Verschiedene Entscheide des Bundesgerichts, die nach Ansicht der RK-NR nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, veranlassten die Kommission im Januar 2022 dazu, zwei parlamentarische Initiativen zur Präzisierung von Art. 8 SchKG einzureichen. Einerseits soll klargestellt werden, dass eine betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen nicht innert Jahresfrist stellen muss – so die jüngste Praxis des Bundesgerichts –, sondern auch noch später stellen kann (Pa.Iv. 22.400). Andererseits soll der betreffende Artikel dahingehend ergänzt werden, dass künftig auch das Unterliegen des Gläubigers oder der Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren ein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung darstellt (Pa.Iv. 22.401). Gemäss der aktuell geltenden Regelung kann ein entsprechendes Gesuch gestellt werden, sofern die gesuchstellende Person Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hat (was die Fortsetzung der Betreibung aufschiebt), aber kein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags und keine Anerkennungsklage zur Betreibung vorliegen. Die RK-SR stimmte den beiden Initiativen Ende März 2022 zu und erteilte ihrer Schwesterkommission damit den Auftrag, innert zwei Jahren eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.
- Mot-clés
- Date
- 29 mars 2022
- Type
- Initiative parlementaire
- n° de l'objet
- 22.400
- Sources
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de Karin Frick
Modifié le 17.04.2022
Modifié le 17.04.2022