Der Anspruch von frühinvaliden Bezügerinnen und Bezüger einer ausserordentlichen IV-Rente soll auch bei Wohnsitz ins Ausland erhalten bleiben (Pa.Iv. 22.491)

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Im Dezember 2022 beantragte Stefan Engler (mitte, GR) in einer parlamentarischen Initiative, dass frühinvalide Bezügerinnen und Bezüger einer ausserordentlichen IV-Rente [...] ihren Anspruch darauf nicht verlieren, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Ausserordentliche Renten erhielten nur Personen, die nicht mindestens ein Jahr Beiträge an die IV bezahlt hätten, wiesen daher «Merkmale der Sozialhilfe» auf und seien folglich an einen Schweizer Wohnsitz gebunden, erklärte Engler. Mit dieser Einschränkung würden jedoch Menschen mit Geburtsgebrechen benachteiligt – vor allem, wenn sie wegen Therapiemöglichkeiten ins Ausland ziehen müssten. Entsprechend solle man diese Ungleichbehandlung beenden, allenfalls sollten die entsprechenden Renten aber auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger beschränkt bleiben, forderte Engler. In der SGK-SR, welche die Initiative Ende Mai 2023 diskutierte, war der Antrag stark umstritten. Mit 5 zu 4 Stimmen (bei 4 Enthaltungen) sprach sich die Kommission gegen Folgegeben aus.

In der Sommersession 2023 entschied sich der Ständerat mit 24 zu 17 Stimmen (bei 1 Enthaltung), seiner Kommission anstelle einer Minderheit Graf (gp, BL) zu folgen, und gab der parlamentarischen Initiative Engler (mitte, GR) keine Folge. Somit sprach er sich dafür aus, dass frühinvalide Bezügerinnen und Bezüger einer ausserordentlichen IV-Rente ihren Anspruch darauf auch weiterhin verlieren, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.