Possibilité de ne pas communiquer les inscriptions dans le registre des poursuites (Iv.pa. 22.400 et Iv.pa. 22.401)

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Verschiedene Entscheide des Bundesgerichts, die nach Ansicht der RK-NR nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, veranlassten die Kommission im Januar 2022 dazu, zwei parlamentarische Initiativen zur Präzisierung von Art. 8 SchKG einzureichen. Einerseits soll klargestellt werden, dass eine betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen nicht innert Jahresfrist stellen muss – so die jüngste Praxis des Bundesgerichts –, sondern auch noch später stellen kann (Pa.Iv. 22.400). Andererseits soll der betreffende Artikel dahingehend ergänzt werden, dass künftig auch das Unterliegen des Gläubigers oder der Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren ein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung darstellt (Pa.Iv. 22.401). Gemäss der aktuell geltenden Regelung kann ein entsprechendes Gesuch gestellt werden, sofern die gesuchstellende Person Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hat (was die Fortsetzung der Betreibung aufschiebt), aber kein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags und keine Anerkennungsklage zur Betreibung vorliegen. Die RK-SR stimmte den beiden Initiativen Ende März 2022 zu und erteilte ihrer Schwesterkommission damit den Auftrag, innert zwei Jahren eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.

Basierend auf die zwei parlamentarische Initiativen (Pa. Iv. 22.400 und Pa. Iv. 22.401) zur Präzisierung von Art. 8 SchKG zur Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen hatte die RK-NR im Mai 2024 einen entsprechenden Entwurf veröffentlicht, den sie dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitete. Neu soll Dritten eine Betreibung auf Gesuch des Schuldners oder der Schuldnerin hin vorenthalten werden können, wenn das Begehren des Gläubigers oder der Gläubigerin um die Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen worden ist. Zudem soll künftig gesetzlich verankert werden, dass der Schuldner oder die Schuldnerin ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts stellen kann. Mit diesen Änderungen soll die Rechtsprechung des BGer künftig besser dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Aus Sicht der Kommission präzisierten diese Änderungen nämlich lediglich den gesetzgeberischen Willen, welcher bereits im Rahmen der Revision des SCHKG von 2013 zum Ausdruck gekommen sei. Auf eine erneute Vernehmlassung könne deshalb verzichtet werden.

Mit seiner Stellungnahme vom August 2024 begrüsste der Bundesrat den Entwurf der RK-NR zur Präzisierung von Art. 8 SchKG zur Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen und hatte keine inhaltlichen Ergänzungen. Nicht einverstanden zeigte sich die Regierung allerdings mit dem Kommissionsentscheid, keine Vernehmlassung zu den Änderungsvorschlägen durchzuführen. Aus ihrer Sicht sprächen sowohl allgemeine als auch auf die Vorlage bezogene Gründe für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung. Der Verzicht auf eine Vernehmlassung solle grundsätzlich Ausnahme sein und nicht zur Regel werden. Zudem entspreche die momentan gültige Gesetzgebung zu Art. 8 SchKG nicht detailliert dem 2013 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren und dieses liege mehr als zehn Jahre zurück. Die besagten Bundesgerichtsurteile hätten damals noch gar nicht existiert. Zugunsten einer öffentlichen Mitwirkung empfahl der Bundesrat deshalb, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

In der Herbstsession 2024 behandelte der Nationalrat als Erstrat den Entwurf zur Präzisierung von Art. 8 SchKG zur Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen. Die vorgeschlagenen Änderungen korrigierten die Rechtsprechung des Bundesgerichts und setzten den ursprünglichen gesetzgeberischen Willen um, so Kommissionssprecher Beat Flach (glp, AG). Das Bundesgericht hatte in jüngster Praxis nämlich entschieden, dass eine betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen auch später als innert Jahresfrist stellen könne. Weil der neu vorgeschlagene Mechanismus auf die parlamentarische Initiative Abate (fdp, TI) «Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle» zurückgehe, sei ein erneutes Vernehmlassungsverfahren nicht nötig, nahm Flach zudem die Kritik aus der bundesrätlichen Stellungnahme auf, wo letzterer eine Anhörung gefordert hatte. Bundesrat Beat Jans erklärte im Plenum dazu, dass die damalige Vernehmlassung bereits mehr als 10 Jahre zurückliege und die Forderungen inhaltlich nicht deckungsgleich seien. Aus diesem Grund befürworte die Regierung eine Vernehmlassung. Materiell hatten hingegen weder die Regierung noch eine der nationalrätlichen Fraktionen am Entwurf der RK-NR etwas auszusetzen. Laut Wahrnehmung diverser Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher verstärke dieser den Schutz von unrechtmässig betriebenen Personen deutlich.
Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen und in der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf einstimmig angenommen.