriften gegenüber Minderheitsaktionären befreite. Vor der Gesamtabstimmung, die mit 26 zu 8 Stimmen (bei 5 Enthaltungen) ausging, erklärten sich Vertreter der SP, aber auch Stadler (cvp, UR), enttäuscht über diesen «zahnlosen» und in ihren Augen absolut ungenügenden Gegenvorschlag zur «Abzockerinitiative».

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In der Wintersession befasste sich die kleine Kammer als Erstrat mit dem zurückgestellten Teil Rechnungslegung bei der Revision der Vorschriften im Obligationenrecht über die Rechnungslegung in Unternehmen. Eintreten war unbestritten und auch in der Detailberatung gab es wenig zu diskutieren. Der Ständerat nahm aber einige Veränderungen zugunsten der KMU vor, indem er zum Beispiel den Schwellenwert für die Pflicht einer vollständigen Rechnungsführung für Einzel- und Personengesellschaften von einem Jahresumsatz von 100'000 auf CHF 250'000 erhöhte. In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Rat die Vorlage einstimmig (bei sechs Enthaltungen).

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Nachdem Volk und Stände die Abzocker-Initiative angenommen hatten, wiesen die eidgenössischen Räte die sistierte Aktienrechtsrevision in der Sommersession an den Bundesrat zurück. Dies ermöglichte der Landesregierung, dem Parlament zu einem späteren Zeitpunkt eine kohärente Vorlage zu unterbreiten, welche auch die Ausführungsgesetzgebung der Abzocker-Initiative enthalten sollte .

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La révision du droit de la société anonyme et droit comptable a été classée par les deux chambres dans le cadre du traitement de l’objet du conseil fédéral 16.077 qui porte sur la révision du droit de la société anonyme (SA).

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