Neue Strafnormen gegen Geldwäscherei

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Der Nationalrat stimmte dem neuen Gesetz bereits in der Wintersession ohne wichtige Abänderungen zu. Umstritten war vor allem die Frage, ob die von der Regierung vorgeschlagene Überführung der Sorgfaltspflicht ins Strafrecht einer Bestrafung von fahrlässig begangenen Taten vorzuziehen sei. Die bürgerliche Ratsmehrheit entschied sich gegen den Antrag der Linken für die bundesrätliche Lösung. Abgeordnete der SP und des Freisinns setzten sich im weitern dafür ein, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen wegen Geldwäscherei bestraft werden können. Dass eine derartige Neuerung gerade im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, das oft unter der Tarnkappe von anonymen Firmen operiert, erforderlich sei, wurde nicht bestritten. Bundesrat Koller und mit ihm eine knappe Ratsmehrheit waren jedoch der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen sowie eine neue Definition des Begriffs «kriminelle Vereinigung» unter Einbezug der neuen Erscheinungsformen des organisierten Verbrechens in den Allgemeinen Teil des StGB gehören. Eine entsprechende Motion Segond (fdp, GE; Mo. 89.655) sowie ein Postulat der vorberatenden Kommission wurden ohne Widerspruch überwiesen.

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat mit der Schaffung eines neuen Gesetzes gegen die Geldwäscherei. Auf Antrag seiner Kommission beschloss er, in allen Punkten den Entscheiden des Nationalrats der seinerseits die Bundesratsvorlage praktisch unverändert übernommen hatte zu folgen. Damit konnten die Strafbestimmungen über Handlungen, welche geeignet sind, das Auffinden von deliktisch erworbenen Vermögenswerten zu verhindern, auf den 1. August in Kraft gesetzt werden.