Loi fédérale sur les notifications d’actes le week-end et les jours fériés (MCF 25.023)

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In Erfüllung einer Motion der RK-NR (Mo. 22.3381) verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen. Das Parlament hatte im Rahmen der ZPO-Revision bereits die Fristenberechnung im Zivilprozess dahingehend geändert, dass bei am Samstag zugestellten A-Post-Briefen die darin enthaltenen gesetzlichen Fristen neu erst am darauffolgenden Montag zu laufen beginnen. Die Bundesratsvorlage sieht nun vor, diese Handhabung auf alle Erlasse im Bundesrecht auszuweiten, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Dabei sind Gesetzesanpassungen nötig, konkret im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), im BGG, im MStG, im Militärstrafprozess (MStP), DBG und im ATSG.

Im Rahmen der Vernehmlassung, welche vom Februar bis Mai 2024 stattfand, äusserten sich 37 Teilnehmende zur Vorlage, darunter 26 Kantone und die Parteien SP und SVP. Davon begrüsste eine grosse Mehrheit den Gesetzesentwurf. Die Kantone Bern und Wallis forderten ausserdem, zugunsten einer bundesweit einheitlichen Regelung für die Zustellung von Steuersachen an Samstagen das StHG in die Gesetzesrevision miteinzubeziehen. Der Bundesrat nahm diesen Punkt entsprechend in seine Botschaft auf. Von einer ebenfalls geforderten Integration der Fristenregelung in die StPO sah die Regierung ab, da dort grundsätzlich alle Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden eingeschrieben oder mit sonstigen Empfangsbestätigungen versendet werden müssen.

Im Rahmen der Sommersession 2025 behandelte der Nationalrat erstmals das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen, welches die RK-NR einstimmig zur Annahme empfohlen hatte. Kommissionssprecher Jacques Nicolet (svp, VD) begrüsste im Plenum, dass fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, neu erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten. Dies gebe den Empfängerinnen und Empfängern solcher Briefe mehr Zeit und schaffe durch die einheitliche Regelung Rechtssicherheit. Bundesrat Beat Jans nahm die einhellige Zustimmung der Kommission wohlwollend zur Kenntnis. Er stellte jedoch klar, dass mit dem vorliegenden Mantelerlass nur die Fristenberechnung im Bundesrecht vereinheitlicht werde, und nicht – wie in der Motion der RK-NR (Mo. 22.3381) gefordert – auch im kantonalen Recht. Dies sei aufgrund der föderalen Kompetenzzuteilung nicht möglich. Erste Reaktionen aus den Kantonen hätten aber gezeigt, dass diese auf eine schweizweit einheitliche Zustellungsregelung hinarbeiten würden. Der Nationalrat trat sodann einstimmig auf die Vorlage ein und nahm sie ohne Debatte in der Detailberatung ebenfalls einstimmig an.