Die Einführung der Rechtsverbindlichkeit der Systematischen Rechtssammlung (SR) ist gemäss dem Bericht in Erfüllung eines entsprechenden Postulats Schneider Schüttel (sp, FR) wenig sinnvoll. Der Aufwand, um der konsolidierten Gesetzessammlung die alleinige Massgeblichkeit zuzuschreiben, sei viel zu gross angesichts des Nutzens, der diese Änderung brächte. Da die konsolidierte Fassung der Gesetzestexte ein Produkt der Verwaltung und nicht der Legislative ist, kann sie nicht den gleichen Stellenwert haben wie die Amtliche Sammlung (AS), welche die Beschlüsse des rechtsetzenden Organs wiedergibt. Um ihr diesen Stellenwert zu geben, müsste der Gesetzgebungsprozess wesentlich aufwändiger gestaltet werden: Die rechtsetzende Behörde müsste neu jeweils den gesamten, angepassten Gesetzestext – und nicht nur die Änderungen – genehmigen. Aus der Rechtsanwendung seien ausserdem keine nennenswerten rechtlichen Probleme als Folge von Fehlern in der Konsolidierung bekannt. Die parallele Massgeblichkeit von AS und SR wird im Bericht ebenfalls als untauglich erachtet, da damit bei Abweichungen der beiden Texte Rechtsunsicherheit geschaffen würde.